Fall zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Zerstörung eines Schneemanns: examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Fall zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Zerstörung eines Schneemanns: Ein Rowdy zerstört einen von einem kleinen Jungen gebauten Schneemann.

Die kleine O baut im Garten ihrer Eltern einen Schneemann. Bereits am folgenden Tag klettert Rowdy T in den Garten und pulverisiert den Schneemann.

Einordnung des Falls

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) durch Zerstörung eines Schneemanns

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat T den Schneemann zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB)?

Ja!

Eine Handlungsmodalität der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist das Zerstören. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. T hat den Schneemann pulverisiert und damit seine individualisierbare Abgrenzung aufgehoben, mithin seine Existenz vernichtet.

2. Ist der Schneemann für T eine fremde Sache (§ 303 StGB)?

Genau, so ist das!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind fremde Sachen. Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, beweglich oder unbeweglich. Entscheidend ist, dass die Sache nach der Verkehrsanschauung äußerlich abgrenzbar und individualisierbar ist. Frei herumliegender Schnee hat mangels Abgrenzbarkeit keine Sachqualität. Jedoch hat O aus dem Schnee einen Schneemann gebaut, der durchaus von frei herumliegenden Schnee abgrenzbar und individualisierbar ist. Für die Sachqualität spricht zudem die Wertung des § 950 BGB, welcher zugleich den Schneemann infolge Verarbeitung in das Eigentum der O stellt. Der Schneemann stellte für T also eine fremde Sache dar.

3. Setzt der Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) einen Vermögensschaden voraus? Ist der wirtschaftlich wertlose Schneemann nicht geschützt?

Nein, das trifft nicht zu!

Geschütztes Rechtsgut der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist das Eigentum. Während § 303 Abs. 1 StGB die körperliche Unversehrtheit und bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache schützt, bezieht sich § 303 Abs. 2 StGB auf dem Gestaltungswillen des Eigentümers widersprechende Zustandsveränderungen. Als Eigentumsdelikt gehört die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu den Vermögensdelikten im weiteren Sinn. Diese unterscheiden sich von den Vermögensdelikten im engeren Sinn dadurch, dass ein Vermögensschaden keine Voraussetzung der Strafbarkeit ist. Eigentumsdelikte schützen also auch wirtschaftlich wertlose Sachen – wie den Schneemann.

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Andrzej

Andrzej

11.3.2020, 09:50:36

Klage ist raus!

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

14.3.2020, 14:23:33

Im Strafrecht eher: Anzeige 😉 Wir fragen uns allerdings, wo Du den Schnee her hattest 😂

IUS

iustus

26.7.2021, 13:14:05

Karin Ritter: Dat jibt ne Anzeije! (Ruhe in Frieden, Karin 🚬 )

Die Eule

Die Eule

15.5.2020, 15:44:59

Also habe ich tatsächlich Eigentum am Schnee, nur weil er zufällig in meinen Garten fällt ? 🤔

JO

Johnny

23.5.2020, 10:34:32

In diesem Fall ja, auf Grund Verarbeitung.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

29.1.2024, 12:18:38

Also müsste sich ein Staatsanwalt tatsächlich mit einer Aneige wegen eines zerstörten Schneemanns beschäftgen?

Dogu

Dogu

11.2.2024, 13:24:40

Bei einem Vergehen muss er ja nicht zwangsläufig Anklage erheben. Bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind, muss er sich vorher nicht einmal an das Gericht wenden, § 153 I StPO.


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