Irrtum über Person des Geschäftsherrn, § 686 BGB


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G sieht eine Katze, die nicht mehr vom Baum herunterkommt und glaubt, es handle sich um das Haustier seines Nachbarn N. Da das Tier herunter zu fallen droht, klettert er hoch, um es zu retten. Dabei zerreißt er sich die Hose. Später stellt sich heraus, dass die Katze K gehört.

Einordnung des Falls

Irrtum über Person des Geschäftsherrn, § 686 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.

Genau, so ist das!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Die Rettung der Katze ist ein objektiv fremdes Geschäft. Der Fremdgeschäftsführungswille des G wird daher vermutet. G wurde weder von N, noch von K zur Rettung der Katze beauftragt.

2. Für die Frage, ob eine berechtigte GoA im Sinne des § 683 S. 1 BGB vorliegt, ist der Wille des N entscheidend.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Ist der Geschäftsführer dabei über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird dennoch der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 686 BGB). Folglich ist auch nur sein Wille für die Frage der Berechtigung nach § 683 S. 1 BGB entscheidend. G denkt fälschlicherweise, dass er die Katze von N rettet und somit ein Geschäft des N führt. Tatsächlich ist es jedoch Ks Katze. Entscheidend ist somit, ob die Geschäftsführung seinem wirklichen/mutmaßlichen Willen entspricht.

3. Die GoA ist berechtigt im Sinne des § 683 S. 1 BGB.

Ja!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist dabei stets vorrangig zu prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse. K hat seinen wirklichen Willen bezüglich der Rettung der Katze nicht geäußert, sodass es auf seinen mutmaßlichen Willen ankommt. Die Rettung des Tieres liegt jedoch in seinem objektiven Interesse.

4. G kann den Schaden an seiner Hose von K ersetzt verlangen.

Genau, so ist das!

Nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat der Geschäftsführer einer berechtigten GoA einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Nach h.M. zählen auch sog. risikotypische Begleitschäden als Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB analog. Der zerrissene Hosen ist ein risikotypischer Begleitschaden der beim Klettern auf einen Baum entstehen kann.

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