Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2017
Eintragung im Schengener Informationssystem als Rechtsmangel
Eintragung im Schengener Informationssystem als Rechtsmangel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V einen Oldtimer. Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist das Auto im Schengener Informationssystem als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Später wird die Fahndung zunächst aufgehoben, dann wieder aufgenommen. Das Fahrzeug ist noch im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
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Einordnung des Falls
Eintragung im Schengener Informationssystem als Rechtsmangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K steht ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 435, 440, 323, BGB zu, wenn die Eintragung einen Sach- oder Rechtsmangel darstellt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kaufsache ist nur frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Ja!
3. Wenn das Eingreifen öffentlich-rechtlicher Normen auch Folge einer Beschaffenheit der Kaufsache selbst ist, liegt kein Rechtsmangel, sondern ein Sachmangel vor.
Genau, so ist das!
4. Eine nach § 111b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme eines im Ausland als gestohlen gemeldeten KFZ würden einen Rechtsmangel begründen.
Ja, in der Tat!
5. Die Eintragung eines Fahrzeugs im Schengener Informationssystem begründet einen Rechtsmangel.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier junior
25.1.2021, 19:59:29
Ggfs könnte man in den hinweistext bei der Frage zu 111b stpo noch mit aufnehmen, dass allein eine beschlagnahme nach
94 StPO(zur Beweissicherung) dagegen wohl nicht ausreichen würde. Denn wird die beschlagnahme lediglich darauf gestützt, so erfolgt die beschlagnahme nur vorübergehend und wird am Ende des Ermittlungsverfahren aufgehoben, sofern keine anderweitige Entscheidung ergeht. §111b StPO zielt dagegen auf den dauerhaften Verlust, weswegen hier der rechtsmangel bejaht wird.
t o m m y
25.1.2021, 20:10:53
hier: hmm, sogar die blosse eintragung ohne jede beschlagnahme reicht ja schon! aber das ist dann ja eh irrelevant, oder? generell: super streitig, aA zu dir u.a. beckok/faust, müko/westermann, erman/grunewald, gibt aber auch viele gegen rechtsmangel
Tr(u)mpeltier junior
25.1.2021, 21:01:10
Das ist richtig, wobei bei der sis Eintragung nach mE der zentrale Aspekt vor allem die permanente Gefahr des dauerhaften eigentumsverlustes ist. Zumindest dieser liegt bei der von vornherein bloß vorübergehenden beschlagnahme zur Beweissicherung nach §
94 StPOgerade nicht vor.