Selbstbestimmungsrecht in der Öffentlichkeit 1

13. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Bürgermeister in einer Kleinstadt. In dieser Position verbreitet er Lügen über die Biografie des Zugezogenen Z ohne dessen Zustimmung.

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Einordnung des Falls

Selbstbestimmungsrecht in der Öffentlichkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z ist vor der Verbreitung von Lügen über ihn durch B über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

Ja, in der Tat!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet ein Selbstbestimmungsrecht in der Öffentlichkeit. Danach darf der Einzelne „grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen.“ (BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 - Lebach) Vorliegend hat Z der Verbreitung von Lügen über ihn nicht zugestimmt. Z konnte somit nicht selbst und allein bestimmen, wie B sein Lebensbild in der Öffentlichkeit darstellt. Er ist somit in seinem Selbstbestimmungsrecht in der Öffentlichkeit betroffen und damit über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
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2. Gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darf Z dem B vorgeben, wie dieser Z in seinen Erzählungen darzustellen hat.

Nein!

Das Recht auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit schützt unter anderem vor der unbefugten Verbreitung von eigenen Bildern, Daten und Äußerungen sowie vor gezielten Falschdarstellungen über die eigene Person. Es gewährt allerdings keinen Anspruch darauf, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie man sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Z hat somit keinen Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nach seinen persönlichen Wünschen von B dargestellt zu werden. Er kann B damit nicht vorgeben, wie dieser ihn in der Öffentlichkeit darstellen soll.
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