Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Begriff und Abgrenzung
Begriff und Abgrenzung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A möchte Kanzleimöbel im Wert von €30.000 kaufen. Da ihr gerade das nötige Geld dafür fehlt, nimmt sie bei der Bank B ein Darlehen auf. B gewährt ihr €30.000. Dafür soll A ihr monatlich €140 Zinsen zahlen. Nach drei Jahren sollen die €30.000 dann zurückgezahlt werden.
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Einordnung des Falls
Begriff und Abgrenzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. As Pflicht, monatlich €140 Zinsen an B zu zahlen, steht mit Bs Pflicht zur Darlehensgewährung nach h.M. im Synallagma.
Genau, so ist das!
3. Bs Pflicht, die €30.000 zur Verfügung zu stellen, steht im Synallagma mit As Rückzahlungspflicht des Darlehens.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
5.1.2022, 09:42:56
Vielen Dank für diese Aufgaben. Wie das
Synallagmabeim Darlehensvertrag liegt hat mich vorher etwas verwirrt. Diese Aufgabe war besonders klärend.
Lukas_Mengestu
6.1.2022, 09:36:03
Super! Das freut uns sehr, wenn wir Dir hier helfen konnten, Helena :-)