Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Aussetzung, § 221 StGB
Versetzen in hilflose Lage 1
Versetzen in hilflose Lage 1
12. April 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (10.504 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist seit drei Wochen Vater von Säugling O. T nimmt den schreienden O, fährt mit ihm zu einem einsamen Waldparkplatz und legt ihn dort ab.
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Einordnung des Falls
Versetzen in hilflose Lage 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer einen anderen Menschen in eine hilflose Lage versetzt und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, verwirklicht den objektiven Straftatbestand der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den O „in eine hilflose Lage versetzt“ (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. T hat O „durch“ das Versetzen in eine hilflose Lage der „Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt“ (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HanDerenoglu
14.1.2025, 13:08:34
liegt hier nicht auch die Alternative Nr.2 vor? Der Vater hat ja auch eine Garantenstellung inne

Sebastian Schmitt
25.2.2025, 14:20:13
Hallo @[HanDerenoglu](278097), vielen Dank für den Hinweis. Du hast in der Sache durchaus Recht. Wenn wir Nr 1 bejahen, wird allerdings ohnehin sehr häufig auch Nr 2 vorliegen, denn wer das Opfer selbst in eine hilflose Lage versetzt, ist idR schon deshalb beistandspflichtig iSd Nr 2 (selbst dann, wenn es sich nicht um Vater und Sohn handelt). Das regelt sich dann auf der Konkurrenz-Ebene: Die wohl hM sieht Nr 2 in solchen Fällen grds als von Nr 1 verdrängt, häufig im Wege der
Konsumtion(statt vieler MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl 2021, § 221 Rn 49 mwN, auch zur aA). Zur Begründung führt BeckOK-StGB/Eschelbach, 64. Ed, Stand 1.2.2025, § 221 Rn 42 den "Vorrang des Kausalitätskriteriums von Tun gegenüber Unterlassen" an. Wir haben jetzt einen kurzen Vertiefungshinweis zu § 221 I Nr 2 StGB in die Antwort zur letzten Frage aufgenommen und lassen diesen Thread hier zur Klarstellung und näheren Erläuterung stehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team