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Jurafuchs

Fitness-Influencerin T plant, die arrogante Agenturassistentin O mit einem Tennisschläger zu vermöbeln. Als T kurz vor der Tat dem A von ihrem Plan erzählt, rät er T, wegen ihrer eh schon vorhandenen körperlichen Überlegenheit nur mit den Fäusten zuzuschlagen. T befolgt A's Rat.

Einordnung des Falls

Abstiftung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen Anstiftung ist auch strafbar, wer den zur qualifizierten Tat entschlossenen Täter veranlasst, nur das Grunddelikt zu begehen (sog. Abstiftung).

Nein, das trifft nicht zu!

Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB). Bestimmen zur Tat meint nach Definitionen der Rspr. das Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine hierfür ursächliche Handlung. Der Entschluss zur Begehung einer Qualifikation umfasst auch den Entschluss zur Verwirklichung des Grunddelikts. Der Täter ist insofern schon fest zur Tat entschlossen (omnimodo facturus). Eine Strafbarkeit des A nach §§ 223 Abs. 1, 26 StGB scheidet damit aus. Bezüglich einer Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) wird vertreten, dem Abstiftenden sei ein Hilfeleistungserfolg (Bestärken des Tatentschlusses) wegen des die Zurechnung ausschließenden Grundsatzes des Risikoverringerung idR nicht objektiv zurechenbar.

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