Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Tatbestand der Willenserklärung
Postkarten in Kirche (ad incertas personas)
Postkarten in Kirche (ad incertas personas)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M besichtigt die Elisabethkirche in Marburg. Sie nimmt eine der in der Kirche ausliegenden Postkarten an sich und wirft, wie auf dem Aushang verlangt, €0,50 in den Opferstock.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Postkarten in Kirche (ad incertas personas)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus Sicht eines Dritten hat der Kirchenvorstand durch Auslegen der Postkarten und Anbringen des Aushangs ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) abgegeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Angebot ist jedoch nichtig, da es die Person des Vertragspartners (Teil der essentialia negotii) nicht bestimmt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ms Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens schließen. Sie hat das Angebot angenommen.
Ja!
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