Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 833 BGB
Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere
Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere
4. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (11.160 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B und C lassen ihre Pferde (P1, P2, P3) gemeinsam grasen. Als sie die Pferde in die Stallungen zurückführen, stellt sich heraus, dass P1 durch Tritte eines anderen Pferdes verletzt wurde. Es lässt sich nicht aufklären, ob es P2 oder P3 war. A entstehen Tierarztkosten von €4.000.
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Einordnung des Falls
Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch auf die Tierhalterhaftung des § 833 S. 1 BGB anwendbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen der §§ 830 Abs. 1 S. 2, 833 S. 1 BGB liegen vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Für einen Anspruch von A gegen B auf Ersatz der Tierarztkosten sind die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB erfüllt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Bei Ansprüchen gegen Tierhalter ist vorrangig § 833 BGB (vor § 823 Abs. 1 BGB) zu prüfen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
17.7.2023, 13:34:17
liegt hier nicht ein Fall der Urheberzweifel vor? es ist ja klar, dass einer der beiden Pferde es gewesen sein muss?
Dogu
29.10.2023, 15:22:58
Aber es fehlt an der Beteiligteneigenschaft. Abstruses Beispiel: Wenn in einer Bar der Strom ausfällt und ein Gast hat danach ein blaues Auge und niemand weiß, wer es war, ist ja auch klar, dass es ein Gast gewesen sein muss. Es sind aber nicht alle Anwesenden dem Gast zum SE verpflichtet, weil sie vor Ort waren (das wäre unbillig). Anders wäre es, wenn vor dem Stromausfall alle Gäste in einer Schlägerei mit dem später geschädigten Gast verwickelt gewesen wären. Dann sind sie selber schuld (unjuristisch gesprochen).
hagenhubl
19.11.2024, 11:09:57
Wie wäre denn der Fall zu lösen, wenn einer zwei Pferde hat und einer hat nur ein Pferd, wenn jetzt das eine Pferd verletzt wird und es eines der beiden Pferde war, aber man nicht weiß welches? Hier müsste meiner Meinung nach der Halter der beiden Pferde haften, da klar ist, dass eins seiner Pferde den
Schadenverursacht hat.
Amelie7
17.10.2024, 17:38:07
Hier steht, dass die Tiergefahr aqäquat kausal sein muss. Das ist ein Tippfehler und soll äquivalent heißen, oder? Die Gefährdungshaftung muss ja gerade nicht adäquat kausal sein, dachte ich.

Linne_Karlotta_
17.10.2024, 18:04:45
Hallo Amelie7, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_
7.3.2025, 12:19:59
Hey @[Amelie7](262107), danke für Deine Frage. Tatsächlich ist das kein Tippfehler, sondern richtigerweise aus dem zugrundeliegenden Urteil des BGH übernommen (BGH, Urteil vom 24.04.2018 – VI ZR 25/17, RdNr. 9). Der Begriff „adäquat verursacht“ im Sinne dieses Urteils bedeutet, dass das Verhalten eines Tieres (oder einer anderen Ursache) nach allgemeiner Lebenserfahrung und den Umständen des Falls geeignet war, den eingetretenen
Schadenherbeizuführen. Es reicht also nicht aus, dass ein Ereignis lediglich in einem kausalen Zusammenhang mit dem
Schadensteht (= äquivalente Kausalität) – vielmehr muss es eine adäquate Kausalität aufweisen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein bestimmtes Pferd durch sein Verhalten die Verletzung eines anderen Pferdes verursacht hat. Der BGH stellte klar, dass eine Haftung nach § 833 S. 1 BGB nur dann besteht, wenn sich eine
spezifische Tiergefahrverwirklicht hat, d. h., dass das Verhalten des betreffenden Pferdes tatsächlich geeignet war, den
Schadenzu verursachen. Da aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass das Pferd der Beklagten die Stute der Klägerin getreten oder sich aktiv an einer Unruhe beteiligt hatte, war die adäquate Kausalität nicht nachgewiesen. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team