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AGB-Kontrolle
Fahrradhändler F bestellt bei Hersteller H 20 Pegasus-Fahrräder. Dabei verwendet H seinen Standardkaufvertrag mit der AGB-Klausel: „Die Mängelgewährleistung ist auf die Nacherfüllung beschränkt.“ Die Fahrräder werden mit defekten Bremsen geliefert. Nach Ablauf der von F gesetzten Nacherfüllungsfrist erklärt F den Rücktritt.
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§ 476 I 1
Student S kauft bei Hersteller Miele (M) eine gebrauchte Waschmaschine. Dabei verwendet M wie immer seinen Standardkaufvertrag, der folgenden Passus enthält: „Es wird keinerlei Gewährleistung oder Garantie übernommen.“ Nach einer Woche läuft wegen eines Herstellungsfehlers ständig Wasser aus.
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§ 444 bei Verkäufermehrheit
Professor P kauft von den Studenten A und B deren WG-Kaffeemaschine unter Vereinbarung eines umfassenden Haftungsausschlusses für Sachmängel. Die Kaffeemaschine ist jedoch schon seit längerem mangelhaft, da sie einen ständigen Wackelkontakt hat. Von diesem Mangel weiß nur der Kaffeeliebhaber A; er verschweigt ihn jedoch arglistig.
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Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
Porschesammler P kauft bei Privatverkäufer V einen gebrauchten Porsche 911. Im Kaufvertrag ist der Porsche als „Baujahr 1990“ beschrieben. Zusätzlich vereinbaren P und V, dass die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen ist. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass es sich um einen Porsche Baujahr 1992 handelt, den P schon hat. V wusste davon nichts.
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Zeitpunkt der Kenntnis bei § 442 I
Richter R bestellt am 1.3. bei Händler H einen neuen Opel Adam als Dienstwagen, der vereinbarungsgemäß am 1.4. auf dem Parkplatz des Amtsgerichts ausgeliefert wird. R sieht sofort, dass der Opel eine Delle an der Motorhaube hat, sagt aber nichts und eilt schnell zu seiner laufenden Verhandlung zurück. Zwei Wochen später verlangt er Nachlieferung von H.