Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Auslegung der Willenserklärung

Vertauschte Grundstücke (falsa demonstratio bei formgebundenen Rechtsgeschäften)

Vertauschte Grundstücke (falsa demonstratio bei formgebundenen Rechtsgeschäften)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

V ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 13 und 31. K interessiert sich für Nr. 13. Vor dem Notar bietet V irrtümlich das „Grundstück Nr. 31“ zum Verkauf an. K willigt (ebenfalls im Irrtum) ein.

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Einordnung des Falls

Vertauschte Grundstücke (falsa demonstratio bei formgebundenen Rechtsgeschäften)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat ein Angebot über den Verkauf des Grundstücks Nr. 13 abgegeben.

Genau, so ist das!

Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist das Angebot grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Einer solchen Auslegung geht jedoch das tatsächliche Verständnis vor, wenn es sich mit dem wirklichen Willen (§ 133 BGB) deckt. Maßgebend ist dann das von den Parteien tatsächlich Gewollte. Erst wenn dies nicht feststellbar ist, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont zu entscheiden. Dem Wortlaut zufolge wollte V Grundstück Nr. 31 verkaufen. Sein wahrer Wille bezog sich jedoch auf Grundstück Nr. 13, was sich auch mit Ks Willen deckte. Somit liegt ein Angebot über das Grundstück Nr. 13 vor.Die bloße Falschbezeichnung beider Parteien ist grundsätzlich unschädlich (falsa demonstratio non nocet).
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2. K hat eine Annahmeerklärung zum Kauf des Grundstücks Nr. 13 abgegeben.

Ja, in der Tat!

Eine Annahme nimmt auf das Angebot Bezug und korrespondiert mit diesem. Sie ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung und muss nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB). Der wahre Wille des K war hier auf den Kauf des Grundstücks Nr. 13 gerichtet. Dies war auch für V wegen des Interesses des K an Nr. 13 ersichtlich.

3. V und K haben einen Kaufvertrag über das Grundstück Nr. 31 geschlossen.

Nein!

Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Beide müssen inhaltlich übereinstimmen. Die Auslegung ergibt, dass sowohl das Angebot durch V als auch die Annahme durch K trotz der falschen Bezeichnung auf den Kauf des Grundstückes Nr. 13 gerichtet war (falsa demonstratio non nocet). Damit ist nur ein Kaufvertrag über das Grundstück Nr. 13 zustande gekommen. Ein Konsens über den Erwerb des Grundstücks Nr. 31 fehlte zu jedem Zeitpunkt.

4. Der Kaufvertrag über das Grundstück Nr. 13 ist nach der h.M. formwirksam geschlossen worden (§§ 311b Abs. 1 S. 1, 128 BGB).

Genau, so ist das!

Kaufverträge über Grundstücke sind notariell zu beurkunden (§§ 311b Abs. 1 S. 1, 128 BGB). Ein nicht beurkundeter Vertrag ist formnichtig (§ 125 S. 1 BGB). Zwar wurde hier ein Vertrag mit dem Inhalt „Grundstück Nr. 31“ beurkundet, während sich der wahre Wille der Parteien auf Grundstück Nr. 13 bezog. Diese falsche Bezeichnung ist nach h.M. aber unschädlich: Denn der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet findet nach h.M. auch auf formbedürftige Rechtsgeschäfte Anwendung, weil die Schutz- und Warnfunktion der notariellen Beurkundung gewahrt ist. Mithin liegt ein formwirksamer Kaufvertrag vor.

5. Der Grundstückskaufvertrag ist formbedürftig.

Genau, so ist das!

Kaufverträge über Grundstücke sind notariell zu beurkunden (§§ 311b Abs. 1 S. 1, 128 BGB). Ein nicht beurkundeter Vertrag ist formnichtig (§ 125 S. 1 BGB). Bei Kaufverträgen über Grundstücke immer an die Formbedürftigkeit denken. Hieraus können sich mannigfaltige Probleme ergeben, die gern in Klausuren verarbeitet werden.

6. Ob der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet auch auf formbedürftige Rechtsgeschäfte wie Kaufverträge über Grundstücke Anwendung findet, ist umstritten.

Ja, in der Tat!

Problematisch ist hier, dass ein Vertrag mit dem Inhalt „Grundstück Nr. 31“ beurkundet wurde, der wahre Wille der Parteien sich jedoch auf Grundstück Nr. 13 bezieht. Diese falsche Bezeichnung könnte der Beweisfunktion der Beurkundung nicht genügen. Deswegen meint eine Ansicht: Das Beurkundete sei nicht gewollt, das Gewollte nicht beurkundet worden, demnach liege kein formwirksamer Kaufvertrag vor. Nach h.M. findet der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet aber auch auf formbedürftige Rechtsgeschäfte Anwendung. Denn die Warn- und Schutzfunktion der notariellen Beurkundung bleibt ungeachtet der falschen Bezeichnung bestehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Miriiichen

Miriiichen

5.4.2020, 15:12:30

Hallo ihr lieben, könnte mir das jemand noch einmal mit anderen Worten erklären? Ich bin mir nämlich nicht ganz sicher, ob ich es so abschließend richtig verstanden habe. Danke :)

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

5.4.2020, 15:18:45

Hi, Was genau hast Du denn nicht verstanden, was soll noch einmal erklärt werden? Viele Grüße, Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Miriiichen

Miriiichen

5.4.2020, 15:27:49

Ich bin mir nicht sicher, ob ich richtig verstanden habe warum trotz falschen Inhalt in der notariellen Beurkundung ein wirksamer Vertrag zwischen V und K zustande gekommen ist. Natürlich hat der Notar beide Parteien allgemein über Gefahren und Risiken aufgeklärt, aber die unterzeichnete ”Vereinbarung” enthält dennoch objektiv ein anderes Grundstück (Nr. 31) über das sich geeinigt wurde. Warum kann gesagt werden, dass bei besonders formbedürftigen Verträgen auch eine falsche Bezeichnung nicht schadet? Wären die Parteien nicht an den Inhalt der notariellen Vereinbarung gebunden?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

5.4.2020, 15:42:41

Danke für die Klarstellung! Ausgangspunkt ist der Grundsatz "

falsa demonstratio non nocet

". Danach kommt es für einen Vertragsschluss darauf an, was die Parteien übereinstimmend meinen. Wenn die Parteien den Vertragsgegenstand (übereinstimmend) falsch bezeichnen, aber beide den identischen Vertragsgegenstand im Sinn haben, kommt der Vertrag entsprechend dem von den Parteien gewollten zustande. Vielleicht hast Du mal vom

Haakjöringsköd

-Fall gehört. Die Parteien schlossenen einen Fall über

Haakjöringsköd

im Glauben, es handele sich dabei um Walfleisch. Übersetzt bedeutet

Haakjöringsköd

aber Haifleisch. Der Vertrag kam aber über Walfleisch zustande, weil die Parteien das übereinstimmend wollten.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

5.4.2020, 15:42:54

Wie wirkt sich das nun bei Formbedürftigen Verträgen aus? Eigentlich wird die Beweisfunktion hier beeinträchtigt, weil im Kaufvertrag das falsche Grundstück genannt ist. Der BGH geht aber davon aus, dass zumindest bei Grundstückskaufverträgen die Formvorschriften eingehalten sind, wenn eine "

falsa demonstratio

" vorliegt. Das wird von der Literatur in Zweifel gezogen (weil sich in der Urkunde nunmal kein Hinweis auf das Gewollte findet), hier wird stärker auf die Zwecke der Formvorschriften als auf den Willen abgestellt.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

5.4.2020, 15:43:28

ACHTUNG: In diesem Zusammenhang sollte man sich eine Ausnahme merken. Laut BGH wird die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB NICHT gewahrt, wenn ein Fall der ABSICHTILCHEN Falschbezeichnung vorliegt (typischer Fall: Die Parteien geben in der notariellen Urkunde übereinstimmend vorsätzlich einen niedrigeren Kaufpreis an, um damit die Beurkundungskosten zu drücken). Ich hoffe, das trägt zum Verständnis bei! Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Miriiichen

Miriiichen

5.4.2020, 15:46:57

Super danke, ich kannte die entsprechende BGH Ansicht nicht und wäre vom Gefühl her eher der Literatur gefolgt. Nun ist die Lösung aber nachvollziehbar für mich :))

MsFox

MsFox

24.11.2020, 22:37:20

Was ist, wenn jetzt der Verkäufer denkt "uh praktisch, jetzt habe ich in Wirklichkeit (ausversehen) das schlechtere Grundstück zum teureren Preis verkauft" und dann auf den schriftlichen Vertrag pocht? Der Notar wird sich im Zweifel nicht mehr dran erinnern über was die Parteien sich einig waren.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

2.1.2021, 16:42:49

Die Beratungs- und Warnfunktion einer notariellen Urkunde ist bestimmt wichtig, aber in der Praxis ist die Nachweisfunktion einer Urkunde die entscheidende Funktion. Der BGH mag glauben, dass die Beweissicherung auch durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände erfolgen kann und insoweit kein Grund für die vollständige oder richtige Aufnahme der Grundstücke in der Urkunde zu besteht, aber wie möchte man bei einem falsch beurkundeten Kaufvertrag letztlich den übereinstimmenden, aber gerade nicht beurkundeten Willen beweisen? Besonders im Zeitablauf mag dies höchst problematisch sein.

OBAC

Oliver Bachmann

2.5.2021, 17:17:37

Ich halte vor allem die praktische Ausführung des Notarvertrages in Bezug auf die Wirksamkeit für schwierig. Der Notar prüft diverse auf dem Grundstück liegenden Rechte, welche ja bei Grundstück 31 gänzlich andere sein können als bei 13. es könnte also ein mögliches Vorkaufsrecht oder ein bestehender Pachtvertrag völlig unterschiedliche Auswirkungen auf den Vertrag haben

Harun

Harun

23.10.2021, 22:46:27

Sehe ich auch so. Wie will V im Nachgang bei mündlicher Einigung ohne schriftliche Beweise (Inserat, SMS etc.) nachweisen können, dass auch K eigtl. Nr. 13 kaufen wollte, wenn K im Nachgang merkt, dass das Grundstück 31 bei dem Kaufpreis die bessere Option ist? Sehr fragwürdig.

NEM

nemotenetor

28.7.2024, 14:31:51

Hier sind so viele Kommentare, doch trdm wird mir immer noch nicht klar, wieso das innerlich Gewollte der beiden Parteien selbst bei Formbedürftigem Rechtsgeschäft kein Problem darstellt, es besteht ja Beweis und Klarstellungsfunktion bei formbedürftigen Rechtsgeschäften und das ist doch hier nicht gewahrt. Ich hoffe mir kann da jemand weiterhelfen um das aufzuklären.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

29.7.2024, 19:20:42

Also der BGH hat (in einem ähnlichen Fall) folgendes gesagt: „Der Wortsinn einer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag enthaltenen Erklärung ist nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien in der Erklärung Begriffe anders als nach dem Wortsinn verstehen oder mit Flurstücks- oder Grundbuchangaben andere Vorstellungen über den verkauften Grundbesitz verbinden (sog. versehentliche Falschbezeichnung bzw.

falsa demonstratio

). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass – wie auch sonst – nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt. Dieser Grundsatz ist auch auf formgebundene Rechtsgeschäfte anzuwenden.“ (BGH, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 89/22).  Der BGH setzt hier die Privatautonomie vor den Formschutz, soweit beide Parteien (!) falsch bezeichnen. Die von den Parteien übereinstimmend verstandene Regelung sei in der notariellen Urkunde „enthalten“. Lediglich bei der Auslegung der getroffenen Vereinbarung muss auf „außerurkundliche“ Umstände zurückgegriffen werden. Ich halte es - entgegen den BGH - praktisch für eine sehr schwierige Abgrenzung.

FW

FW

5.11.2024, 09:27:33

Moin Ihr Lieben, Ich meine mich bei diesem Fall an eine „

Andeutungstheorie

“ zu erinnern. Nach dieser Theorie ist das Rechtsgeschäft nur formwirksam, sofern sich der wahre Inhalt ( Grundstück Nr. 13) irgendwie in der Urkunde widerspiegelt. Das heißt objektiv muss sich ein Hinweis auf den wahren Inhalt aus der Urkunde ergeben. Könntet Ihr dazu Stellung beziehen? Ich bin mir unsicher, ob das bei diesem Fall relevant war oder ob ich etwas verwechsele.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

5.11.2024, 12:39:01

Moin 😎 Das ist ein guter Punkt und spricht das Spannungsfeld in der Interpretation von Formerfordernissen an. Der Wortlaut der Urkunde bezog sich nicht auf das Flurstück 13 (insoweit wäre es laut „

Andeutungstheorie

“ nicht Vertragsgegenstand). Allerdings könne das nichtbezeichnete Flurstück 13 im Fall einer versehentlichen Falschbezeichnung dennoch Gegenstand des Vertrags geworden sein. Laut BGH: „Der Wortsinn einer in einem notariellen Grundstückskaufvertrag enthaltenen Erklärung ist nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien in der Erklärung Begriffe anders als nach dem Wortsinn verstehen oder mit Flurstücks- oder Grundbuchangaben andere Vorstellungen über den verkauften Grundbesitz verbinden (sog. versehentliche Falschbezeichnung bzw.

falsa demonstratio

). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass – wie auch sonst – nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt. Dieser Grundsatz ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, die schon auf das RG zurückgeht, auch auf formgebundene Rechtsgeschäfte anzuwenden.“ Der BGH begründet dies mit einer Unterscheidung von

Beschaffenheit

(z.B. Größe des Grundstücks), die als Nebenabrede für den Konsens nicht erforderlich ist und dem Kaufgegenstand (das Grundstück selbst), der notwendig für den Konsens ist und spaltet daran das Formerfordernis auf. Bei der

Beschaffenheit

soll die

Andeutungstheorie

gelten, bei dem Kaufgegenstand die

falsa demonstratio

. Hoffentlich war das halbwegs verständlich 🙈

JO

Jone

21.4.2022, 09:26:09

Hallo, wie wäre im vorliegenden Fall denn dann der weitere (bürokratische) Weg? Also was wäre zu tun, um eine Eigentumsumschreibung beim „richtigen“, gewollten Grundstück zu erreichen? Ansonsten geht ja alles seinen Gang, und K wird Eigentümer von Nr. 31.. ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2022, 12:33:27

Hallo Jone, in der Aufgabe geht es zunächst lediglich um den Kaufvertragsschluss. Um die Eigentumsübertragung durchzuführen müsste nun die Auflassung erklärt werden (wird regelmäßig gemeinsam mit dem Kaufvertragsschluss erfolgen) und die Eintragung ins Grundbuch beantragt werden. Sollte sich der Fehler auch dabei fortsetzen, so müsste diesbezüglich das Grundbuch korrigiert werden (da V mangels Auflassungserklärung weiterhin Eigentümer des Grundstücks ist, hat er einen Berichtigungsanspruch gegen K aus §

894 BGB

). Im Hinblick auf das Grundstück, das eigentlich übertragen werden sollte (Nr. 13), müsste nochmal die Eintragung beim Grundbuchamt beantragt werden. Beste Grüße, Lukas -für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

4.8.2023, 11:50:04

Gibt es nicht auch eine Ansicht, die sagt, dass die

Andeutungstheorie

eine Rolle spielen kann, ob die Verträge trotz des falsa-Grundsatzes formgemäß sind oder verwechsle ich das?

QUIG

QuiGonTim

24.10.2023, 17:09:14

Wenn ich es richtig im Kopf habe, will die

Andeutungstheorie

die Frage beantworten, welche außerhalb der Vertragsurkunde existierenden Dokumente auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts einwirken. Es können nur solche Dokumente einbezogen werden, die bzw. deren Inhalt in der Vertragsurkunde hinreichend angedeutet werden. Einen Zusammenhang mit

falsa demonstratio non nocet

sehe ich nicht.

Dogu

Dogu

28.12.2023, 21:53:36

Wie wäre der Fall, wenn das von den Parteien subjektiv gemeinte Grundstück mit einer Hypothek belastet ist, der Notar natürlich darüber nicht aufgeklärt hat, da er nur von dem Grundbucheintrag des vor ihm erklärten Grundstück ausgegangen ist. In diesem Fall wäre der Käufer ja nicht vor der möglichen Wirkung einer Hypothek gewarnt und der Kaufvertrag formnichtig oder wird das dann über die Rechtsmängelgewährleistung geregelt?

TI

Timurso

29.12.2023, 09:53:37

Das ist sicherlich ein weiteres Argument gegen die Rechtsfigur der

falsa demonstratio

. Ob es die h.M. im vorliegenden Fall von ihrer Linie abbringen würde? Ich glaube nicht.

HO

Hoppalidium

22.10.2024, 08:43:33

Hallo zusammen, wie wäre es, wenn nun bereits der neue Eigentümer am Grundszück 31 ins Grundbuch eingetragen worden wäre? Das Grundbuch hat m.W.n. den Charakter, dass darin Enthaltenes als Richtig eingestuft wird


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