Minderung Einführung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Professor P kauft bei Immobilienhai I eine Altbauvilla in Bonn zum objektiven Wert von €500.000. Nach Gefahrübergang stellt sich heraus, dass der Balkon einsturzgefährdet ist und saniert werden muss. Die Villa ist deshalb nur €400.000 wert.
Diesen Fall lösen 97,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Minderung Einführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statt zurückzutreten kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Nach fruchtlos abgelaufener Nacherfüllungsfrist könnte P mindern.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
14.7.2021, 16:29:33
Wie lautet die Formel zur Minderung?
Katzenkönigin
20.7.2021, 10:17:07
Hallo, der geminderte Kaufpreis lässt sich durch folgende Formel berechnen: X = (Wert mit Mangel x Kaufpreis) : Wert ohne Mangel. Hoffe das hilft dir weiter :)
Katzenkönigin
20.7.2021, 10:21:04
Die Formel kannst du aber auch dem 441 III BGB entnehmen. Wörtlich umgesetzt steht dort: X : vereinbarter Kaufpreis = Wert mit Mangel : Wert ohne Mangel Durch umformulieren der Formel ergibt sich die obere :)
ri
21.7.2021, 13:19:00
Hey, vielen Dank 🙏 das hilft mir sehr 🦋
Fabian
6.1.2024, 14:05:05
Bei der Erklärung zur Aussage „Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer (…) vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2).“ steht immer im ersten Antwortsatz „Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 440, 323, 326 V vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 1).“ – die letzte Norm ist doch falsch, oder nicht? Hier wird doch § 437 Nr. 2 zitiert und angewandt, oder?
Leo Lee
7.1.2024, 07:35:27
Hallo Fabian, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Bioshock Energy
28.5.2024, 15:49:08
Hallo, Warum wird hier § 326 V mit zitiert? Es liegt doch keine Unmöglichkeit vor und der Rücktrittsgrund und somit auch zugleich Minderungsgrund ergibt sich nur aus §§ 323 und nicht aus § 323 i.V.m. § 326 V. Oder habe ich was übersehen?
Marvin
25.7.2024, 07:23:24
Ich glaube § 326 V wird hier nur der Vollständigkeit halber zitiert. Es wird ja gesagt, dass die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen müssen und weil in § 326 V normiert ist, dass es bei Unmöglichkeit keiner
Fristsetzungbedarf, handelt es sich dabei um eine Modifikation der Rücktrittsvoraussetzungen aus § 323. In diesem Fall ist § 326 V aber vermutlich nicht einschlägig, weil eine Sanierung des Balkons, also eine Nachbesserung, in Betracht kommt.
Artimes
14.11.2024, 10:42:29
Ist eine vollständige Minderung des Kaufpreises auf Null nach §
441 BGBzulässig, oder steht dies im Widerspruch zum Wortlaut und Zweck der Norm, insbesondere hinsichtlich ihrer Stellung als Alternative zum Rücktritt und der Umgehung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB?
Sebastian Schmitt
17.11.2024, 11:56:01
Hallo @[Artimes](3106), eine gute Frage! Eine Minderung auf 0 ist nach der Lit durchaus möglich, wenn die Kaufsache eben vollkommen wertlos ist (MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl 2024, § 441 Rn 15; BeckOGK-BGB/Stöber, Stand 1.2.2024, § 441 Rn 65). Ob man dann aus Wertungsgründen §§ 346 ff BGB und die Rücktrittsfolgen analog heranziehen muss, der Käufer zB die Sache zurückgeben muss, wird unterschiedlich beurteilt (dafür zB BeckOGK-BGB aaO). Dagegen aber MüKoBGB aaO, der darauf verweist, dass aus einer wertlosen Sache zB gar keine (relevanten) Nutzungen iSd § 346 I 1 BGB gezogen werden könnten, weshalb der Verkäufer an der (ja eben wertlosen!) Sache gar kein Interesse hat. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team