+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Zwischen A und B schwelt seit längerem ein Konflikt. Als sich beide über den Weg laufen, entscheidet sich A, auf B loszugehen. Dabei übersieht er, dass B bereits zuvor ein Messer gezogen hat um auf A einzustechen. Jedoch sieht B davon ab tatsächlich zuzustechen, weswegen er einen Schlag ins Gesicht durch A erleidet.

Einordnung des Falls

Konsequenz fehlenden Verteidigungswillens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A befindet sich objektiv in einer Notwehrlage.

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Genau, so ist das!

Für eine Notwehrlage müsste ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf A vorliegen. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Einbuße rechtlich geschützter Güter.B ist im Begriff, mit einem Messer auf A loszugehen, weswegen eine Schädigung dessen Leib und Lebens zu befürchten steht. Dieser Angriff ist auch gegenwärtig, da er unmittelbar bevorsteht. Außerdem ist B nicht seinerseits gerechtfertigt, da zum Beginn seines Angriffs der Angriff des A noch nicht gegenwärtig war.

2. Da lediglich das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, ist A nach der Rechtsprechung des BGH nur wegen des Versuchs zu bestrafen.

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Nein, das trifft nicht zu!

A handelt ohne Kenntnis der objektiven Notwehrlage, geschweige denn mit Verteidigungswillen. Somit fehlt in jedem Fall ein subjektives Rechtfertigungselement. Die Konsequenz hiervon ist allerdings umstritten. Ein großer Teil der Lehre argumentiert, dass Täterverhalten sei objektiv vom Gesetz erlaubt, der Erfolgsunwert wird kompensiert. Da der Täter wegen Fehlens des subjektiven Rechtsfertigungselementes annimmt, Unrecht zu verwirklichen, bleibt allein der Handlungsunwert. Dies entspricht aber genau der Konstellation des untauglichen Versuchs, bei dem aufgrund eines Mangels im objektiven Tatbestand ebenfalls nur ein Handlungsunwert gegeben ist. Die Rechtsprechung lässt bestraft dagegen aus der vollendeten Tat. Wo keine Versuchsstrafbarkeit existiert, scheidet nach der h.L. eine Strafbarkeit aus.

3. Da das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, ist A nach der Rechtsprechung des BGH wegen vollendeter vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen.

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Genau, so ist das!

Nach der Rechtsprechung des BGH folgt aus dem Wortlaut („um ... zu“) die Notwendigkeit, dass der Täter auch mit subjektivem Verteidigungswillen handele. Fehlt es an der subjektiven Komponente, so liegen die Voraussetzungen des fraglichen Rechtfertigungsgrundes nicht vor, weshalb eine nicht gerechtfertigte vollendete Tat gegeben ist.A ist nach dem BGH somit wegen vollendeter, vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen.

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Der BGBoss

Der BGBoss

17.12.2020, 08:43:12

Bezüglich der Darstellung von Meinungsstreits hätte ich eine Anmerkung: m.E. wäre die Darstellung effektiver, wenn die Frage sich auf Inhalt und Argumentation der Meinungen bezieht und nicht auf die Frage, von wem diese Meinung vertreten wird. Dies kann der Frage ja immer noch immanent sein, jedoch ist denke ich im Hinblick auf Klausuren das oben Beschriebene essenzieller. LG

maame

maame

16.5.2021, 07:20:18

Da muss ich zustimmen 🙌🏼 habe ich auch schon ein paar mal gedacht! Lg

Tigerwitsch

Tigerwitsch

24.5.2021, 23:22:01

Insbesondere im Referendariat ist es mE schon wichtig zu wissen, welche Ansicht von der Rechtsprechung vertreten wird und welche von der Literatur/Lehre. Das gilt ja auch für das erste Examen, bei dem (oft) die Lehrmeinung die „herrschende Meinung“ ist. Natürlich ist es auch essentiell, sich die Argumentation der jeweiligen Ansicht zu vergegenwärtigen bzw zu verstehen.

JO

Jose

10.8.2021, 20:13:48

Für mich sind auch die Argumente wichtiger zu kennen. Wäre auch cool, wenn die Namen von Theorien häufiger genannt werden könnten. Gefühlt sind die Argumente und Theorien jedenfalls im ersten Examen sehr viel relevanter als was die h.M. ist, was man ja eh nicht als Argument nutzen kann.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.11.2021, 13:25:38

Vielen Dank euch! Wir sind gerade dabei auch mit neuen Modulen zu experimentieren, wie wir Streitstände noch gezielter darstellen können. Hier bitte ich euch noch um ein klein wenig Geduld. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

19.12.2020, 13:26:29

Haben wir hier wirklich eine objektive Notwehrlage vorliegen? Wird die nicht rückwirkend und - ich nenne das mal untechnisch - "Allwissend" bestimmt?

Der BGBoss

Der BGBoss

19.12.2020, 13:33:00

Ich würde sagen, dass aus der Ex-ante Betrachtung sich ergibt, dass B ein Messer zieht, um A anzugreifen und somit eine Notwehrlage vorliegt. Die Entscheidung Bs nicht zuzustechen ist in diesem Moment für mich nicht erkennbar und somit unerheblich.

ri

ri

27.7.2021, 21:34:40

Die Notwehrlage wird objektiv ex post bestimmt. Die Eignung und Erforderlichkeit hingegen ex ante.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.12.2021, 18:23:47

Hallo ihr drei, wie Ri schon richtig eingewendet hat, ist die Notwehrlage ex post zu bestimmen (quasi allwissend). Auch aus der ex post Perspektive ist der Umstand, dass B den A nicht abgestochen hat, nicht ausschlaggebend die Notwehr zu versagen. Denn diese dient ja gerade dazu, die Rechtsgutsverletzung zu verhindern. Bei der Kampflage ist auch in der Rückschau ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff -und damit eine Notwehrlage - zu bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Leon

Leon

7.9.2021, 11:15:12

M.E. entspricht die Strafbarkeit wegen vollendeter Tat - im hiesigen Fall - der früheren Rspr. des BGH (vgl. Fischer, 32 Rn. 27.). Die neuere Rspr. und h.L. nimmt eine Versuchsstrafbarkeit an, da es am Erfolgsunrecht fehlt, wenn sich der Täter seiner Notwehrlage nicht bewusst ist (vgl. Fischer, 32 Rn. 27; BGH, NJW 1992, 763.). Vllt könnt ihr euch das nochmal anschauen und die Aufgabe ggf. anpassen :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.12.2021, 18:39:52

Vielen Dank für den Hinweis, Leon. In der Tat entspricht heute die Versuchslösung der herrschenden Meinung (vgl. auch OLG Celle, BeckRS 2013, 07170; Kindhäuser, in: NK-StGB, § 32 RdNr. 149). Wir haben das entsprechend angepasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QU

QuiGonTim

22.3.2022, 09:18:23

Liebes Jurafuchs-Team, könntet ihr das im vorherigen Fall auch noch anpassen. Dort wird die Versuchslösung noch als M.M. genannt. :)

VI

Vierhundertneun

22.7.2022, 09:51:16

Ja, das ist krass verwirrend und widersprüchlich, ihr solltet die vorige Aufgabe auch anpassen. Im Übrigen bin ich auch der Meinung, dass diese Aufgabe sehr missverständlich formuliert ist: Ihr fragt, ob es zu zutrifft, dass der Täter aus dem versuchten Delikt zu bestrafen ist, weil in diesen Fall KEIN ERFOLGSUNRECHT gegeben ist. Ist es aber nicht so, dass man sagt: die objektive Rechtfertigungslage liegt vor, deswegen wird das Erfolgsunrecht kompensiert? Weil das so ist, kann nicht aus dem VOLLENDETEN DELIKT bestraft werden? (Es ist also ein anderer Bezugspunkt!) Mit anderen Worten: das fehlende Erfolgsunrecht ist lediglich die Begründung, warum diese Ansicht die Rechtfertigung bejaht (obwohl das subjektive Rechtfertigungselement fehlt) und NICHT aus dem VOLLENDETEN DELIKT bestraft. Es sagt aber nichts über die Versuchsstrafbarkeit. Denn dazu wird ein anderes Argument bemüht: dass der SUBJEKTIVE HANDLUNGSUNWERT nicht kompensiert wurde, weil der Täter ja nichts von der Rechtfertigungslage weiß oder keinen entsprechenden Willen hat.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.7.2022, 10:57:49

Hallo ihr beiden, vielen Dank für eure neuerlichen Hinweise! Wir haben nun auch die vorherige Aufgabe angepasst und hier in der Frage präzisiert, dass das Erfolgsunrecht kompensiert wurde. Wie Vierhundertneun richtig ausgeführt hat, ist dies der Grund, warum die Vollendung abgelehnt wird. Grund für die Versuchsstrafbarkeit ist dann in der Tat der verbleibende subjektive Handlungsunwert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Felix_99

Felix_99

18.10.2023, 18:29:13

Auf welchen Wortlaut bezieht sich die Rechtsprechung?

LL

Leo Lee

22.10.2023, 10:51:03

Hallo Levi_Ackermann, die Rspr. Bezieht sich auf den Wortlaut „um…zu“ i.R.d. § 32 StGB und fordert mit diesen Worten, dass der Täter auch mit dem subj. Willen zur Verteidigung handelt, eben UM den Angriff abZUwehren. Ergänzen hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 32 Rn. 25 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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