Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Pferde

A, B und C lassen ihre Pferde (P1, P2, P3) gemeinsam grasen. Als sie die Pferde in die Stallungen zurückführen, stellt sich heraus, dass P1 durch Tritte eines anderen Pferdes verletzt wurde. Es lässt sich nicht aufklären, ob es P2 oder P3 war. A entstehen Tierarztkosten von €4.000.

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Einordnung des Falls

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch auf die Tierhalterhaftung des § 833 S. 1 BGB anwendbar.

Ja!

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch anwendbar, wenn mehrere Anspruchsgegner aus Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) in Anspruch genommen werden. Die Norm dient der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Anspruchsstellers hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität für zwei Fallkonstellationen: (1) Urheberzweifel: Fest steht, dass zumindest einer von zwei "Beteiligten" den Schaden verursacht hat, es ist nur unaufklärbar, wer. (2) Anteilszweifel: Die "Beteiligten" haben gemeinsam die Schadensursache gesetzt, unaufklärbar ist, in welchem Verhältnis. Diese Wertung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch bei der Gefährdungshaftung einschlägig, wenn der Anspruchsteller nicht weiß, auf welchen "Gefährder" sein Schaden zurückzuführen ist. Nach h.M. ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage.
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2. Die Voraussetzungen der §§ 830 Abs. 1 S. 2, 833 S. 1 BGB liegen vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Tatbestandlich setzt § 830 Abs. 1 S. 2 BGB mehrere "Beteiligte" voraus. Die Norm hilft also nicht beim Nachweis, dass dem Schädiger überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt. Sie erleichtert lediglich den Beweis, wenn unklar ist, welche von mehreren schädigungsgeeigneten Handlungen den Schaden letztendlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). BGH: Damit ein Anspruchsgegner "Beteiligter" ist, müsse sein Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt haben. Auch für den Fall der Gefährdungshaftung setze dies den Nachweis einer konkreten Gefährdung voraus, die auch kausalitätsgeeignet war. Das bloße Halten eines Tieres genüge nicht (RdNr. 13). Hier fehlt es am Nachweis einer gefährdungsgeeigneten Handlung von P2 und P3.

3. Für einen Anspruch von A gegen B auf Ersatz der Tierarztkosten sind die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB erfüllt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen wird. Eine solche Tiergefahr hat sich verwirklicht, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist (RdNr. 9). Hier ist aber unklar, ob überhaupt ein Verhalten des P2 (Pferd des B) für den Eintritt des Schadens verantwortlich ist. Der Nachweis der Kausalität ist aber Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs.

4. Bei Ansprüchen gegen Tierhalter ist vorrangig § 833 BGB (vor § 823 Abs. 1 BGB) zu prüfen.

Ja!

§ 833 S. 1 BGB normiert eine Gefährdungshaftung. Anders als sonst im Deliktsrecht (Verschuldensprinzip) muss der Geschädigte dem Tierhalter kein Verschulden nachweisen. Der Tierhalter haftet nicht für ein vorwerfbares Verhalten, sondern für das Innehaben der Gefahrenquelle. Er kann sich aber ggf. nach § 833 S. 2 BGB exkulpieren. Danach haftet der Halter nicht, wenn das Tier (1) ein Haustier ist und (2) dieses dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und (3) der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

STE

StellaChiara

17.7.2023, 13:34:17

liegt hier nicht ein Fall der Urheberzweifel vor? es ist ja klar, dass einer der beiden Pferde es gewesen sein muss?

Dogu

Dogu

29.10.2023, 15:22:58

Aber es fehlt an der Beteiligteneigenschaft. Abstruses Beispiel: Wenn in einer Bar der Strom ausfällt und ein Gast hat danach ein blaues Auge und niemand weiß, wer es war, ist ja auch klar, dass es ein Gast gewesen sein muss. Es sind aber nicht alle Anwesenden dem Gast zum SE verpflichtet, weil sie vor Ort waren (das wäre unbillig). Anders wäre es, wenn vor dem Stromausfall alle Gäste in einer Schlägerei mit dem später geschädigten Gast verwickelt gewesen wären. Dann sind sie selber schuld (unjuristisch gesprochen).

HAGE

hagenhubl

19.11.2024, 11:09:57

Wie wäre denn der Fall zu lösen, wenn einer zwei Pferde hat und einer hat nur ein Pferd, wenn jetzt das eine Pferd verletzt wird und es eines der beiden Pferde war, aber man nicht weiß welches? Hier müsste meiner Meinung nach der Halter der beiden Pferde haften, da klar ist, dass eins seiner Pferde den Schaden verursacht hat.

AME

Amelie7

17.10.2024, 17:38:07

Hier steht, dass die Tiergefahr aqäquat kausal sein muss. Das ist ein Tippfehler und soll äquivalent heißen, oder? Die Gefährdungshaftung muss ja gerade nicht adäquat kausal sein, dachte ich.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

17.10.2024, 18:04:45

Hallo Amelie7, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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