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Beweislastumkehr bei Rissen nach Gebrauch (§ 477 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB)?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Verbraucherin V kauft von Unternehmerin U die Tasse einer limitierten Sonderedition für €5. Da die Tasse leckt, verlangt V von U Nachbesserung (§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB). U verweigert dies, da diese – was zutrifft – mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.