Verdunkelung: Siegelbruch

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei durchsucht Ihr Unternehmen wegen des Verdachts auf einen Kartellverstoß. Sie beschlagnahmt zahlreiche Unterlagen und lagert diese in einem Raum, den sie bis zum nächsten Morgen versiegelt. Nachts bricht Mitarbeiter Meier das Siegel, um einige der gelagerten Dokumente zu beseitigen.

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Einordnung des Falls

Verdunkelung: Siegelbruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Macht Mitarbeiter Meier sich durch das Beseitigen der Unterlagen strafbar?

Ja, in der Tat!

Wer absichtlich oder wissentlich vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, macht sich selbst wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar. Strafbar ist dabei bereits der Versuch. Dieses Vergehen kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.Unabhängig davon, ob Meier hier tatsächlich die Ermittlungen vereiteln konnte, riskiert er bereits durch den Versuch, wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) ins Gefängnis zu kommen.
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2. Hat Meier durch seinen Wagemut zumindest das Unternehmen vor größerem Schaden bewahrt?

Nein!

Ein Siegelbruch ist kein Kavaliersdelikt! Vielmehr stellt dies eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen die Ermittlungsmaßnahmen dar. Dies kann nicht nur für den Täter selbst, sondern auch das Unternehmen gravierende Konsequenzen haben. Ist es für die versiegegelten Räumlichkeiten verantwortlich, so muss es dafür Sorge tragen, dass das Siegel nicht beschädigt wird. Selbst wenn das Unternehmen diese Pflicht lediglich fahrlässig verletzt, kann dies hohe Geldbußen nach sich ziehen. In Kartellverfahren kann die Kommission beispielsweise eine Geldbuße von bis zu 1% des Umsatzes des gesamten Unternehmens verhängen.In dem zugrundeliegenden Fall wurde die E.ON Energie AG wegen des Siegelbruchs zu einer Geldbuße von 38 Millionen Euro verurteilt (0,4% des Umsatzes).
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