Bedarfsdeckungsgeschäfte (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F und M sind verheiratet und sehr vermögend. Bei einer privaten Verkaufsparty erwirbt F spontan einen Mixer für €3.000 auf Rechnung. Mit dem Gerät kann der haushaltsführende M jedoch nichts anfangen und findet es auch überteuert. Zudem hatten beide eigentlich vereinbart, dass M allein über derartige Ausgaben entscheidet.

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Einordnung des Falls

Bedarfsdeckungsgeschäfte (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei dem Kauf eines Mixers grundsätzlich um ein Bedarfsgeschäft (§ 1357 BGB)?

Ja!

Der Geschäftskreis des § 1357 BGB umfasst alles, was objektiv dazu dient, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und den Lebensbedarf der Kinder zu decken (§ 1360a BGB). Der Mixer stellt somit als Küchengerät grundsätzlich ein Bedarfsgeschäft gemäß § 1357 BGB dar.
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2. Stellt der Kauf des Mixers durch F ein angemessenes Bedarfsgeschäft dar?

Genau, so ist das!

Das Bedarfsgeschäft muss in subjektiver Hinsicht angemessen sein. Dies bestimmt sich nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Da M und F sehr vermögend sind, stellt der Kauf des Mixers für die Ehegatten ein angemessenes Bedarfsgeschäft dar. Die herrschende Meinung stellt bei der Beurteilung der Angemessenheit auf die nach außen in Erscheinung getretenen Verhältnisse ab. Wenn Eheleute daher dauernd über ihre Verhältnisse leben, überwiegen die Interessen der Gläubiger.

3. Ist M trotz der internen Vereinbarung der Eheleute zur Zahlung mitverpflichtet (§ 1357 BGB)?

Ja, in der Tat!

Die durch § 1357 Abs. 1 BGB zugestandene Handlungsmacht gilt unabhängig von im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen. Die Handlungsmacht kann im Außenverhältnis nur nach Maßgabe des § 1357 Abs. 2 S. 2 BGB iVm § 1412 BGB beschränkt werden, also insbesondere wenn dem Dritten der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes durch einen Ehevertrages bekannt bzw. grob fahrlässig unbekannt war. Die im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung, dass nur M derartige Geschäfte vornimmt, entfaltet keine Wirkung im Außenverhältnis. M ist daher zur Zahlung des Mixers mitverpflichtet.Bis zum 1.1.2023 konnte sich der Ehepartner durch Eintragung des Ehevertrages in das Güterrechtsregister vor einer Mitverpflichtung schützen (§ 1412 Abs. 1 BGB a.F.). Dieses Register wurde nun abgeschafft. Im Gegenzug entfällt die Verpflichtung nunmehr nicht nur bei positiver Kenntnis des Dritten, sondern auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juratiopharm

Juratiopharm

28.12.2023, 15:41:25

Liege ich damit richtig, dass dem M dann aber im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch nach § 426 II S. 1 BGB zukommen muss, er sich also - sollte er zahlen - den Kaufpreis zurückholen kann?

TI

Timurso

29.12.2023, 10:39:35

Ein Ausgleichsanspruch steht ihm zu, ja. Allerdings kann er sich imo nur 50% zurückholen, da eine andere Verteilung hier nicht vereinbart ist. Zwar ist vereinbart, dass M die Sachen normal kauft, das trifft imo aber keine Aussage darüber, wer die Kosten dafür trägt. Schon gar nicht darüber, wer die Kosten für von F besorgte Sachen trägt.

Juratiopharm

Juratiopharm

5.1.2024, 15:28:24

Erscheint mir plausibel, auch wenn ein gewisses Störgefühl verbleibt.


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