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Klassisches Klausurproblem

T geht im Stadtpark spazieren. Zu spät bemerkt er den Rottweiler des O, der sich losgerissen hat und mit gefletschten Zähnen auf ihn zustürmt. Der Hund reißt T nieder. T bekommt einen großen Stein zu fassen und erschlägt den Hund.

Einordnung des Falls

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) an einem Tier

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hund des O ist eine für T fremde Sache (§ 303 StGB).

Ja, in der Tat!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind fremde Sachen. Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, beweglich oder unbeweglich. Auch Tiere unterliegen dem strafrechtlichen Sachbegriff und stellen taugliche Tatobjekte dar. § 90a S. 1 BGB ("Tiere sind keine Sachen.") steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Sache äußerlich abgrenzbar ist und Eigentum an ihr bestehen kann. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.Der Hund gehört dem O und stellt demnach eine für T fremde Sache im Sinne des § 303 StGB dar.

2. T hat durch den Schlag mit dem Stein den Hund zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine Handlungsmodalität der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist das zerstören. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.Der Schlag mit dem Stein führte zum Tod des Hundes. Dieser wurde in seiner Existenz vernichtet, mithin zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).

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JEHH

Jenny Uni HH

7.4.2020, 16:28:42

Greift hier dann der Notstand?

Daniel G

Daniel G

8.4.2020, 08:34:48

Es müsste m.E. § 228 bgb eingreifen

JO

Johnny

23.5.2020, 10:32:49

Ist das nicht das Paradebeispiel für defensiven Notstand nach §228 BGB?


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