Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Praktischer Teil 2: Die Anklageschrift
Strafzumessungsmerkmale
Strafzumessungsmerkmale
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig auf dem Beifahrersitz eines parkenden Autos eine wertvolle Uhr. Kurzerhand schlägt sie die Scheibe des Autos ein und entwendet die Uhr.
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Einordnung des Falls
Strafzumessungsmerkmale
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem G die Uhr aus dem verschlossenen Auto entwendete, hat sie sich des besonders schweren Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch bei Verwirklichung eines Regelbeispiels muss lediglich das Grunddelikt in das Abstraktum aufgenommen werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Abstraktum lautet: „…eine Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei sie zur Tatausführung in einen umschlossenen Raum eingebrochen ist“.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nl_wadnphl
29.5.2023, 14:40:23
Sehr spitzfindig, gut so!