Landesrecht (im Aufbau) > Polizei- und Ordnungsrecht Hamburg
Fall: einfache Gefahr
Räuber R läuft maskiert und mit einer Pistole bewaffnet in die Sparkasse. Polizist P fragt sich, ob eine einfache Gefahr i.S.d. § 3 Abs. 1 SOG vorliegt.
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Polizeigesetzliche Generalklausel
Polizeistudentin P erkennt eine Gefahr. Sie fragt sich unter welchen Voraussetzungen sie eine Maßnahme auf die Generalklausel stützen kann.
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Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage
Aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bürgermeisterin finden sich 50 Personen zu einer spontanen Kundgabe auf dem Rathausmarkt zusammen. Die Polizei will die Zusammenkunft wegen eines Verstoßes gegen die Anmeldungspflicht auflösen.
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Polizeiverfügung (= Verwaltungsakt)
Hooligan H ist trotz des Gefährderanschreibens zum Spiel zwischen HSV und St. Pauli gekommen. Polizistin P spricht gegen H eine Platzverweisung um das Stadiongelände für den gesamten Tag aus. H will am nächsten Tag gerichtlich klären lassen, dass die Platzverweisung rechtswidrig war.
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Fall: Gefahrenabwehr
Die Polizistin P erkennt den stadtbekannten Hooligan H am Spieltag mit einem Schlagstock bewaffnet vor dem Stadion auf rivalisierende Fans "lauern". Sie erteilt H einen Platzverweis.
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Grundfall zur Verdeutlichung des Gegenstands des Polizei- und Ordnungsrechts
Trinker T fällt auf der Reeperbahn durch Pöbeleien auf. Dabei verwickelt T den arglosen A in einen Streit und droht damit, "dass er auch ganz anders könne". Polizistin P, die die Szene aus der Davidwache beobachtet hat, erteilt T daraufhin einen Platzverweis für die Reeperbahn.