Erkennbarkeit Grundfall

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.

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Einordnung des Falls

Erkennbarkeit Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.

Ja!

Zunächst muss ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen. Die Einbeziehung nach dem VSD setzt sodann (1) Leistungsnähe des Dritten, (2) Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, (3) Erkennbarkeit für den Schuldner und (4) Schutzbedürftigkeit des Dritten voraus. LeGES: Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. Für Lateinliebhaber: Leges ist der Plural von "lex" und bedeutet übersetzt „Gesetze“.
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2. Es ist für H erkennbar, dass T in gleichem Maße wie M mit der Mietsache in Berührung kommt und M sie in den Schutz des Vertrages einbeziehen möchte.

Genau, so ist das!

Da durch den VSD die Haftung des Schuldners auf weitere Personen erstreckt wird, muss diese Verschärfung für ihn erkennbar sein, um ggfs. von dem Vertragsschluss Abstand zu nehmen oder das erhöhte Risiko zu versichern. Erkennbarkeit liegt vor, wenn der Kreis der geschützten Dritten so überschaubar und abgegrenzt ist, das der Schuldner das Risiko abschätzen kann. Zahl und Namen der Dritten muss der Schuldner aber nicht kennen. Die Erkennbarkeit bezieht sich sowohl auf die Leistungsnähe als auch auf das Einbeziehungsinteresse.H weiß, dass T dauerhaft in der Wohnung wohnt und M aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihrer Tochter ein Interesse daran hat, sie in den Vertrag einzubeziehen.
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