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Klassisches Klausurproblem

Zwischen A und B schwelt seit längerem ein Konflikt. Als sich beide über den Weg laufen, entscheidet sich A, auf B loszugehen. Dabei übersieht er, dass B bereits zuvor ein Messer gezogen hat um auf A einzustechen. Jedoch sieht B davon ab tatsächlich zuzustechen, weswegen er einen Schlag ins Gesicht durch A erleidet.

Einordnung des Falls

Konsequenz fehlenden Verteidigungswillens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A befindet sich objektiv in einer Notwehrlage.

Genau, so ist das!

Für eine Notwehrlage müsste ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf A vorliegen. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Einbuße rechtlich geschützter Güter.B ist im Begriff, mit einem Messer auf A loszugehen, weswegen eine Schädigung dessen Leib und Lebens zu befürchten steht. Dieser Angriff ist auch gegenwärtig, da er unmittelbar bevorsteht. Außerdem ist B nicht seinerseits gerechtfertigt, da zum Beginn seines Angriffs der Angriff des A noch nicht gegenwärtig war.

2. Da lediglich das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, ist A nach der Rechtsprechung des BGH nur wegen des Versuchs zu bestrafen.

Nein, das trifft nicht zu!

A handelt ohne Kenntnis der objektiven Notwehrlage, geschweige denn mit Verteidigungswillen. Somit fehlt in jedem Fall ein subjektives Rechtfertigungselement. Die Konsequenz hiervon ist allerdings umstritten. Ein großer Teil der Lehre argumentiert, dass Täterverhalten sei objektiv vom Gesetz erlaubt, der Erfolgsunwert werde kompensiert. Da der Täter wegen Fehlens des subjektiven Rechtsfertigungselementes annimmt, Unrecht zu verwirklichen, bleibe allein der Handlungsunwert. Dies entspräche aber genau der Konstellation des untauglichen Versuchs, bei dem aufgrund eines Mangels im objektiven Tatbestand ebenfalls nur ein Handlungsunwert gegeben ist. Wo keine Versuchsstrafbarkeit existiert, scheidet nach der h.L. eine Strafbarkeit aus.

3. Da das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, ist A nach der Rechtsprechung des BGH wegen vollendeter vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen.

Genau, so ist das!

Nach der Rechtsprechung des BGH folgt aus dem Wortlaut („um ... zu“) die Notwendigkeit, dass der Täter auch mit subjektivem Verteidigungswillen handele. Fehlt es an der subjektiven Komponente, so liegen die Voraussetzungen des fraglichen Rechtfertigungsgrundes nicht vor, weshalb eine nicht gerechtfertigte vollendete Tat gegeben ist.A ist nach dem BGH somit wegen vollendeter, vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen.

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