Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Auslegung der Willenserklärung

Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)

Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)

3. September 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K möchte Walfleisch kaufen. Er nimmt Vs Angebot über den Kauf einer Kiste „Haakjöringsköd“ an. V und K gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um eine Bezeichnung für Walfleisch handele. In Wahrheit heißt es aber "Haifischfleisch". V liefert Haifischfleisch.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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