Strafzumessungsmerkmale

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig auf dem Beifahrersitz eines parkenden Autos eine wertvolle Uhr. Kurzerhand schlägt sie die Scheibe des Autos ein und entwendet die Uhr.

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Einordnung des Falls

Strafzumessungsmerkmale

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem G die Uhr aus dem verschlossenen Auto entwendete, hat sie sich des besonders schweren Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht.

Genau, so ist das!

G hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Bei dem verschlossenen Auto handelt es sich auch um einen umschlossenen Raum, da der Schließmechanismus dazu bestimmt ist, zu verhindern, dass Unbefugte eindringen. Durch das gewaltsame Einschlagen der Scheibe, ist G in das Auto auch eingebrochen.
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2. Auch bei Verwirklichung eines Regelbeispiels muss lediglich das Grunddelikt in das Abstraktum aufgenommen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Schilderung der Tat (Nr. 110 Abs. 2 lit. c RiStBV) gehören an sich nicht die Merkmale und Umstände, die lediglich die Rechtsfolgen betreffen. Die Aufnahme von Strafzumessungsgesichtspunkten (zB Regelbeispielen) in der Anklage dient aber dazu, den Angeklagten umfassend darüber zu informieren, welche Rechtsfolgen ihn erwarten. Ob der Gesetzgeber Straferhöhungen mittels Qualifikation oder Regelbeispiel einführt, erfolgt teilweise auch zufällig (so Eschelbach). Fehlt deshalb in der Anklageschrift ein explizit benanntes Regelbeispiel, ist eine Verurteilung grundsätzlich nur nach vorherigem richterlichem Hinweis (§ 265 Abs. 2 StPO) zulässig (vgl. BGH NJW 1980, 714). Auch vertypte (§ 21 StGB) oder unbenannte Strafmilderungsgründe (zB § 249 Abs. 2 StGB) werden in den Anklagesatz mit aufgenommen.

3. Das Abstraktum lautet: „…eine Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei sie zur Tatausführung in einen umschlossenen Raum eingebrochen ist“.

Nein!

Auch wenn Du Dich auf die richtige Formulierung des Regelbeispiels fokussierst, darf Dir natürlich auch beim Rest des Abstraktums kein Fehler unterlaufen. Hier fehlt „fremde bewegliche“ Sache!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

nl_wadnphl

nl_wadnphl

29.5.2023, 14:40:23

Sehr spitzfindig, gut so!


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