Begriff und Abgrenzung

22. November 2024

4,9(8.954 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A möchte Kanzleimöbel im Wert von €30.000 kaufen. Da ihr gerade das nötige Geld dafür fehlt, nimmt sie bei der Bank B ein Darlehen auf. B gewährt ihr €30.000. Dafür soll A ihr monatlich €140 Zinsen zahlen. Nach drei Jahren sollen die €30.000 dann zurückgezahlt werden.

Diesen Fall lösen 72,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Begriff und Abgrenzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Gegenstand des Gelddarlehensvertrags ist die Überlassung eines Geldbetrags gegen eine entsprechende Rückgewährpflicht nach Zeitablauf. Der Geldbertrag wird auch als sogenannte Darlehensvaluta bezeichnet. Er kann dem Darlehensnehmer durch Übertragung des Eigentums an Bargeld oder durch Übertragung der Forderungsinhaberschaft an Buchgeld überlassen werden.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. As Pflicht, monatlich €140 Zinsen an B zu zahlen, steht mit Bs Pflicht zur Darlehensgewährung nach h.M. im Synallagma.

Genau, so ist das!

Die Zinszahlungspflicht ist die mit der Darlehenshingabe im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers. Die beiden Pflichten stehen also im Synallgma iSv. § 320 ff. BGB zueinander. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Darlehensvertrags, die einem Mietvertrag ähnelt. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer für bestimmte Zeit einen Geldbetrag zur Verfügung, wofür der Darlehensnehmer Zinsen zahlt. Die Zinszahlungspflicht der A von €140 monatlich steht im Synallgma mit der Pflicht zur Darlehensgewährung der €30.000 der B. Daher finden die §§ 320 ff. BGB auf die beiden Hauptpflichten Anwendung.

3. Bs Pflicht, die €30.000 zur Verfügung zu stellen, steht im Synallagma mit As Rückzahlungspflicht des Darlehens.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rückzahlungspflicht des Darlehens (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) ist ein wesentliches Merkmal eines Darlehensvertrags und stellt eine Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmer dar. Diese steht jedoch nicht im Synallagma mit der Pflicht zur Darlehensgewährung iSv. § 320 ff. BGB . Der Darlehensvertrag ist mit einem Mietvertrag zu vergleichen, da der Darlehensnehmer wirtschaftlich betrachtet Kapital mietet, um über dieses während eines Zeitraums verfügen zu können. Die Pflicht zur Darlehensgewährung steht insofern nur mit der Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers im Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Rückzahlung des Darlehens (wie auch die Rückgabe des Mietgegenstands im Mietrecht) dient lediglich der Abwicklung nach Vertragsbeendigung. Die Pflicht der B, die €30.000 zur Verfügung zu stellen, steht nicht im Synallagma mit der Rückzahlungspflicht der A, sodass die §§ 320 ff. BGB auf diese beiden Pflichten nicht anwendbar sind.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

5.1.2022, 09:42:56

Vielen Dank für diese Aufgaben. Wie das

Synallagma

beim Darlehensvertrag liegt hat mich vorher etwas verwirrt. Diese Aufgabe war besonders klärend.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.1.2022, 09:36:03

Super! Das freut uns sehr, wenn wir Dir hier helfen konnten, Helena :-)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen