Normalfall § 823 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S parkt zum wiederholten Male die Ausfahrt der rüstigen Rentnerin R zu. R wartet am Auto des S und schlägt diesem vorsätzlich ins Gesicht, als S von seiner Vorlesung zurückkehrt. S hat eine gebrochene Nase, die Behandlungskosten betragen €3.000.
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Einordnung des Falls
Normalfall § 823 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB setzt einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz voraus.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 223 StGB ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Genau, so ist das!
3. S fällt unter den von § 223 StGB geschützten Personenkreis.
Ja, in der Tat!
4. R handelte rechtswidrig.
Ja!
5. R handelte schuldhaft.
Genau, so ist das!
6. Der eingetretene Schaden ist der R zurechenbar.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
11.9.2023, 16:37:45
Die Differenzierung hier in der Haftungsausfüllung nach Kausalität und Zurechnung finde ich sehr hilfreich und irgendwie kam die mir beim Durcharbeiten von den § 823 Ier-Einheiten zu kurz... Der Prüfungspunkt "haftungsausfüllende Kausalität" hat sich wahrscheinlich trotzdem durchgesetzt und lokalisiert die
objektive Zurechnungbzw. den
Schutzzweck der Normals Untergliederungspunkt nach "äquivalent-kausal" und "adäquat-kausal" und nicht als eigene Kategorie nach der haftungsausfüllenden Kausalität, oder? So wurde es ja zumindest bei § 823 I hier vorgestellt. Müsste man den Prüfungspunkt nicht eigentlich Haftungsausfüllung nennen und dann nach der Kausalität, aufgeteilt in Äquivalenz und Adäquanz, sodann den
Schutzzweck der Norm/Zurechnung ansprechen? Entsprechendes habe ich mir auch bei der haftungsbegründenden Kausalität gedacht...
CitiesOfJudah
22.9.2023, 16:46:27
Könnte man hier im Rahmen der Prüfung des §
223 StGBanprüfen, ob die Tat des R ggf. durch Notwehr gedeckt ist, weil seine Einfahrt und damit sein Rechtsgut Eigentum beeinträchtigt wird?
Leo Lee
23.9.2023, 15:57:47
Hallo CitiesOfJudah, das könnte man in der Tat kurz ansprechen, wobei dies an der Gebotenheit oder Erforderlichkeit scheitern dürfte (da Anwendung von Gewalt bei einem solchen Fall eher unangemessen scheint) :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
paulmachtexamen
14.7.2024, 09:04:05
Ich finde man könnte / sollte hier noch das Selbsthilferecht des Besitzers (R) aus 859 im Rahmen der Rechtswidrigkeit anprüfen, aber iE ablehnen. Schließlich stört der S die R durch das Zuparken in ihrem Besitz (859). Vielleicht kann man das ja als Vertiefungshinweis noch ergänzen ✌🏻