Wahndelikt 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent J wohnt mit seiner Tante (T) zusammen. T hat einen Hund, der für sie wie ein Sohn ist. J ist er durch sein Gebell allerdings ein Dorn im Auge. J versucht, den Hund zu erschießen, verfehlt ihn aber mehrfach. J geht davon aus, dass § 212 StGB Angehörige schützt und daher so auszulegen sei, dass Tatobjekt auch ein Haustier sein kann, wenn es für eine Person eine menschliche Funktion einnimmt (z.B. Sohn).
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Einordnung des Falls
Wahndelikt 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. J hat „Tatentschluss“ hinsichtlich eines Totschlags.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lennart20
26.4.2023, 15:06:02
Handelt sich es sich vorliegend um einen umgekehrten Subsumtionsirrtum?
Nora Mommsen
27.4.2023, 12:54:47
Hallo lennart20, beim umgekehrten Sumsumtionsirrtum denkt der Täter irrtümlich er mache sich strafbar durch falsche Auslegung. Dies könne z.B. der Fall sein, bei einer
Notwehrhandlungbei der der Täter irrig annimmt er mache sich wegen Körperverletzung strafbar. Vorliegend subsumiert J sein Handeln lediglich unter den falschen Tatbestand, statt eines Totschlags (dessen er sich nicht strafbar gemacht hat) begeht er eine Sachbeschädigung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team