Erfolgsqualifizierter Versuch 7 - Rechtsprechung und h.M.


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Lernplan SR Kleiner Schein (100%)
Lernplan Strafrecht AT (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)
Klassisches Klausurproblem

A bedroht O mit einer Pistole, um seinen Geldbeutel zu bekommen. Dabei löst sich ungewollt ein Schuss und O verstirbt. A bereut das Ganze und flieht, ohne etwas wegzunehmen.

Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch 7 - Rechtsprechung und h.M.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist nach Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur von vom Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zurückgetreten.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

Nach der Rechtsprechung und dem Großteil der Literatur ist durch den Rücktritt vom Grunddelikt auch ein Rücktritt von der Erfolgsqualifikation gegeben. Grund dafür ist, dass eine Grundlage für die Qualifikation fehle. Zum anderen würde die Akzessorietät zwischen Qualifikation und Grunddelikt aufgehoben. Zuletzt gelten auch sonst die allgemeinen Versuchs- und Rücktrittsregeln bei den Qualifikationstatbeständen. Auch sonst ist ein Rücktritt von Delikten möglich, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, verwirklicht werden. Der Täter kann von einem Raub auch nach der Nötigung noch zurücktreten, solange nicht der gesamte Tatbestand erfüllt ist. A flieht, ohne etwas wegzunehmen. Er ist also wirksam vom Grunddelikt zurückgetreten. Daher entfällt auch in diesem Fall ein Anknüpfungspunkt für die schwere Folge.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024