Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Erfolgsqualifizierter Versuch 6 - Mindermeinung

Erfolgsqualifizierter Versuch 6 - Mindermeinung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T bedroht O mit einer Pistole, um seinen Geldbeutel zu bekommen. Dabei löst sich ungewollt ein Schuss und O verstirbt. T bereut das Ganze und flieht, ohne etwas wegzunehmen.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifizierter Versuch 6 - Mindermeinung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T ist nach einer Mindermeinung vom Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) zurückgetreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach einer Mindermeinung ist ein Rücktritt nicht mehr möglich, wenn die qualifizierende Folge eingetreten ist. Grund dafür ist, dass das Risiko für das Rechtsgut, dass durch den Tatbestand geschützt werden soll, bereits verwirklich ist. Damit sei die Tat materiell vollendet. Die Qualifikationstat sei nämlich nicht gleichzusetzen mit dem Grunddelikt und das (Erfolgs-)Unrecht der Qualifikation sei bereits verwirklicht. Der Rücktritt sei auch nur dann möglich, wenn der Erfolg nicht bereits eingetreten ist, was in derartigen Fällen aber der Fall sei. T hat die schwere Folge, also den Tod des O, bereits verwirklicht. Nach der Mindermeinung scheidet ein Rücktritt demnach aus. Folge soll eine Strafbarkeit nach §§ 249, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB sein, auch wenn hinsichtlich § 251 StGB kein Versuch vorliegt. Das ist etwas, das für alle erfolgsqualifizierten Versuche gilt.
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