Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Zustandekommen + grds. formfrei
Zustandekommen + grds. formfrei
4. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Geschäftsführer H fragt bei Bank B an, ob diese ihm einen Kredit über €100.000 für die Finanzierung eines Bürogebäudes gewähren kann. Diese antwortet, dass sie dafür einen Zins für €200 pro Monat verlangt und die Rückzahlung des Darlehens nach zwei Jahren fällig wird. H erklärt sich damit einverstanden.
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Einordnung des Falls
Zustandekommen + grds. formfrei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat der B ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrags (§ 488 BGB) gemacht, indem er die B nach einem Kredit für €100.000 fragte.
Nein!
2. H und B haben einen Darlehensvertrag (§ 488 BGB) geschlossen.
Genau, so ist das!
3. Da der Darlehensvertrag mündlich geschlossen wurde, ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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