+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent J wohnt mit seiner Tante (T) zusammen. T hat einen Hund, der für sie wie ein Sohn ist. J ist er durch sein Gebell allerdings ein Dorn im Auge. J versucht, den Hund zu erschießen, verfehlt ihn aber mehrfach. J geht davon aus, dass § 212 StGB Angehörige schützt und daher so auszulegen sei, dass Tatobjekt auch ein Haustier sein kann, wenn es für eine Person eine menschliche Funktion einnimmt (z.B. Sohn).

Einordnung des Falls

Wahndelikt 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. J hat „Tatentschluss“ hinsichtlich eines Totschlags.

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Nein, das trifft nicht zu!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt.J hat keinen Tatentschluss, einen Menschen zu töten. Dass J eine andere Vorstellung über den Tatbestand hat, kann an der Strafbarkeit nichts ändern, da auch die umgekehrte Vorstellung, dass eine Tat nicht strafbar sei, nur im Rahmen des § 17 StGB zu berücksichtigen ist. Auch würde dies dazu führen, dass die subjektive Rechtsauffassung über die Strafbarkeit entscheidet.

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