Zustandekommen + grds. formfrei

22. November 2024

4,8(8.558 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Geschäftsführer H fragt bei Bank B an, ob diese ihm einen Kredit über €100.000 für die Finanzierung eines Bürogebäudes gewähren kann. Diese antwortet, dass sie dafür einen Zins für €200 pro Monat verlangt und die Rückzahlung des Darlehens nach zwei Jahren fällig wird. H erklärt sich damit einverstanden.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Zustandekommen + grds. formfrei

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat der B ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrags (§ 488 BGB) gemacht, indem er die B nach einem Kredit für €100.000 fragte.

Nein!

Wie jeder andere konsensuale Vertrag, kommt der Darlehensvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ob ein bindendes Angebot vorliegt, ist Frage der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Eine Kreditanfrage bei einer Bank stellt regelmäßig eine invitatio ad offerendum dar, da sich der Darlehensnehmer noch nicht rechtlich binden will. H wollte sich nach §§ 133, 157 BGB durch die Anfrage des Kredits bei der Bank B noch nicht rechtlich binden. Zudem enthielt seine Erklärung auch keine Angaben zur Rückzahlung des Darlehens. In der Kreditanfrage des H liegt daher kein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrag, sondern nur eine invitatio ad offerendum.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. H und B haben einen Darlehensvertrag (§ 488 BGB) geschlossen.

Genau, so ist das!

Ein Darlehensvertrag kommt durch zwei Willenserklärungen zustande. Die Parteien müssen sich darüber einigen, dass dem Darlehensnehmer Geld übereignet werden soll und dieser bei Fälligkeit des Darlehens den zur Verfügung gestellten Geldbetrag zurückzuzahlen hat (§ 488 Abs. 1 BGB). Zudem müssen die Parteien vereinbaren, ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Zahlung von Zinsen schuldet (§ 488 Abs. 1, 2, 3 S. 3 BGB). Wird keine Zinspflicht vereinbart, handelt es sich um ein zinsloses Darlehen. H und B haben sich über die Gewährung eines Darlehens von €100.000 verpflichtet, das nach zwei Jahren zurückgezahlt werden muss. Zudem haben sie sich über eine Zinspflicht in Höhe von €200 pro Monat geeinigt.

3. Da der Darlehensvertrag mündlich geschlossen wurde, ist er nichtig (§ 125 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Darlehensvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Für einen Verbraucherdarlehensvertrag ist allerdings durch §§ 492 ff. BGB eine (qualifizierte) Schriftform vorgesehen. Geschäftsführer H schließt den Darlehensvertrag in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, sodass er als Unternehmer handelt (§ 14 BGB). Der Darlehensvertrag bedurfte daher keiner Schriftform, sodass er formfrei wirksam ist.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

3.8.2023, 15:10:58

Ich finde die Frage am Ende etwas unklar vom Sachverhalt: Ein Geschäftsführer ist zunächst Angestellter und damit Verbraucher. Auch das Halten von GmbH-Anteilen stellt eine reine Vermögensverwaltung dar. Müsste es nicht eher heißen, die Kapitalgesellschaft, die er vertritt, kann kein Verbraucher sein? Falls H dagegen ein Einzelunternehmer sein sollte, ist der SV insofern verwirrend, dass er Geschäftsführer genannt wird (für wen führt der denn die Geschäfte?). Die Aussage, ein Geschäftsführer handle immer unternehmerisch i.S.d. Verbraucherschutzes, ist in den häufigen Examensfällen (Schuldbeitritt eines GF zur Schuld der KapGes) jedenfalls unzutreffend.

JALUD

Jan Ludwig

6.10.2024, 23:25:04

Man muss den Sachverhalt genau lesen, es geht darum, dass der Geschäftsführer das Darlehen für die Finanzierung des Bürogebäude nutzen will. Das lässt sich wohl meiner Meinung nach so auslegen, dass er das Darlehen nicht als Privatperson als Verbraucher erwerben will, sondern im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer des Unternehmens.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen