Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume
Zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T steht vermummt und mit einem Rucksack voller Spraydosen in der Bahnhofshalle des Hauptbahnhofs in Hamburg. Als bekennender Milka-Fan möchte er alle Reklametafeln mit RitterSport-Werbung besprühen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bahnhofshalle ist ein "abgeschlossener Raum, der zum öffentlichen Verkehr bestimmt ist" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sven
30.7.2020, 18:32:09
Es kann sein, dass ich das Merkmal der Abgeschlossenheit nicht richtig verstehe. Daher meine Nachfrage: Welche baulichen oder sonstigen Merkmale der Bahnhofshalle führen zu deren Abgeschlossenheit?
Eigentum verpflichtet 🏔️
30.7.2020, 20:37:59
Hallo Sven, danke für die Frage. MükoStGB-Schäfer, § 123 Rn. 20 schreibt: Abgeschlossene Räume sind solche, die als eine bauliche Einheit erscheinen und durch physische Hindernisse (Wände) gegen beliebiges Betreten geschützt sind. (...) Eine Überdachung ist nicht nötig.
Eigentum verpflichtet 🏔️
30.7.2020, 20:39:07
Daneben ist hier noch wichtig, dass die Räume als Bahnhofshalle dem öffentlichen Verkehr bestimmt sind.
Eigentum verpflichtet 🏔️
30.7.2020, 20:44:56
Wir haben aber jetzt auf deinen Kommentar hin, den Antworttext entsprechend erweitert. Vielen Dank nochmal!
bibu knows best
17.7.2022, 15:46:55
Aber hier wäre es doch ebenso wie bei dem Fall und der Sporttasche mit den Zeitschriften in der Kneipe oder? Rein äußerlich sieht man ja noch nicht, dass T vor hat die Reklame Tafeln zu besprühen..
Nora Mommsen
3.8.2022, 11:27:49
Hallo bibu knows best, danke für deine Frage. Die Lösung dekliniert die Aufgabe aus didaktischen Gründen nicht bis zum Schluss durch. Allerdings erlischt die generelle Erlaubnis zum Betreten des Hausrechtsinhabers, wenn das äußere Erscheinungsbild so sehr von dem gestatteten Eintreten abweicht, dass sich die Frage eines (erschlichenen) Einverständnisses nicht mehr stellt. Dies ist zum Beispiel bei einem Bank
überfallgegeben, wenn die Täter die Bank bereits mit erhobenen Waffen betreten. (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm StGB § 123 Rn. 26). Hier unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem von dir angesprochenen Kneipenfall. Im Kneipenfall war der nicht der Erlaubnis entsprechende Wille nicht erkennbar. T betritt die Bahnhofshalle bereits vermummt, sodass man davon ausgehen kann, dass er die Grenzen der generellen Erlaubnis überschreiten wird. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team