Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Tatbestand der Willenserklärung
Postkarten in Kirche (ad incertas personas)
Postkarten in Kirche (ad incertas personas)
4. April 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (52.249 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M besichtigt die Elisabethkirche in Marburg. Sie nimmt eine der in der Kirche ausliegenden Postkarten an sich und wirft, wie auf dem Aushang verlangt, €0,50 in den Opferstock.
Diesen Fall lösen 92,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Postkarten in Kirche (ad incertas personas)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus Sicht eines Dritten hat der Kirchenvorstand durch Auslegen der Postkarten und Anbringen des Aushangs ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) abgegeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Angebot ist jedoch nichtig, da es die Person des Vertragspartners (Teil der essentialia negotii) nicht bestimmt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ms Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens schließen. Sie hat das Angebot angenommen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes
26.11.2019, 01:17:09
Für mich eindeutig ein Fall von
invitatio ad offerendum. Bitte um Aufklärung, da alle Merkmale der iao erfüllt sind.

Christian Leupold-Wendling
28.11.2019, 11:41:45
Hi, danke für die Frage. Eine
invitatio ad offerendumliegt dann nicht vor, wenn der Erklärende eine rechtsverbindliche Willenserklärung abgegeben hat. Hier hat der Kirchenvorstand genau das getan: "Das Verhalten des Kirchenvorstands, in der Kirche Postkarten auszulegen und mittels Vermerk darauf hinzuweisen, dass der Kaufpreis für die entnommenen Karten in den Opferstock geworfen werden soll, ist aus Sicht eines Dritten als eine rechtsverbindliche Erklärungshandlung dahingehend zu verstehen, dass der Kirchenvorstand gegenüber den Kirchenbesuchern einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags (§
433 BGB) abgeben möchte." Er riskiert auch keine Verträge, die er nicht erfüllen kann (wie z.B. bei einer Auslage im Schaufenster oder in einem Versandhauskatalog). Denn sein Angebot bezieht sich nur auf die tatsächlich ausliegenden Postkarten.
Amod
18.1.2020, 01:13:31
Ist die i a o nicht deshalb ausgeschlossen, weil hier ein hinreichend bestimmter (bestimmbarer) Adressatenkreis (Kirchenbesucher) vorliegt ?
Luis344
24.4.2020, 20:23:56
Es kommt dem Kirchenvorstand - etwa im Gegensatz zum Supermarkt - gerade nicht darauf an, wer Vertragspartner ist. Mithin scheidet eine iao aus.
🦊LEXDEROGANS
26.2.2020, 21:37:57
Ob die Formulierung „Bitte“ ein tragfähiges Argument für die These ist, dass es sich beim Opferstock nur um ein
Gefälligkeitsverhältnishandelt (lediglich Spende)?🤔

Christian Leupold-Wendling
26.2.2020, 22:26:06
Wir glauben: nein.

Agit
31.3.2020, 16:41:46
Nein tut es nicht. Es ist nur eine höfliche sozialgesellschaftliche anerkannte Geste ein Angebot mit „Bitte“ zu beginnen und wenn man richtig freundlich ist, mit „Danke“ zu beenden. Die Bestandteile des Angebots sind so bezeichnet, dass der Bestimmtheit genüge getan ist. Preis 50 Cent, Vertragsgegenstand Postkarte, Personenkreis unbestimmt; aber ist wegen
ad incertas Personasals anerkannten Ausnahmerechtssatz vollkommen ausreichend. Wäre es anders könnten antizipierte Erklärungen wie diese hier keinen
Zugangmehr im Rechtsverkehr finden. Und das kann wenn der Ökonomie nicht sein.
Tobias
5.8.2020, 10:10:53

Christian Leupold-Wendling
5.8.2020, 20:10:54
Hi Tobias, danke für die Frage. Was meinst Du genau:
invitatio ad offerendumoder
offerta ad incertas personas?
Tobias
5.8.2020, 20:16:50
Oh Entschuldigung. Ich meine die invitaio an offerendum. Ich hätte so argumentiert, dass seitens der Kirche kein
Rechtsbindungswillevorliegt, damit sie einer etwaigen
Schadensersatzpflicht entgeht, wenn keine Karten mehr vorhanden sind. Ähnlich wie bei Auslagen in Geschäften.

Christian Leupold-Wendling
5.8.2020, 20:21:42
Kein Problem! Dazu gibt es bereits einen Thread zu diesem Fall. Das Angebot ist nach 133,
157 BGBso zu verstehen, dass es auf die tatsächlich vorhandenen Postkarten beschränkt ist.
Tobias
5.8.2020, 20:48:43
Alles klar. Vielen Dank
Annemarie Schwertfeger
2.10.2020, 20:19:39
Das ist Vergleichbar mit einem Zigarettenautomaten, dort liegt auch nicht der andere Vertragspartner vor, aber das Angebot ist an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet, nämlich zahlungswillige Interessenten, es handelt sich um sog.
Offerta ad incertas personas
s.t.
2.9.2021, 21:23:18
Ist das ein Offerta ad personas? Der Kirche ist es ja egal, wer das annimmt ?

Jen:ny
3.9.2021, 09:59:22
Ja genau, das ist eine. 😉👍

Jen:ny
3.9.2021, 20:53:01
Nachtrag: Du kannst statt des lat. Rechtsausdrucks auch einfach vom „Angebot an die Allgemeinheit“ sprechen. Im Endeffekt ist es ja wichtig, dass Du die Rechtsfigur kennst und von der bloßen Einladung zur Abgabe eines Angebots (
invitatio ad offerendum) unterscheiden kannst. Dazu steht ja auch etwas im Erklärungstext.