Sachbeschädigung (§ 303 StGB) an einem Tier
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T geht im Stadtpark spazieren. Zu spät bemerkt er den Rottweiler des O, der sich losgerissen hat und mit gefletschten Zähnen auf ihn zustürmt. Der Hund reißt T nieder. T bekommt einen großen Stein zu fassen und erschlägt den Hund.
Einordnung des Falls
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) an einem Tier
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hund des O ist eine für T fremde Sache (§ 303 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. T hat durch den Schlag mit dem Stein den Hund zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
Jenny Uni HH
7.4.2020, 16:28:42
Greift hier dann der Notstand?

Daniel G
8.4.2020, 08:34:48
Es müsste m.E. § 228 bgb eingreifen
Johnny
23.5.2020, 10:32:49
Ist das nicht das Paradebeispiel für defensiven Notstand nach §228 BGB?