Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Zustandekommen + grds. formfrei
Zustandekommen + grds. formfrei
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsführer H fragt bei Bank B an, ob diese ihm einen Kredit über €100.000 für die Finanzierung eines Bürogebäudes gewähren kann. Diese antwortet, dass sie dafür einen Zins für €200 pro Monat verlangt und die Rückzahlung des Darlehens nach zwei Jahren fällig wird. H erklärt sich damit einverstanden.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zustandekommen + grds. formfrei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat der B ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrags (§ 488 BGB) gemacht, indem er die B nach einem Kredit für €100.000 fragte.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. H und B haben einen Darlehensvertrag (§ 488 BGB) geschlossen.
Genau, so ist das!
3. Da der Darlehensvertrag mündlich geschlossen wurde, ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
3.8.2023, 15:10:58
Ich finde die Frage am Ende etwas unklar vom Sachverhalt: Ein Geschäftsführer ist zunächst Angestellter und damit Verbraucher. Auch das Halten von GmbH-Anteilen stellt eine reine Vermögensverwaltung dar. Müsste es nicht eher heißen, die Kapitalgesellschaft, die er vertritt, kann kein Verbraucher sein? Falls H dagegen ein Einzelunternehmer sein sollte, ist der SV insofern verwirrend, dass er Geschäftsführer genannt wird (für wen führt der denn die Geschäfte?). Die Aussage, ein Geschäftsführer handle immer unternehmerisch i.S.d. Verbraucherschutzes, ist in den häufigen Examensfällen (Schuldbeitritt eines GF zur Schuld der KapGes) jedenfalls unzutreffend.
Jan Ludwig
6.10.2024, 23:25:04
Man muss den Sachverhalt genau lesen, es geht darum, dass der Geschäftsführer das Darlehen für die Finanzierung des Bürogebäude nutzen will. Das lässt sich wohl meiner Meinung nach so auslegen, dass er das Darlehen nicht als Privatperson als Verbraucher erwerben will, sondern im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer des Unternehmens.