Wahndelikt 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent J wohnt mit seiner Tante (T) zusammen. T hat einen Hund, der für sie wie ein Sohn ist. J ist er durch sein Gebell allerdings ein Dorn im Auge. J versucht, den Hund zu erschießen, verfehlt ihn aber mehrfach. J geht davon aus, dass § 212 StGB Angehörige schützt und daher so auszulegen sei, dass Tatobjekt auch ein Haustier sein kann, wenn es für eine Person eine menschliche Funktion einnimmt (z.B. Sohn).
Einordnung des Falls
Wahndelikt 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
2. J hat „Tatentschluss“ hinsichtlich eines Totschlags.
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Nein, das trifft nicht zu!