Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Rechtsfolgen

Irrtum über Person des Geschäftsherrn (§ 686 BGB)

Irrtum über Person des Geschäftsherrn (§ 686 BGB)

16. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G sieht eine Katze, die nicht mehr vom Baum herunterkommt und glaubt, es handle sich um das Haustier seines Nachbarn N. Da das Tier herunter zu fallen droht, klettert er hoch, um es zu retten. Dabei zerreißt er sich die Hose. Später stellt sich heraus, dass die Katze K gehört.

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Einordnung des Falls

Irrtum über Person des Geschäftsherrn (§ 686 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt. Ist für die Frage, ob eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB vorliegt, grundsätzlich der Wille des Geschäftsherrn entscheidend?

Genau, so ist das!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Diese Vorschrift wird durch § 686 BGB ergänzt: Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird dennoch der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. G denkt fälschlicherweise, dass er die Katze von N rettet und somit ein Geschäft des N führt. Tatsächlich ist es jedoch Ks Katze. Entscheidend ist somit, ob die Geschäftsführung Ks wirklichen/mutmaßlichen Willen entspricht. Der Tatbestand des § 677 BGB liegt hier unproblematisch vor: Die Rettung der Katze ist ein objektiv fremdes Geschäft. Der Fremdgeschäftsführungswille des G wird daher vermutet. G wurde weder von N, noch von K zur Rettung der Katze beauftragt.
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2. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.

Ja!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse. K hat seinen wirklichen Willen bezüglich der Rettung der Katze nicht geäußert, sodass es auf seinen mutmaßlichen Willen ankommt. Für einen Haustierhalter ist es aus objektiver Sicht vorteilhaft, wenn das Haustier vor Schäden bewahrt wird. Die Rettung des Tieres liegt damit in Ks objektiven Interesse. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von diesem objektiven Interesse auf Ks mutmaßlichen Willen zu schließen.

3. Der Ersatz von Gs Schaden an der Hose ist grundsätzlich vom Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB umfasst. Kann G den Ersatz hierfür von N ersetzt verlangen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat der Geschäftsführer einer berechtigten GoA einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Nach h.M. zählen auch sog. risikotypische Begleitschäden als Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB analog. Der zerrissene Hosen ist ein risikotypischer Begleitschaden der beim Klettern auf einen Baum entstehen kann. Der richtige Anspruchsgegener ist hier jedoch der wirkliche Geschäftsherr K (§ 686 BGB). Das Thema der risikotypische Begleitschäden schauen wir uns später noch genauer an!
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