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Verstärkter Kündigungsschutz von Behinderten (EuGH, 10.02.2022, C-485/20 - HR Rail)
Verstärkter Kündigungsschutz von Behinderten (EuGH, 10.02.2022, C-485/20 - HR Rail)
15. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aufgrund einer Herzerkrankung wurde bei K eine Behinderung festgestellt. K war bei Arbeitgeber B in der Probezeit. Wegen der Krankheit kann K nicht die Tätigkeit ausführen, für die er bei B eingestellt war. B kündigt K. K hält das für rechtswidrig und zieht vor das Arbeitsgericht (ArbG).
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Einordnung des Falls
Verstärkter Kündigungsschutz von Behinderten (EuGH, 10.02.2022, C-485/20 - HR Rail)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das ArbG zieht für die Beurteilung von Ks Kündigung die nationale Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung im Beruf heran. Ist der EuGH für aufkommende Auslegungsfragen zuständig?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das ArbG möchte wissen, wie Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen ist und leitet ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ein. Ist das Verfahren zulässig?
Ja, in der Tat!
3. Nach der Zulässigkeit prüft der Gerichtshof die Begründetheit des Vorabentscheidungsverfahrens.
Nein!
4. Die Richtlinie ist schon nicht auf K anwendbar, da er sich im Zeitpunkt der Feststellung der Behinderung und seiner Kündigung in der Probezeit befand.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. K leidet an einem Herzfehler, weshalb ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt und durch den öffentlichen Dienst eine Behinderung festgestellt wurde. Liegt bei K auch im Sinne der Richtlinie eine Behinderung vor?
Ja, in der Tat!
6. Zur Auslegung des Art. 5 der Richtline 2000/78/EG kann der Gerichtshof auch externe Rechtsquellen heranziehen sowie nicht-rechtsverbindliche Erwägungen zur Richtlinie.
Ja!
7. Die Formulierung „angemessene Vorkehrungen“ (Art. 5 Richtlinie 2000/78/EG) erfasst die die Versetzung des wegen einer Behinderung für eine Stelle ungeeigneten Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz.
Genau, so ist das!
8. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wie sehr eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz den Arbeitgeber finanziell und organisatorisch belastet.
Nein, das trifft nicht zu!
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