Auslegung eines Kündigungsschreibens

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist Mieter von V. Er entschließt sich auszuziehen und schreibt daher V einen Brief mit dem Inhalt: „Ich habe eine bessere und billigere Wohnung gefunden, weshalb wir uns zum Monatsende trennen müssen.“

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Einordnung des Falls

Auslegung eines Kündigungsschreibens

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Auslegung der Erklärung des M ist der „wirkliche Wille“ (§ 133 BGB) des M maßgeblich.

Nein!

Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist zu unterscheiden: (1) Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen (z.B. Testament) ist in der Regel der „wirkliche Wille“ (§ 133 BGB) des Erklärenden maßgeblich. (2) Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist entgegen dem Wortlaut des § 133 BGB grundsätzlich nicht der „wirkliche Wille“ des Erklärenden maßgeblich. Ansonsten liefen die Anfechtungsregeln der §§ 119ff. BGB leer. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Lehre vom objektivierten Empfängerhorizont, abgeleitet aus §§ 133, 157 BGB). Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Maßgeblich ist der objektivierte Empfängerhorizont.
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2. Die Erklärung des M ist nach objektiviertem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass M den Mietvertrag zum Monatsende kündigen wollte.

Genau, so ist das!

Bei der Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont ist weder das subjektive Verständnis des Erklärenden maßgeblich, noch das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers. Entscheidend ist die Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers in der Situation des Erklärungsempfängers. Ein objektiver Verkehrsteilnehmer in der Situation des V hätte die Erklärung des M, er habe eine bessere und billigere Wohnung gefunden und müsse sich zum Monatsende von V trennen, als Kündigung des Mietvertrags verstanden.
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