Pflichten des Darlehensgebers

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach § 488 Abs. 1 BGB hat der Darlehensgeber die Pflicht, dem Darlehensnehmer den Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Wie kann er dies tun?

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Einordnung des Falls

Pflichten des Darlehensgebers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem er den Geldbetrag behält und bei Bedarf des Darlehensnehmer überweist.

Nein!

Die Pflicht des Darlehensgebers das Darlehen zur Verfügung zu stellen bedeutet, dass der Geldbetrag aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt werden muss. Behält der Darlehensgeber den Geldbetrag stellt er dem Darlehensnehmer die Darlehensvaluta daher nicht endgültig zur Verfügung.
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2. Indem er den Geldbetrag wie vereinbart in Bargeld übereignet oder per Gutschrift überweist.

Genau, so ist das!

Je nach Vereinbarung kann die Gewährung des Darlehens durch Übereignung von Bargeld, durch Gutschrift nach Überweisung oder per Gutschrift auf einem vom Darlehensgeber geführten Konto des Darlehensnehmers erfolgen. Wichtig ist, dass der Darlehensnehmer endgültig über das Geld verfügen kann.

3. Indem er den Geldbetrag vereinbarungsgemäß einem Dritten gewährt.

Ja, in der Tat!

Nach § 362 Abs. 2 BGB kann eine Leistung bei entsprechender Vereinbarung auch an einen Dritten bewirkt werden. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Darlehensgeber das Darlehen direkt an eine dritte Person leisten soll, stellt der Darlehensgeber dadurch das Darlehen zur Verfügung und erfüllt seine Pflicht gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

21.6.2022, 20:04:05

Wie lässt sich die Praxis bei Immobilienkrediten für den Hausbau damit in Einklang bringen, dass Auszahlung nur nach Baufortschritt erfolgt, der Darlehensnehmer aber bereits vollständig Zins/Tilgung erbringen muss? Die Praxis stünde diametral zur Antwort von Frage 1, was - freilich - nichts über die Richtigkeit der Antwort 1 aussagt

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.6.2022, 13:57:56

Hallo Rick-Dich, hier sind zwei Positionen zu unterscheiden. Bei einem Baukredit sind zum einen Bereitstellungszinsen zu zahlen. Diese gelten in der Tat ab Tag 1 und werden dafür fällig, dass die Bank das Geld für den Bau bereit hält und nicht anderweitig verwenden oder investieren kann. Davon zu unterscheiden sind die Zinsen für das Darlehen an sich. Diese werden erst ab dem Zeitpunkt der Auszahlung fällig und auch nur für den jeweils ausgezahlten Betrag, nicht aber direkt für die Gesamtsumme. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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