Erfolgsqualifizierter Versuch 5

3. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A bedroht O mit einer Pistole, um seinen Geldbeutel zu bekommen. Dabei löst sich ungewollt ein Schuss und O verstirbt. A sucht dann nach Wertgegenständen, aber findet keine. Er geht daher nach Hause, ohne etwas wegzunehmen.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt nach der Rechtsprechung ein erfolgsqualifizierter Versuch (§§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Ja, in der Tat!

Der Raub ist im Versuch „stecken“ geblieben, aber der Tod ist durch die Handlung eingetreten. Demnach liegt ein Raubversuch mit Todesfolge vor. Auch das Erfordernis der Leichtfertigkeit ist vorliegend erfüllt, da sich beim Bedrohen mit einer ungesicherten Waffe schnell ein Schuss lösen kann, gerade in stressigen Situationen.
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2. Hinsichtlich des versuchten Raubs (§§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) liegt ein Fehlschlag vor.

Ja!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Als Fehlschlag werden auch solche Fälle gesehen, in denen die Tatbestandsverwirklichung zwar möglich ist, aber für den Täter keinen Sinn mehr ergibt. T hat von der weiteren Tatausführung Abstand genommen (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB), was bei einem unbeendeten Versuch ausreichend ist. Der (untaugliche) Versuch ist jedoch bereits fehlgeschlagen, da T keine Wertgegenstände gefunden hat. Ein Rücktritt ist daher nicht mehr möglich.

3. T ist dennoch zumindest vom Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zurückgetreten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hier scheitert ein gesonderter Rücktritt bereits an der Vollendung. Dadurch, dass weiterhin ein versuchter Raub (§§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vorliegt, ist zudem die Grundlage für eine Zurechnung nicht entfallen. T ist daher strafbar wegen Raubversuchs mit Todesfolge (§§ 249, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB). Zunächst solltest Du die Zulässigkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs diskutieren, wie hier bereits an anderer Stelle geschehen.
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Eine Besprechung von:
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