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Beweislastumkehr bei Mängeln – Verbrauchsgüterkauf (§ 476 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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AGB-Kontrolle bei Gewährleistungsausschluss zwischen Unternehmern
Fahrradhändler F bestellt bei Hersteller H 20 Pegasus-Fahrräder. Dabei verwendet H seinen Standardkaufvertrag mit der AGB-Klausel: „Die Mängelgewährleistung ist auf die Nacherfüllung beschränkt.“ Die Fahrräder werden mit defekten Bremsen geliefert. Nach Ablauf der von F gesetzten Nacherfüllungsfrist erklärt F den Rücktritt.