Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung - die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB
Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung - die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F und M sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Haushalt. Da der Staubsauger seit Kurzem kaputt ist, geht M ohne Fs Wissen ins Geschäft des V und kauft in seinem und in Fs Namen ein neues Gerät. Die Bezahlung soll bei Lieferung am nächsten Tag erfolgen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung - die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat die Willenserklärung im Namen der F abgegeben.
Ja!
3. F hat M eine Vollmacht zum Kauf des Staubsaugers erteilt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Kauf des Staubsaugers stellt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB dar.
Ja, in der Tat!
5. Auch ohne Vollmachtserteilung durch F konnte M die F in Bezug auf den Abschluss des Kaufvertrags verpflichten.
Ja!
6. Nur M ist zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Janina
13.12.2021, 14:28:35
Beide Ehegatten werden zwar verpflichtet und berechtigt, allerdings gewährt § 1357 dem Ehepartner keine Vertretungsmacht. Wurde mir in meiner letzten Probeexamenklausur so angestrichen 😅
Lukas_Mengestu
13.12.2021, 17:54:14
Vielen lieben Dank für den Hinweis, Janina! In der
Tatwird die Schlüsselgewalt von der herrschenden Meinung als gesetzliche Verpflichtungsermächtigung eigener Art verstanden und nicht als "Vertretungsmacht" iSd § 164 BGB. Hintergrund hierfür sind die strukturellen Unterschiede (keine Offenkundigkeit notwendig, Verpflichtung beider Ehepartner und nicht nur des
Vertretenen) zwischen der Schlüsselgewalt und der Stellvertretung. Wir haben das nun im Fall etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
23.3.2022, 17:15:27
Wie sollte man denn in einem Fall wie dem vorliegenden Vorgehen? 164 BGB prüfen und feststellen, dass mangels Vertretungsmacht keine wirksame Stellvertretung gegeben, und im Anschluss die Verpflichtungsermächtigung aus 1357 BGB prüfen? Oder könnte man hier 164 BGB aufgrund der Spezialität des 1357 BGB ganz außer acht lassen?
ahimes
15.11.2023, 16:40:29
Wie man 1357 bgb in der Klausur prüft bzw. An welcher Stelle, würde mich auch sehr interessieren
Rechtsanwalt B. Trüger
13.9.2024, 09:55:14
@[ahimes](191697) guck am besten mal im anderen Thread. Da hat @[as.mzkw](244917) es schön dargestellt vor wenigen Tagen
JCF
2.8.2024, 18:06:45
In dem Satz "Sie kann sowohl gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht), als auch gegenüber dem Geschäftspartner (
Außenvollmacht) erklärt werden" sollte das Komma entfernt werden. In dem Satz "Auch ohne Vollmachtserteilung durch F, konnte M die F in Bezug auf den Abschluss des Kaufvertrags verpflichten" sollte das Komma ebenfalls entfernt werden. 😉
Foxxy
2.8.2024, 21:03:05
Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
Mila Streicher
2.9.2024, 11:03:33
Hallo @[JCF](53331), vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben die Aufgabe entsprechend angepasst. Beste Grüße - Mila für das Jurafuchs-Team
Natze
27.8.2024, 10:54:22
Da der Thread oben schon länger her ist, wollte ich auch gerne wissen, wie die Prüfungsreihenfolge wäre bzw wie man mit der Stellvertretung umgehen soll in der Klausur :)
as.mzkw
29.8.2024, 17:16:14
Ich würde es wie folgt prüfen, wenn der Vertragspartner „Ehegatten 2“, als den, der nicht mit ihm kontrahiert hat in Anspruch nehmen will: 1) Einigung zwischen Vertragspartner und Ehegatte 2 (-), nur Einigung mit Ehegatten 1 2) Wirkung der WE des Ehegatten 1 für und gegen Ehegatten 2 gem. § 164 BGB (-), wenn kein Handeln in fremden Namen und/ohne mangels Vertretungsmacht 3) Mitverpflichtung des Ehegatten 2 gem. § 1357 I BGB So ähnlich ist es mir jedenfalls schon in einer Lösung im Uni Klausurenkurs begegnet.
as.mzkw
29.8.2024, 17:16:29
*also
Natze
29.8.2024, 17:55:21
Zum zweiten Mal heute dankeschöööööön :)
benjaminmeister
16.11.2024, 17:01:40
@[as.mzkw](244917) Top Lösung, so würde ich es auch prüfen.