Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Auslegung der Willenserklärung

Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)

Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte Walfleisch kaufen. Er nimmt Vs Angebot über den Kauf einer Kiste „Haakjöringsköd“ an. V und K gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um eine Bezeichnung für Walfleisch handele. In Wahrheit heißt es aber "Haifischfleisch". V liefert Haifischfleisch.

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Einordnung des Falls

Falschbezeichnung beim Vertragsschluss – falsa demonstratio non nocet („Haakjöringsköd“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat K eine Kiste Walfleisch angeboten.

Genau, so ist das!

Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist das Angebot grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Einer solchen Auslegung geht jedoch das tatsächliche Verständnis vor, wenn es sich mit dem wirklichen Willen (§ 133 BGB) deckt. Maßgebend ist dann das von den Parteien tatsächlich Gewollte. Erst wenn dies nicht feststellbar ist, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu entscheiden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont hätte V dem K den Kauf von Haifischfleisch ("Haakjöringsköd") angeboten und nicht – wie gewollt – Walfleisch. Hier sind beide Parteien aber subjektiv übereinstimmend davon ausgegangen, dass Walfleisch angeboten werden sollte. Somit liegt ein Angebot über Walfleisch vor.
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2. K hat das Angebot des V über den Kauf von Walfleisch angenommen.

Ja, in der Tat!

Eine Annahme ist die in Bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung, mit der ein Vertrag begründet wird. Sie ist ebenfalls empfangsbedürftig und grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Da beide Parteien übereinstimmend einen Vertrag über Walfleisch abschließen wollten, existiert ein tatsächlicher Konsens, der unabhängig vom objektiven Erklärungsgehalt maßgeblich ist. K hat das Angebot über Walfleisch angenommen. Die übereinstimmende Falschbezeichnung der Parteien ist unschädlich ("falsa demonstratio non nocet").

3. V kann den Kaufvertrag durch die Lieferung von Haifischfleisch erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Nein!

Zur Erfüllung muss der Schuldner die vereinbarte Leistung an den Gläubiger erbracht haben (§ 362 Abs. 1 BGB). Zwar haben sich V und K nach dem objektiven Wortlaut ihrer Erklärungen über den Kauf von Haifischfleisch (Haakjöringsköd) geeinigt, die Auslegung der Erklärungen hat jedoch ergeben, dass eine Einigung über den Kauf von Walfleisch gewollt war. Das objektiv Erklärte tritt damit hinter dem tatsächlich Gewollten zurück („falsa demonstratio non nocet“). Damit kann V seine Leistungspflicht nur mit Walfleisch erfüllen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SI

silasowicz

4.8.2023, 11:42:53

Dass die Annahme auch eine empfangsbedürftige WE ist, ist doch eigentlich auch nur grundsätzlich so, oder? Vermutlich hätten die Sonderfälle (Schweigen) dann aber keine großen Auswirkungen auf die Lösung des Falles?

GVE

gottloser Vernunftsjurist

2.12.2023, 20:37:28

Eine interessante Frage! Nun, grundsätzlich ist das Schweigen ein rechtliches nullum. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Gesetz wie in § 416 I 2 BGB dem Schweigen einen Erklärungswert bemisst, wenn es eine Vereinbarung über den Umgang mit Schweigen gibt, wenn auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben geschwiegen wird (§ 346 HGB) oder wenn sich etwas Abweichende aus § 242 BGB geboten erscheint. Wenn hier der Annehmende auf das Angebot schweigt, könnte das Verhalten als konkludente Annahmeerklärung aus § 242 BGB ausgelegt werden. So hat der BGH ein Schweigen auf einen Antrag, der in allen wichtigen Punkten den Vorverhandlungen entsprach, als Annahme angesehen (BGH, NJW 1995, 1281; aA Medicus). Wenn man davon ausgeht, dass derartige Vorverhandlungen stattgefunden haben, könnte man aus Treu und Glauben zur konkl. Annahmeerklärung gelangen.

FEL

Felix

29.4.2024, 17:31:40

Erfüllung des Kaufvertrags (Walfleisch) würde aber eintreten, wenn K das Haifischfleisch (§364 BGB) annimmt oder?

NIE

Niels

14.8.2024, 21:27:14

Nach meinem Verständnis nicht. Ich lese Paragraf 364 so, dass hier ein bewusstes eingehen gemeint ist. Der Andere weiß also, dass es sich nicht um Walfleisch handelt, nimmt das Haifischfleisch dann aber als Alternative gewollt an. Würde er das Haifischfleisch annehmen und später merken, dass hier ein Irrtum der Beschaffenheit vorliegt, wäre der Vertrag nach objektivem

Empfängerhorizont

nicht erfüllt aufgrund des Umstandes "false demonstrativ non nocet" und er könnte weiterhin Erfüllung verlangen

Sam Vader I

Sam Vader I

21.8.2024, 19:40:34

HAllo, ich bin der Meinung, dass eine falsa demonstratio dazu führt, dass die Parteien sich über das Falsch bezeichnete einig werden. Beide haben das Fleisch hier gesehen und möchten darüber einen Kaufvertrag schließen, ob das Hai oder Walfleisch ist ist unerheblich. Da steht nicht, dass der Walfleisch benötigt. Vielen Dank

LI

Linda

21.8.2024, 21:07:33

Hi, im Grunde hast du Recht aber du musst genau darauf achten auf was sie sich einigen. A: „Ich möchte Walfleisch“ + „gerne, ich habe hier Walfleisch“ (-> Einigung auf Walfleisch, egal was vor den beiden in der Kiste liegt) B: „Ich möchte das was in der Kiste ist“ + „okay, du bekommst was in der Kiste ist“ (-> Einigung auf das was in der Kiste ist; dabei ist unerheblich was die Parteien im Kopf haben, also ob sie es für Wal oder Hai halten) :D


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