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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student A, der österreichischer Staatsbürger ist, verbringt sein Auslandssemester in Berlin. Als er dort an einer Versammlung gegen Studiengebühren teilnimmt, spricht Polizist P einen Platzverweis gegen ihn aus.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - EU-Bürger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass A Deutscher ist.

Ja!

Es handelt sich bei Art. 8 Abs. 1 GG um ein Deutschen-Grundrecht, auf das sich nur Deutsche berufen können. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). A ist österreichischer Staatsbürger. Dem Wortlaut nach kann A sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen.Anders ist dies in einigen Landesverfassungen ausgestaltet. So ist nach Art. 26 VvB (Berliner Landesverfassung) die Versammlungsfreiheit als Jedermann-Grundrecht ausgestaltet.

2. Als EU-Bürger kann A jedoch den Schutz der Versammlungsfreiheit auf dem Schutzniveau des Art. 8 Abs. 1 GG beanspruchen.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV) und Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten (z.B. Art. 45 AEUV) verlangen eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern. Das EU-Recht beansprucht gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten Anwendungsvorrang und muss wirksam durchgesetzt werden (Effet utile). Deshalb können sich EU-Bürger nach einer Ansicht gegen den Wortlaut unmittelbar auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Nach anderer Ansicht vermittelt Art. 2 Abs. 1 GG als Auffang-Grundrecht Unionsbürgern den Schutz der Versammlungsfreiheit im vollen Schutzniveau des Art. 8 Abs. 1 GG. Beide Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis.

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GEL

gelöscht

19.5.2020, 13:29:19

Kommen denn beide Ansichten wirklich zum selben Ergebnis? In der Darstellung in der Klausur prüfe ich, ob der persönliche Schutzbereich von Art. 8 I GG eröffnet ist und nach der einen Ansicht ist er es Strenggenommen nicht, sondern nur der sachliche Schutzbereich des Art. 2 I GG wird erweitert

Fräulein Cowds

Fräulein Cowds

12.7.2020, 11:39:49

Im Grunde schon, nach der einen Ansicht ist der Schutzbereich des Art. 8 I GG eröffnet, wie du richtig erkannt hast. Nach der anderen Ansicht ist Art. 2 I GG eröffnet. Im Rahmen des Eingriffs und der Verfassungsrechtlichen Rechtfertigung greifst du dann aber auf die Schrankenregelung des Art. 8 GG zurück und nicht auf die des Art. 2 I .

MaxRaspody

MaxRaspody

31.7.2023, 15:59:09

Man könnte hier zusätzlich noch auf Art 26 VvB verweisen, der die Versammlungsfreiheit als jedermann-GR ausweist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.7.2023, 16:57:55

Danke Max, das haben wir als Vertiefung noch mit aufgenommen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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