Mittäterexzess 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1 und M2 wollen dem O eine Abreibung verpassen. Als sie den O verprügeln, gerät der sonst so beherrschte M1 aber derart in Wut, dass er O absichtlich erschlägt. Damit hatte M2 nicht gerechnet.

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Einordnung des Falls

Mittäterexzess 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er O erschlug.

Ja!

Der Taterfolg ist eingetreten, O ist tot. Hierfür ist M1 kausal geworden. M1 handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Er ist strafbar wegen § 212 Abs. 1 StGB. Dahinter tritt die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB) zurück. Bezüglich M2 fragt sich, ob ihm die Tötungshandlung des M1 nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus. Fraglich ist, ob die für den Tod ursächliche Handlung vom gemeinsamen Tatplan gedeckt war.
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2. Es lag ein gemeinsamer Tatplan von M1 und M2 hinsichtlich eines Totschlags vor (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Tötung müsste von dem gemeinsamen Tatplan und damit vom Vorsatz des M2 umfasst gewesen sein. Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines (bedingten) Vorsatzes. Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt.M1 und M2 waren sich einig, O zu verprügeln, nicht aber ihn zu töten. Unerheblich sind zwar unwesentliche Abweichungen, also solche, mit denen nach den Umständen des Falles für gewöhnlich zu rechnen ist. Mit der Tötungshandlung war aber nicht zu rechnen, so dass ein Mittäterexzess vorliegt, für den M2 nicht einzustehen hat.

3. Da M2 für das Übermaß des M1 nicht haften muss, bleibt er insgesamt straflos.

Nein, das trifft nicht zu!

M2 hat O körperlich misshandelt, indem er ihn verprügelte. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Daher ist er strafbar wegen § 223 Abs. 1 StGB. Fraglich ist, ob auch eine von mehreren Beteiligten gemeinschaftlich verübte Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegt. Nach h.M. müssen mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst am Tatort zusammenwirken. Hier war M1 sogar als Mittäter an der Körperverletzung beteiligt, die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist verwirklicht. Da M1 „sonst so beherrscht" ist, handelte M2 bezüglich der Todesfolge nicht fahrlässig, weshalb §§ 227, 25 Abs. 2; 222 StGB abzulehnen sind.> Weiterhin haben M1 und M2 auch einen von "mehreren verübten Angriff" (min. 2 Personen) ausgeführt und dabei den Tod des O hervorgerufen, weswegen sie sich auch nach § 231 StGB strafbar gemacht haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

2.11.2020, 23:08:23

Falls sich O mit Trutzwehr verteidigt hat, ist O „Beteiligter“ i. S. d. § 231 (LPK-StGB, Kindhäuser, 3. Aufl. § 231 Rn. 4). Eine Bestrafung gem. § 231 Abs. 1 ist daher m. E. ebenfalls denkbar.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.11.2020, 22:26:11

Hallo Lexderogans, Danke für den Kommentar, es liegt sogar ohne das Verteidigen des O ein §

231 StGB

vor, in Form eines "von m

ehre

ren (min. 2) verübten Angriffs. Ergänze ich gleich im Fall.

JAA

JAA

24.3.2023, 10:05:17

@[Eigentum verpflichtet 🏔️](99723) ich dachte bei 231 müssen mindestens 3 Personen beteiligt sein?

lennart20

lennart20

11.5.2023, 12:36:48

Sehe ich genauso juliarndt

LH

L. H.

26.12.2020, 21:46:54

In der letzten Erklärung steht "[...] bezüglich der Todesfolge nicht fahrlässig [...]". Müsste es nicht eigentlich "[...] bezüglich des Todesfolge nicht vorsätzlich [...]" heißen? Schließlich hatte M2 ja noch nicht einmal

Eventualvorsatz

bezüglich der Tötung. Wieso auch keine Fahrlässigkeit vorliegen soll, verstehe ich nicht.

LH

L. H.

26.12.2020, 21:47:26

*der Todesfolge

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

27.12.2020, 00:39:07

Dass M2 nicht vorsätzlich handelte bedeutet ja nicht automatisch, dass er fahrlässig handelte. Für § 227 und § 222 müsste die Tötung (durch Handeln des M2) fahrlässig (NICHT vorsätzlich,

Vorsatz

muss bei § 227 nur bezgl. der Körperverletzung vorliegen) erfolgt sein. Dies ist hier aber nicht der Fall.

LH

L. H.

27.12.2020, 00:58:52

Danke für die Antwort. Da war ich wohl der falschen Ansicht erlegen, dass eine kausale Handlung (und M2's Handlung war ja kausal für den Tod des O) stets entweder vorsätzlich oder fahrlässig sei.

VO

Vojtech

16.11.2021, 01:02:27

Wie sieht das eigentlich mit §§ 223, (224) 25 II StGB? Prüft man das in solchen Fällen? 224 I Nr.4 StGB setzt weniger als § 25 II StGB voraus, sodass die mittäterschaftliche hinter der gemeinschaftlichen KV nicht zurücktreten sollte. Die Körperverletzung ist vom bedinten

Vorsatz

des M2 und somit vom gemeinsamen Tatentschluss umfasst.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.11.2021, 09:02:45

Hallo Vojtech, eine Zurechnung über die Mittäterschaft brauchst Du in dem vorliegenden Fall nicht. Die Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB dient dazu, dass auch derjenige Beteiligte bestraft werden kann, der den Verletzungserfolg nicht mit eigener Hand herbeiführt, aber dennoch einen erheblichen Tatbeitrag leistet, zB wenn M2 den O nur festgehalten hätte, während M1 diesen verprügelt. In dem Moment aber, wo - wie hier - der Mittäter den gesetzlichen Tatbestand komplett selbst verwirklicht, bedarf es keiner Zurechnung mehr und es genügt insoweit §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MI

miwo

31.1.2024, 12:27:30

Ich hätte dazu nochmal eine Rückfrage: wenn man den Fall hat den du beschreibst, also man muss zurechnen über 25 Abs. 2 da einer eben nicht den Verletzungserfolg mit eigener Hand herbeiführt, macht der sich dann lediglich wegen 223, 25 II strafbar oder 223, 224 Nr. 4, 25 II? Letzteres kommt mir komisch vor, da hat man das ja irgendwie doppelt drin mit dem Gemeinschaftlichen, andererseits kann es doch auch nicht sein, dass der Mittäter bei dem zugerechnet wird, dann nie die Qualifikation erfüllt…

CARU

Catarina Silva Ruther

9.12.2022, 21:50:30

In 224 I Nr. 4 heißt es doch "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich"

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.12.2022, 11:27:29

Hallo Catarina, vielen Dank für die Anmerkung. Genau, aus dem Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergibt sich unmittelbar, dass es genügt, wenn zwei Personen beteiligt sind, nämlich der Täter und der andere Beteiligte. Es sind also weniger Beteiligte erforderlich, als bei den Bandenstraftaten, wo es drei beteiligter Personen bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas Neubert

Jonas Neubert

17.8.2023, 11:37:16

Es wäre äußerst hilfreich, wenn bei m

ehre

n vorliegenden Delikten kurz die Konkurrenzen zueinander erörtert werden.

LELEE

Leo Lee

18.8.2023, 10:30:58

Hallo Jura für Alle, vielen Dank für den Hinweis! Hier haben wir - um den Rahmen nicht zu sprengen - in der Erklärung die Konkurrenzen zunächst weggelassen, nicht zuletzt da wir eine eigene Einheit haben für die Konkurrenzen, die du hier findest: https://applink.jurafuchs.de/MloV615kmCb. Ansonsten hast du natürlich Recht, hier würden § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit mit §

231 StGB

gem. § 52 StGB stehen, da die zu schützenden

Rechtsgüter

sich unterscheiden (körperliche Unversehrtheit des Individuums vs. körperliche Unversehrtheit des "Kollektivs") :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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