Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Einbeziehungsinteresse – Gutachterfälle
Einbeziehungsinteresse – Gutachterfälle
19. April 2025
28 Kommentare
4,8 ★ (35.448 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V beauftragt Gutachterin D damit, den Wert seines Grundstücks festzustellen. Das Ergebnis will V Kaufinteressenten vorlegen. D übersieht fahrlässig Schäden im Dachboden und bescheinigt einen zu hohen Grundstückswert. K kauft auf dieser Grundlage von V das Grundstück zu einem überhöhten Preis ab.
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Einordnung des Falls
Einbeziehungsinteresse – Gutachterfälle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen D nach § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. K könnte gegen D ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Ja!
3. K kam mit Ds Leistungpflicht, dem erstellten Gutachten, bestimmungsgemäß in Berührung. Leistungsnähe liegt vor.
Genau, so ist das!
4. V hatte nach der Rechtsprechung des BGH ein Interesse daran, dass D in die Schutzpflichten aus dem Gutachtervertrag einbezogen wird.
Ja, in der Tat!
5. Für ein Einbeziehungsinteresse spricht in Gutachterfällen, dass dem Verkäufer daran gelegen ist, dass das Gutachten einen hohen Beweiswert hat.
Ja!
6. Gegen ein Einbeziehungsinteresse spricht, dass die Interessen des Verkäufers (hoher Verkaufswert) und des Käufers (niedriger Kaufpreis) regelmäßig gegenläufig sind.
Genau, so ist das!
7. Wenn V der K die Mängel bewusst verschwiegen hätte, wäre auch nach der Rechtsprechung des BGH eine Einbeziehung ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DGR
22.7.2022, 16:03:23
Geht es nicht um das Einbeziehungsinteresse in Bezug auf K, wenn ich richtig gelesen habe stand dort vorhin Einbeziehungsinteresse des D
DGR
22.7.2022, 16:10:47
Oh es geht um ein Anspruch gegen D jetzt macht es Sinn. Kommentar kann gerne gelöscht werden
LRS
21.11.2022, 22:57:40
Darauf bin ich auch gerade gestoßen. Entsprechen sich die Formulierungen für das Gläubigerinteresse? 1) Interesse, dass Schuldner D in die
Schutzpflichtenaus dem Gutachtervertrag einbezogen wird 2) Interesse, dass Dritter K in den Schutz aus dem Gutachtervertrag einbezogen wird ? Vielen Dank schonmal! Tolles Kapitel :)
Leonie
3.5.2024, 12:50:19
Ich würde hier auch behaupten, dass es sich um das Einbeziehungsinteresse bzgl. des K handeln muss. K ist der Dritte und nicht D. D ist ja schon im Gutachtervertrag als Vertragspartei vorhanden, sie muss damit nicht einbezogen werden. Das Gläubigerinteresse des V bezieht sich auch in der Subsumtion im Text auf den Dritten K. Eine Änderung im Fragetext wäre deswegen super :)
Marius2609
1.4.2025, 10:42:19
Darüber bin ich auch gerade gestoßen: „V hatte nach der Rechtsprechung des BGH ein Interesse daran, dass D in die
Schutzpflichtenaus dem Gutachtervertrag einbezogen wird.“ Zwischen V und D bestehen ja aufgrund des Gutachtervertrages eh schon
Schutzpflichten.
RealOmnimodo 🇺🇦
20.11.2022, 15:28:23
Toll, wie ihr versucht verschiedene Rechtsgebiete miteinander zu verbinden! Das weiß man erst zu schätzen, wenn man den ganzen Stoff einmal gehört hat. 😊

Nora Mommsen
21.11.2022, 10:25:10
Hallo RealOmnimodo, danke für das tolle Lob! Das spornt uns an, weiter Aufgaben für euch zu produzieren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Burumar🐸
15.4.2023, 13:45:29
einmal steht F und N
Reus04
6.9.2023, 17:38:30

CR7
11.10.2023, 19:22:07
M.E müsste der Anspruch durchgehen, so dass dann die Schutzwürdigkeit zu verneinen ist.

Susan
18.11.2023, 17:58:52
Toller Fall! Ich habe hier bloß ein technisches Problem: Bei der Frage mit den gegenläufigen Interessen wird in der Vertiefung auf eine weitere Fallösung verwiesen (Falllösung unter Rückgriff auf
Sachwalterhaftung). Der Link funktioniert bei mir leider nicht (zumindest in der Webversion) - ich lande nur bei der Jurafuchs-Startseite.

Lukas_Mengestu
22.11.2023, 14:35:14
Liebe Susan, vielen Dank für das Lob und auch den Hinweis! Damit wir dem noch gezielter nachgehen können, wäre es klasse, wenn Du uns noch nähere Informationen zu dem von Dir verwendeten Browser an unseren technischen Support schicken könntest (support@jurafuchs.de). Die entsprechenden Informationen findest Du, wenn Du unter dem Reiter "Du" 3x schnell auf Profil klickst! Dann werden wir versuchen, das Problem schnellstmöglich zu beheben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
13.3.2024, 20:15:53
Ist es in diesem Fall von Bedeutung, dass die Erstellung des sachgerechten Gutachtens gegenüber V eine
Leistungspflicht, jedoch gegenüber K allenfalls eine Schutzpflicht ist?

Nora Mommsen
15.3.2024, 12:16:09
Hallo QuiGonTim, danke für deine Frage! Beim VSD wird K in den Schutzbereich des Vertrages zwischen V und D einbezogen, das heißt es kann zu unterschiedlichen Ausprägungen kommen, die
Schadensersatzansprüche bestehen aber, als wäre sie originär Teil des Vertrags - es stehen ihr die vollen
Schadensersatzansprüche wegen unterschiedlicher
Pflichtverletzungen vor. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
hanna2024
15.8.2024, 06:59:52
Verschweigt der V die Mängel am Haus arglistig, würde der Anspruch aus VSD gegen D doch aber sowieso an der fehlenden Schutzbedürftigkeit scheitern oder? Dann bestünden ja auch Ansprüche gegen den V selbst.
hanna2024
15.8.2024, 07:05:35
Hat sich nach den dazugehörigen Aufgaben erledigt:D

Wendelin Neubert
16.8.2024, 16:07:29
Danke @[hanna2024](63083), freut mich, dass sich Deine Frage nach den nachfolgenden Aufgaben geklärt hat :) Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
31.10.2024, 10:26:46
Bejaht man eine Schutzbedürftigkeit des Dritten dann würde ein Anspruch aus § 311 III 2 BGB aber nicht mehr bejaht werden oder? Diese würden im vorliegenden Fall ja beide gleichermaßen den
Schadensersatzanspruch des Dritten abdecken. Wäre es vorliegend daher nicht sogar falsch eine Schutzbedürftigkeit des Dritten zu bejahen, da diesem im vorliegenden Fall ein
Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 311 III 2, 241 BGB zusteht?
as.mzkw
9.11.2024, 13:03:31
Sehr gute Frage, die ich mir auch gestellt hatte! Falls die wer beantworten könnte, wäre das super.
KiTo
12.2.2025, 14:25:58
Ob man diese Problematik (= Haftung von Experten gegenüber Dritten) im Rahmen des § 311 III 2 BGB oder über den VSD löst, ist umstritten. Der BGH zieht den VSD heran, um im Rahmen dieser Prüfung den Vertrag zwischen Auftraggeber und Gutachter (o. anderer Experte) auslegen und so die Interessen der Beteiligten besser würdigen zu können. Dadurch kann im Einzelfall eine wohl sachgerechtere Lösung herbeigeführt werden, insbesondere hinsichtlich möglicher Haftungsbegrenzungen des beauftragten Sachverständigen. (vgl. Emmerich in MüKo 2022, § 311 Rn. 217.) Wenn sich beispielsweise bei Auslegung des Vertrags zwischen Gutachter und Verkäufer ergeben hätte, dass der Gutachter gegenüber Dritten für diesen Fall nicht haften soll, dann wäre wohl auch die
Gläubigernähei.R.d. VSD abzulehnen, da die Leistung des Schuldners (Sachverständiger) dem Dritten gerade nicht zu Gute kommen soll und der Vertragszweck damit auch nicht nahelegt, dass sich die
Schutzpflichtenauf den Dritten erstrecken. Ein vertraglicher Durchgriff des Dritten gegen den Sachverständigen wäre folglich nicht möglich und es bliebe lediglich bei deliktischer Haftung. Anzumerken ist jedenfalls, dass die Lösung über § 311 III 2 BGB auch vertreten wird und sich die genannten Erwägungen m.E. wohl auch dort in die Prüfung einbauen ließen. Die Schutzbedürftigkeit würde dann auch m.E. in diesem Fall entfallen. Da man die Schutzbedürftigkeit üblicherweise zum Schluss der VSD-Prüfung vornimmt, würde man sich damit aber wohl kaum wichtige Punkte abschneiden :).
Amelie7
13.1.2025, 17:41:24
Wieso wird hier auf die Person die direkt schädigend tätig wird als
Anspruchsgegnerabgestellt und in dem Fall vorher auf die Person, die, würde ein Vertrag vorliegen, nur der Vertragspartner ist und nicht tätig wurde?