Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Auslegung der Willenserklärung
Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)
Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)
19. Juli 2025
19 Kommentare
4,8 ★ (59.812 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte Walfleisch kaufen. Er nimmt Vs Angebot über den Kauf einer Kiste „Haakjöringsköd“ an. V und K gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um eine Bezeichnung für Walfleisch handele. In Wahrheit heißt es aber "Haifischfleisch". V liefert Haifischfleisch.
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