Wahndelikt 4

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft am Montag an K ein Auto. K soll das Auto Mittwoch bezahlen und abholen. Dabei geht V davon aus, dass das Eigentum bereits durch Kaufvertrag übergegangen ist. Dienstag bietet D dem V einen höheren Kaufpreis. V nimmt an und übergibt D noch am selben Tag das Auto.

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Einordnung des Falls

Wahndelikt 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch einer Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Unterschlagung ist ein Vergehen und daher nur im Versuch strafbar, da die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§§ 246 Abs. 3, 12 Abs. 2 StGB).
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2. V hat nach der herrschenden Meinung „Tatentschluss“ bezüglich einer Unterschlagung.

Genau, so ist das!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. Hier stellt sich die Frage, ob T Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit der Sache hat. Nach der herrschenden Meinung hat T nicht den strafrechtlichen Begriff der Fremdheit falsch ausgelegt. Er irrt sich über die zivilrechtlichen Voraussetzungen des Eigentumsübergangs. Da ein umgekehrter Irrtum darüber den Täter auch entlastet, soll dieser ihn belasten können. T hat tatsächlich die Absicht, Unrecht zu begehen und einen Straftatbestand zu verwirklichen. Die Untauglichkeit des Versuchs wirkt sich auf die Strafbarkeit nicht aus. Problematisch ist dabei vor allem, dass Rechtskundige in solchen Fällen besser stehen würden. Allerdings stünden diese im umgekehrten Fall auch besser da.

3. Eine Mindermeinung nimmt in dem vorliegenden Fall lediglich ein Wahndelikt an.

Ja, in der Tat!

Eine Mindermeinung sieht in jedem umgekehrten Rechtsirrtum, auch außerhalb des Strafrechts, ein Wahndelikt. Nach dieser Ansicht würde der Schutzbereich der strafrechtlichen Norm überdehnt, da die Handlung als solche nicht sanktioniert werden sollte und der Täter den gesamten Sachverhalt kennt. Zum anderen ist die außerstrafrechtliche Norm gerade relevant für das Unrecht, sodass ein Irrtum darüber nicht anders behandelt werden könne, als wenn die Norm strafrechtlicher Natur wäre. Teilweise hänge dies auch vom Zufall ab, ob ein Verweis erfolgt, oder das Strafrecht das Merkmal selbst bestimmt. Daher ist an die Tatsachenvorstellung des Täters anzuknüpfen und diese der rechtlichen Prüfung zu unterziehen, nicht jedoch die rechtlichen Wertungen des Täters selbst.

4. V hat durch die Übergabe an D „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Mit der Übergabe und dem Verkauf an D hat V nach seiner Vorstellung alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan.

5. V handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Genau, so ist das!

V hat auch rechtswidrig sowie schuldhaft gehandelt.
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