Wahndelikt 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sieht, wie O auf D sitzt und mit seinen Fäusten auf diesen einschlägt. T zieht seine Pistole und droht dem O erst mit dieser. Auch ein Warnschuss beeindruckt O nicht. T möchte vermeiden, O ernsthaft zu verletzen und schießt daher noch einmal eng an dessen Körper vorbei, wobei er billigend in Kauf nimmt, O zu töten. O erschrickt und flieht. Dabei geht T davon aus, dass der Gebrauch von Schusswaffen nie gerechtfertigt ist.
Einordnung des Falls
Wahndelikt 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
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Genau, so ist das!
2. T hat „Tatentschluss“ hinsichtlich des Tatbestandserfolges.
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Ja, in der Tat!
3. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Ja!
4. T handelte rechtswidrig.
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Nein, das ist nicht der Fall!
5. T ist trotzdem zu bestrafen, weil er sein Handeln für rechtswidrig hielt.
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Nein, das trifft nicht zu!