Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Pflichten des Darlehensgebers
Pflichten des Darlehensgebers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach § 488 Abs. 1 BGB hat der Darlehensgeber die Pflicht, dem Darlehensnehmer den Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Wie kann er dies tun?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pflichten des Darlehensgebers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem er den Geldbetrag behält und bei Bedarf des Darlehensnehmer überweist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem er den Geldbetrag wie vereinbart in Bargeld übereignet oder per Gutschrift überweist.
Genau, so ist das!
3. Indem er den Geldbetrag vereinbarungsgemäß einem Dritten gewährt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
21.6.2022, 20:04:05
Wie lässt sich die Praxis bei Immobilienkrediten für den Hausbau damit in Einklang bringen, dass Auszahlung nur nach Baufortschritt erfolgt, der Darlehensnehmer aber bereits vollständig Zins/Tilgung erbringen muss? Die Praxis stünde diametral zur Antwort von Frage 1, was - freilich - nichts über die Richtigkeit der Antwort 1 aussagt
Lukas_Mengestu
22.6.2022, 13:57:56
Hallo Rick-Dich, hier sind zwei Positionen zu unterscheiden. Bei einem Baukredit sind zum einen Bereitstellungszinsen zu zahlen. Diese gelten in der Tat ab Tag 1 und werden dafür fällig, dass die Bank das Geld für den Bau bereit hält und nicht anderweitig verwenden oder investieren kann. Davon zu unterscheiden sind die Zinsen für das Darlehen an sich. Diese werden erst ab dem Zeitpunkt der Auszahlung fällig und auch nur für den jeweils ausgezahlten Betrag, nicht aber direkt für die Gesamtsumme. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team