Erfolgsqualifizierter Versuch 5
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bedroht O mit einer Pistole, um seinen Geldbeutel zu bekommen. Dabei löst sich ungewollt ein Schuss und O verstirbt. A sucht dann nach Wertgegenständen, aber findet keine. Er geht daher nach Hause, ohne etwas wegzunehmen.
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Einordnung des Falls
Erfolgsqualifizierter Versuch 5
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt nach der Rechtsprechung ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hinsichtlich des versuchten Raubs (§§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) liegt ein Fehlschlag vor.
Ja!
3. T ist dennoch zumindest vom Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zurückgetreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
3.10.2023, 21:15:59
Handelt es sich hierbei nicht um einen untauglichen Versuch, der dadurch fehlgeschlagen ist, als der Täter die Untauglichkeit erkannte?
Leo Lee
8.10.2023, 10:50:58
Hallo David, in der Tat liegt hier ein Versuch in Gestalt des untauglichen Versuchs vor, da von vornherein niemals etwas weggenommen werden konnte. Wir haben den Text nun entsprechend ergänzt und danken dir für den Hinweis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Trixii
21.5.2024, 11:03:25
Hallo zusammen, müsste die Normketten für einen erfolgsqualifizierten Versuch nicht eigentlich bspw. „§§ 249 I, 22, 23 I, 251“ lauten - schließlich ist der Erfolg ja eingetreten - und für einen
Versuch der Erfolgsqualifikationdann „§§ 249 I, 251, 22, 23 I“? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Danke, tschüss :)
Maximilian Puschmann
23.5.2024, 12:19:34
Hallo Trixii, da gibt es kein Richtig und kein Falsch. Die Rechtsprechung würde grundsätzlich BT-Normen an den Anfang in aufsteigender Reihenfolge (mit Ausnahme "Dickschiffe" nach vorn wie § 211) und im Anschluss AT-Normen in aufsteigender Reihenfolge. Deine Normkette ist natürlich auch richtig und verdeutlicht Verständnis. Viele Grüße Max - für das Jurafuchs-Team