Erfolgsqualifizierter Versuch 5

22. November 2024

4,8(4.107 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

A bedroht O mit einer Pistole, um seinen Geldbeutel zu bekommen. Dabei löst sich ungewollt ein Schuss und O verstirbt. A sucht dann nach Wertgegenständen, aber findet keine. Er geht daher nach Hause, ohne etwas wegzunehmen.

Diesen Fall lösen 83,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt nach der Rechtsprechung ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Ja, in der Tat!

Der Raub ist im Versuch „stecken“ geblieben, aber der Tod ist durch die Handlung eingetreten. Demnach liegt ein Raubversuch mit Todesfolge vor. Auch das Erfordernis der Leichtfertigkeit ist vorliegend erfüllt, da sich beim Bedrohen mit einer ungesicherten Waffe schnell ein Schuss lösen kann, gerade in stressigen Situationen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Hinsichtlich des versuchten Raubs (§§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) liegt ein Fehlschlag vor.

Ja!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Als Fehlschlag werden auch solche Fälle gesehen, in denen die Tatbestandsverwirklichung zwar möglich ist, aber für den Täter keinen Sinn mehr ergibt. T hat von der weiteren Tatausführung Abstand genommen (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB), was bei einem unbeendeten Versuch ausreichend ist. Der (untaugliche) Versuch ist jedoch bereits fehlgeschlagen, da T keine Wertgegenstände gefunden hat. Ein Rücktritt ist daher nicht mehr möglich.

3. T ist dennoch zumindest vom Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zurückgetreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hier scheitert ein gesonderter Rücktritt bereits an der Vollendung. Dadurch, dass weiterhin ein versuchter Raub (§§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vorliegt, ist zudem die Grundlage für eine Zurechnung nicht entfallen. T ist daher strafbar wegen Raubversuchs mit Todesfolge (§§ 249, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB). Zunächst solltest Du die Zulässigkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs diskutieren, wie hier bereits an anderer Stelle geschehen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

3.10.2023, 21:15:59

Handelt es sich hierbei nicht um einen untauglichen Versuch, der dadurch fehlgeschlagen ist, als der Täter die Untauglichkeit erkannte?

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 10:50:58

Hallo David, in der Tat liegt hier ein Versuch in Gestalt des untauglichen Versuchs vor, da von vornherein niemals etwas weggenommen werden konnte. Wir haben den Text nun entsprechend ergänzt und danken dir für den Hinweis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

TR

Trixii

21.5.2024, 11:03:25

Hallo zusammen, müsste die Normketten für einen erfolgsqualifizierten Versuch nicht eigentlich bspw. „§§ 249 I, 22, 23 I, 251“ lauten - schließlich ist der Erfolg ja eingetreten - und für einen

Versuch der Erfolgsqualifikation

dann „§§ 249 I, 251, 22, 23 I“? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Danke, tschüss :)

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

23.5.2024, 12:19:34

Hallo Trixii,  da gibt es kein Richtig und kein Falsch. Die Rechtsprechung würde grundsätzlich BT-Normen an den Anfang in aufsteigender Reihenfolge (mit Ausnahme "Dickschiffe" nach vorn wie § 211) und im Anschluss AT-Normen in aufsteigender Reihenfolge.  Deine Normkette ist natürlich auch richtig und verdeutlicht Verständnis. Viele Grüße Max - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen