Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)


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K möchte Walfleisch kaufen. Er nimmt Vs Angebot über den Kauf einer Kiste „Haakjöringsköd“ an. V und K gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um eine Bezeichnung für Walfleisch handele. In Wahrheit heißt es aber "Haifischfleisch". V liefert Haifischfleisch.

Einordnung des Falls

Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat K eine Kiste Walfleisch angeboten.

Genau, so ist das!

Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist das Angebot grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Einer solchen Auslegung geht jedoch das tatsächliche Verständnis vor, wenn es sich mit dem wirklichen Willen (§ 133 BGB) deckt. Maßgebend ist dann das von den Parteien tatsächlich Gewollte. Erst wenn dies nicht feststellbar ist, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu entscheiden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont hätte V dem K den Kauf von Haifischfleisch ("Haakjöringsköd") angeboten und nicht – wie gewollt – Walfleisch. Hier sind beide Parteien aber subjektiv übereinstimmend davon ausgegangen, dass Walfleisch angeboten werden sollte. Somit liegt ein Angebot über Walfleisch vor.

2. K hat das Angebot des V über den Kauf von Walfleisch angenommen.

Ja, in der Tat!

Eine Annahme ist die in Bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung, mit der ein Vertrag begründet wird. Sie ist ebenfalls empfangsbedürftig und grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Da beide Parteien übereinstimmend einen Vertrag über Walfleisch abschließen wollten, existiert ein tatsächlicher Konsens, der unabhängig vom objektiven Erklärungsgehalt maßgeblich ist. K hat das Angebot über Walfleisch angenommen. Die übereinstimmende Falschbezeichnung der Parteien ist unschädlich ("falsa demonstratio non nocet").

3. V kann den Kaufvertrag durch die Lieferung von Haifischfleisch erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Nein!

Zur Erfüllung muss der Schuldner die vereinbarte Leistung an den Gläubiger erbracht haben (§ 362 Abs. 1 BGB). Zwar haben sich V und K nach dem objektiven Wortlaut ihrer Erklärungen über den Kauf von Haifischfleisch (Haakjöringsköd) geeinigt, die Auslegung der Erklärungen hat jedoch ergeben, dass eine Einigung über den Kauf von Walfleisch gewollt war. Das objektiv Erklärte tritt damit hinter dem tatsächlich Gewollten zurück („falsa demonstratio non nocet“). Damit kann V seine Leistungspflicht nur mit Walfleisch erfüllen.

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