Pflichten des Darlehensgebers

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Nach § 488 Abs. 1 BGB hat der Darlehensgeber die Pflicht, dem Darlehensnehmer den Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Wie kann er dies tun?

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Einordnung des Falls

Pflichten des Darlehensgebers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem er den Geldbetrag behält und bei Bedarf des Darlehensnehmer überweist.

Nein!

Die Pflicht des Darlehensgebers das Darlehen zur Verfügung zu stellen bedeutet, dass der Geldbetrag aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt werden muss. Behält der Darlehensgeber den Geldbetrag stellt er dem Darlehensnehmer die Darlehensvaluta daher nicht endgültig zur Verfügung.
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2. Indem er den Geldbetrag wie vereinbart in Bargeld übereignet oder per Gutschrift überweist.

Genau, so ist das!

Je nach Vereinbarung kann die Gewährung des Darlehens durch Übereignung von Bargeld, durch Gutschrift nach Überweisung oder per Gutschrift auf einem vom Darlehensgeber geführten Konto des Darlehensnehmers erfolgen. Wichtig ist, dass der Darlehensnehmer endgültig über das Geld verfügen kann.

3. Indem er den Geldbetrag vereinbarungsgemäß einem Dritten gewährt.

Ja, in der Tat!

Nach § 362 Abs. 2 BGB kann eine Leistung bei entsprechender Vereinbarung auch an einen Dritten bewirkt werden. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Darlehensgeber das Darlehen direkt an eine dritte Person leisten soll, stellt der Darlehensgeber dadurch das Darlehen zur Verfügung und erfüllt seine Pflicht gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB.
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