Landesrecht (im Aufbau) > Polizei- und Ordnungsrecht Hamburg
Vertiefung: Anscheinsgefahr (Fall)
Die Polizei hat Hinweise, dass eine Bombe in einem Club detoniert werden soll. Die Hinweise stammen aus einer Quelle, die in der Vergangenheit zuverlässig war. Tatsächlich konnte die Polizei keine Bombe finden.
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Fall: einfache Gefahr
Räuber R läuft maskiert und mit einer Pistole bewaffnet in die Sparkasse. Polizist P fragt sich, ob eine einfache Gefahr i.S.d. § 3 Abs. 1 SOG vorliegt.
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Abstrakte Gefahr im Polizei- und Ordnungsrecht
Auf Grundlage der zutreffenden Annahme, dass Fahrstühle ohne Fahrkorb (sog. Paternoster) insbesondere bei Kindern oft zu Unfällen führen, verbietet der Senat durch Rechtsverordnung den Betrieb solcher Fahrstühle in Wohnhäusern.
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Polizeigesetzliche Standardmaßnahmen (Fall)
A hält B in seiner Wohnung gegen den Willen des B gefangen. Die Polizei hat gesicherte Kenntnis hierüber und entschließt sich dazu, die Wohnung des A zu durchsuchen.
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Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage
Aufgrund öffentlicher Äußerungen der Bürgermeisterin finden sich 50 Personen zu einer spontanen Kundgabe auf dem Rathausmarkt zusammen. Die Polizei will die Zusammenkunft wegen eines Verstoßes gegen die Anmeldungspflicht auflösen.
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Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (2)
Der Senat erlässt dieses Mal eine Leinenzwang-Verordnung für alle Hunde ungeachtet ihrer Gefährlichkeit. Der H, der einen kleinen Pudel hält und gegen die Verordnung verstößt, wird durch die Polizei sofort des Ortes verwiesen.
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Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (1)
Entgegen einer rechtmäßigen Verordnung, die einen Leinenzwang für bestimmte Hunde vorschreibt spaziert der H mit seinem Hund durch den Stadtpark. Die Polizei weist ihn auf die Verordnung und auf die Möglichkeit einer Platzverweisung bei weiteren Verstößen hin.
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Allgemeinverfügung
Nach intensiven gewalttätigen Auseinandersetzungen im Rahmen einer Versammlung beschließt der Einsatzleiter der Polizei, die Demonstration aufzulösen. Dies wird über die Lautsprecher eines Polizeiautos verkündet.
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Polizeiverordnung (Beispielsfall)
Die Polizei erlässt eine stadtweit geltende Verordnung, die einen Leinenzwang für (näher bestimmte) gefährliche Hundearten vorsieht. Bei Verstößen ist ein empfindliches Bußgeld vorgesehen. Hundehalterin H ist hiermit nicht einverstanden und möchte gegen die Verordnung vorgehen.
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Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
Die Polizei hat Hinweise, dass bei einem anstehenden Spiel zwischen HSV und St. Pauli Schlägereien zwischen Hooligans stattfinden werden. Die ihr bekannten Hooligans werden einzeln per Brief auf die Gefahr polizeilicher Maßnahmen hingewiesen. Ihnen wird außerdem vom Spielbesuch abgeraten.
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Doppelfunktionale Maßnahmen
Die Polizei erhält Hinweise über einen geplanten Anschlag. Diese deuten darauf hin, dass Neonazi N hierzu große Mengen an Sprengstoff in seiner Privatwohnung lagert. Die zuständigen Stellen veranlassen daher eine Durchsuchung der Wohnung und stellen den Sprengstoff sicher.
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Fall: Strafverfolgung
Dieb D wurde im Elektronikmarkt bei dem Versuch erwischt, ein Handy zu stehlen. Ladendetektiv L ruft sodann die Polizei, die an Ort und Stelle die Personalien von D aufnimmt.
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Fall: Gefahrenabwehr
Die Polizistin P erkennt den stadtbekannten Hooligan H am Spieltag mit einem Schlagstock bewaffnet vor dem Stadion auf rivalisierende Fans "lauern". Sie erteilt H einen Platzverweis.
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Grundfall zur Verdeutlichung des Gegenstands des Polizei- und Ordnungsrechts
Trinker T fällt auf der Reeperbahn durch Pöbeleien auf. Dabei verwickelt T den arglosen A in einen Streit und droht damit, "dass er auch ganz anders könne". Polizistin P, die die Szene aus der Davidwache beobachtet hat, erteilt T daraufhin einen Platzverweis für die Reeperbahn.