Erkennbarkeit Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.
Diesen Fall lösen 99,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erkennbarkeit Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist für H erkennbar, dass T in gleichem Maße wie M mit der Mietsache in Berührung kommt und M sie in den Schutz des Vertrages einbeziehen möchte.
Genau, so ist das!
7 Tage kostenlos* ausprobieren