Erkennbarkeit Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.
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Einordnung des Falls
Erkennbarkeit Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist für H erkennbar, dass T in gleichem Maße wie M mit der Mietsache in Berührung kommt und M sie in den Schutz des Vertrages einbeziehen möchte.
Genau, so ist das!
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