Arbeitnehmerfreizügigkeit, (Art. 45 AEUV)


Wie prüfst Du die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV)?

  1. Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 46 AEUV erlassenes Sekundärrecht

  2. Schutzbereich

    1. Persönlicher Schutzbereich

      1. Arbeitnehmer

        Arbeitnehmer ist jeder, der während einer bestimmten Zeit weisungsgebunden (unselbstständige) Leistungen von einem wirtschaftlichen Wert erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Arbeitnehmerbegriff wird unionsrechtsautonom weit ausgelegt.

      2. Unionsbürger

    2. Sachlicher Schutzbereich: Recht auf Gleichbehandlung, Bewerbung, Aufenthalt, Beschäftigung, Verbleib (einheitliches Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit)

    3. Grenzüberschreitender Bezug

      Der Schutzbereich ist auch bei Rückkehrerfällen eröffnet, in denen ein Arbeitnehmer bereits seine Freizügigkeitsrechte ausgeübt hat und aus diesem Grund benachteiligt wird. Auch liegt ein grenzüberschreitender Bezug dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem eigenen Staat daran gehindert wird, einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Union nachzugehen (Wegzugsbeschränkungen).

    4. Keine Bereichsausnahme für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEUV

      Der EuGH legt den Begriff der öffentlichen Verwaltung unionsrechtsautonom aus. Eine Tätigkeit ist dann als Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung anzusehen, wenn sie mittelbar oder unmittelbar mit der Ausübung von Hoheitsgewalt verbunden ist und der Wahrung der Allgemeininteressen des Staates dient. Tätigkeiten wie z.B. die des Lehrers fallen daher auch dann nicht unter die Bereichsausnahme, wenn sie als Beamtentätigkeit ausgestaltet sind.

      1. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

        Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung umfasst nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Die öffentlichen Sicherheit bezieht sich auf den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, sowie die äußere Sicherheit mit Blick auf militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.

      2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich

      3. Keine (direkte) Diskriminierung

      4. Zwingender Grund des Allgemeininteresses

      5. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten

      6. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

  3. Beschränkung

    1. Maßnahme eines Adressaten

      Adressaten der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind grundsätzlich staatliche Stellen der Mitgliedstaaten. Der EuGH hat in der Entscheidung Walrave jedoch entschieden, dass ausnahmsweise auch Kollektivmaßnahmen privater Akteure von der Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst werden.

    2. Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit

      Bei offener Diskriminierung ist die Rechtfertigung nur über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe möglich. Fälle der versteckten Diskriminierung sind insbesondere solche, die Wohnsitzerfordernisse oder Nachweise von Sprachkenntnissen betreffen.

    3. Unterschiedslose Beschränkung

      Nach der Bosman Entscheidung des EuGH sind alle Maßnahmen erfasst, die geeignet sind, den Arbeitnehmer daran zu hindern, ihn davon abzuhalten oder es weniger attraktiv zu machen, das Herkunftsland zu verlassen und damit die Nutzung der Freizügigkeit beeinträchtigen.

      1. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

        Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung umfasst nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Die öffentlichen Sicherheit bezieht sich auf den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, sowie die äußere Sicherheit mit Blick auf militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.

      2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich

      3. Keine (direkte) Diskriminierung

      4. Zwingender Grund des Allgemeininteresses

      5. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten

      6. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

  4. Rechtfertigung

    1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV

      1. Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

        Der Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung umfasst nur grundlegende Interessen des Staates, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet sind. Die öffentlichen Sicherheit bezieht sich auf den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen, das Überleben der Bevölkerung, sowie die äußere Sicherheit mit Blick auf militärische Bedrohungen, die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit kann das Recht auf Einreise wegen bestimmter Krankheiten eingeschränkt werden.

      2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich

    2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe

      Wenn keine offene Diskriminierung vorliegt, kann nach dem Gebhard- Urteil des EuGH eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit mit zwingenden Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt werden, sofern sie verhältnismäßig sind.

      1. Keine (direkte) Diskriminierung

      2. Zwingender Grund des Allgemeininteresses

      3. Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten

      4. Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

    3. Keine Verletzung der Unionsgrundrechte

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