+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent J wohnt mit seiner Tante (T) zusammen. T hat einen Hund, der für sie wie ein Sohn ist. J ist er durch sein Gebell allerdings ein Dorn im Auge. J versucht, den Hund zu erschießen, verfehlt ihn aber mehrfach. J geht davon aus, dass § 212 StGB Angehörige schützt und daher so auszulegen sei, dass Tatobjekt auch ein Haustier sein kann, wenn es für eine Person eine menschliche Funktion einnimmt (z.B. Sohn).

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Einordnung des Falls

Wahndelikt 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
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2. J hat „Tatentschluss“ hinsichtlich eines Totschlags.

Nein, das trifft nicht zu!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt.J hat keinen Tatentschluss, einen Menschen zu töten. Dass J eine andere Vorstellung über den Tatbestand hat, kann an der Strafbarkeit nichts ändern, da auch die umgekehrte Vorstellung, dass eine Tat nicht strafbar sei, nur im Rahmen des § 17 StGB zu berücksichtigen ist. Auch würde dies dazu führen, dass die subjektive Rechtsauffassung über die Strafbarkeit entscheidet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

26.4.2023, 15:06:02

Handelt sich es sich vorliegend um einen umgekehrten Subsumtionsirrtum?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.4.2023, 12:54:47

Hallo lennart20, beim umgekehrten Sumsumtionsirrtum denkt der Täter irrtümlich er mache sich strafbar durch falsche Auslegung. Dies könne z.B. der Fall sein, bei einer

Notwehrhandlung

bei der der Täter irrig annimmt er mache sich wegen Körperverletzung strafbar. Vorliegend subsumiert J sein Handeln lediglich unter den falschen Tatbestand, statt eines Totschlags (dessen er sich nicht strafbar gemacht hat) begeht er eine Sachbeschädigung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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