Strafzumessungsmerkmale

25. November 2024

4,8(5.219 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig auf dem Beifahrersitz eines parkenden Autos eine wertvolle Uhr. Kurzerhand schlägt sie die Scheibe des Autos ein und entwendet die Uhr.

Diesen Fall lösen 67,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Strafzumessungsmerkmale

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem G die Uhr aus dem verschlossenen Auto entwendete, hat sie sich des besonders schweren Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht.

Genau, so ist das!

G hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Bei dem verschlossenen Auto handelt es sich auch um einen umschlossenen Raum, da der Schließmechanismus dazu bestimmt ist, zu verhindern, dass Unbefugte eindringen. Durch das gewaltsame Einschlagen der Scheibe, ist G in das Auto auch eingebrochen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Auch bei Verwirklichung eines Regelbeispiels muss lediglich das Grunddelikt in das Abstraktum aufgenommen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Schilderung der Tat (Nr. 110 Abs. 2 lit. c RiStBV) gehören an sich nicht die Merkmale und Umstände, die lediglich die Rechtsfolgen betreffen. Die Aufnahme von Strafzumessungsgesichtspunkten (zB Regelbeispielen) in der Anklage dient aber dazu, den Angeklagten umfassend darüber zu informieren, welche Rechtsfolgen ihn erwarten. Ob der Gesetzgeber Straferhöhungen mittels Qualifikation oder Regelbeispiel einführt, erfolgt teilweise auch zufällig (so Eschelbach). Fehlt deshalb in der Anklageschrift ein explizit benanntes Regelbeispiel, ist eine Verurteilung grundsätzlich nur nach vorherigem richterlichem Hinweis (§ 265 Abs. 2 StPO) zulässig (vgl. BGH NJW 1980, 714). Auch vertypte (§ 21 StGB) oder unbenannte Strafmilderungsgründe (zB § 249 Abs. 2 StGB) werden in den Anklagesatz mit aufgenommen.

3. Das Abstraktum lautet: „…eine Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei sie zur Tatausführung in einen umschlossenen Raum eingebrochen ist“.

Nein!

Auch wenn Du Dich auf die richtige Formulierung des Regelbeispiels fokussierst, darf Dir natürlich auch beim Rest des Abstraktums kein Fehler unterlaufen. Hier fehlt „fremde bewegliche“ Sache!
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

nl_wadnphl

nl_wadnphl

29.5.2023, 14:40:23

Sehr spitzfindig, gut so!


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen