Strafverfolgungsvorsorge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D wurde zum wiederholten Male beim Klauen erwischt. Diesmal nehmen Polizisten D auf die Wache mit, um ihn umfassend erkennungsdienstlich zu behandeln. Sie meinen Wiederholungstäter wie D müsse man doch umfassend in die Datenbanken aufnehmen.
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Einordnung des Falls
Strafverfolgungsvorsorge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Strafverfolgungsvorsorge ist Aufgabe der Polizei.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Gesetzgebungskompetenz für die Strafverfolgungsvorsorge steht ausschließlich den Ländern zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da die Strafverfolgungsvorsorge in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, sind die Vorschriften des PolDVG verfassungswidrig.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Gegen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.