[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1 und M2 wollen dem O eine Abreibung verpassen. Als sie den O verprügeln, gerät der sonst so beherrschte M1 aber derart in Wut, dass er O absichtlich erschlägt. Damit hatte M2 nicht gerechnet.

Einordnung des Falls

Mittäterexzess 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er O erschlug.

Ja!

Der Taterfolg ist eingetreten, O ist tot. Hierfür ist M1 kausal geworden. M1 handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Er ist strafbar wegen § 212 Abs. 1 StGB. Dahinter tritt die gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB) zurück. Bezüglich M2 fragt sich, ob ihm die Tötungshandlung des M1 nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus. Fraglich ist, ob die für den Tod ursächliche Handlung vom gemeinsamen Tatplan gedeckt war.

2. Es lag ein gemeinsamer Tatplan von M1 und M2 hinsichtlich eines Totschlags vor (§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Tötung müsste von dem gemeinsamen Tatplan und damit vom Vorsatz des M2 umfasst gewesen sein. Jeder Mittäter haftet für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines (bedingten) Vorsatzes. Er ist für den Taterfolg mithin nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht zur Last fällt.M1 und M2 waren sich einig, O zu verprügeln, nicht aber ihn zu töten. Unerheblich sind zwar unwesentliche Abweichungen, also solche, mit denen nach den Umständen des Falles für gewöhnlich zu rechnen ist. Mit der Tötungshandlung war aber nicht zu rechnen, so dass ein Mittäterexzess vorliegt, für den M2 nicht einzustehen hat.

3. Da M2 für das Übermaß des M1 nicht haften muss, bleibt er insgesamt straflos.

Nein, das trifft nicht zu!

M2 hat O körperlich misshandelt, indem er ihn verprügelte. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Daher ist er strafbar wegen § 223 Abs. 1 StGB. Fraglich ist, ob auch eine von mehreren Beteiligten gemeinschaftlich verübte Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegt. Nach h.M. müssen mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung bewusst am Tatort zusammenwirken. Hier war M1 sogar als Mittäter an der Körperverletzung beteiligt, die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist verwirklicht. Da M1 „sonst so beherrscht" ist, handelte M2 bezüglich der Todesfolge nicht fahrlässig, weshalb §§ 227, 25 Abs. 2; 222 StGB abzulehnen sind.> Weiterhin haben M1 und M2 auch einen von "mehreren verübten Angriff" (min. 2 Personen) ausgeführt und dabei den Tod des O hervorgerufen, weswegen sie sich auch nach § 231 StGB strafbar gemacht haben.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024