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Fall: einfache Gefahr
Räuber R läuft maskiert und mit einer Pistole bewaffnet in die Sparkasse. Polizist P fragt sich, ob eine einfache Gefahr i.S.d. § 3 Abs. 1 SOG vorliegt.
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Abstrakte Gefahr im Polizei- und Ordnungsrecht
Auf Grundlage der zutreffenden Annahme, dass Fahrstühle ohne Fahrkorb (sog. Paternoster) insbesondere bei Kindern oft zu Unfällen führen, verbietet der Senat durch Rechtsverordnung den Betrieb solcher Fahrstühle in Wohnhäusern.
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Polizeigesetzliche Generalklausel
Polizeistudentin P erkennt eine Gefahr. Sie fragt sich unter welchen Voraussetzungen sie eine Maßnahme auf die Generalklausel stützen kann.
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Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (2)
Der Senat erlässt dieses Mal eine Leinenzwang-Verordnung für alle Hunde ungeachtet ihrer Gefährlichkeit. Der H, der einen kleinen Pudel hält und gegen die Verordnung verstößt, wird durch die Polizei sofort des Ortes verwiesen.
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Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (1)
Entgegen einer rechtmäßigen Verordnung, die einen Leinenzwang für bestimmte Hunde vorschreibt spaziert der H mit seinem Hund durch den Stadtpark. Die Polizei weist ihn auf die Verordnung und auf die Möglichkeit einer Platzverweisung bei weiteren Verstößen hin.
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Polizeiverordnung (Beispielsfall)
Die Polizei erlässt eine stadtweit geltende Verordnung, die einen Leinenzwang für (näher bestimmte) gefährliche Hundearten vorsieht. Bei Verstößen ist ein empfindliches Bußgeld vorgesehen. Hundehalterin H ist hiermit nicht einverstanden und möchte gegen die Verordnung vorgehen.
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Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
Die Polizei hat Hinweise, dass bei einem anstehenden Spiel zwischen HSV und St. Pauli Schlägereien zwischen Hooligans stattfinden werden. Die ihr bekannten Hooligans werden einzeln per Brief auf die Gefahr polizeilicher Maßnahmen hingewiesen. Ihnen wird außerdem vom Spielbesuch abgeraten.
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Doppelfunktionale Maßnahmen
Die Polizei erhält Hinweise über einen geplanten Anschlag. Diese deuten darauf hin, dass Neonazi N hierzu große Mengen an Sprengstoff in seiner Privatwohnung lagert. Die zuständigen Stellen veranlassen daher eine Durchsuchung der Wohnung und stellen den Sprengstoff sicher.