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Materielle Höchstpersönlichkeit – Zustimmung Dritter zum Testament (§ 2065 Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Zuwendung an Dritte durch Auswahl des Erben – materielle Höchstpersönlichkeit (§ 2065 Abs. 2 BGB)
Die schwerreiche Katzenliebhaberin E bestimmt in ihrem Testament, dass ihre Tochter T sowie "fünf Katzenschutzvereine in Osteuropa" ihre "Erben“ sein sollen. Die von T auszuwählenden Katzenschutzvereine sollen jeweils nur €10.000 aus dem Erbe erhalten. Das restliche Vermögen überlässt E ihrer Tochter T.

Bestimmung des Erben durch Dritte – materielle Höchstpersönlichkeit (§ 2065 Abs. 2 BGB)
Die schwerreiche Katzenliebhaberin E bestimmt in ihrem Testament, dass diejenige ihrer Töchter Erbin sein soll, die eine Fortbildung zur Tierpflegerin absolviert hat. Sollte das bei mehreren Töchtern der Fall sein, so soll die jüngste Tochter erben. Die Festlegung wer danach Erbe ist, überlässt E ihrem Nachbarn N.