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Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)

einfach
schwer
5. Juli 2026
23 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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K möchte Walfleisch kaufen. Er nimmt Vs Angebot über den Kauf einer Kiste „Haakjöringsköd“ an. V und K gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um eine Bezeichnung für Walfleisch handele. In Wahrheit heißt es aber "Haifischfleisch". V liefert Haifischfleisch.

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