Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - EU-Bürger
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - EU-Bürger
4. April 2025
5 Kommentare
4,6 ★ (30.986 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student A, der österreichischer Staatsbürger ist, verbringt sein Auslandssemester in Berlin. Als er dort an einer Versammlung gegen Studiengebühren teilnimmt, spricht Polizist P einen Platzverweis gegen ihn aus.
Diesen Fall lösen 94,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche - EU-Bürger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit setzt nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG voraus, dass A Deutscher ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als EU-Bürger kann A jedoch den Schutz der Versammlungsfreiheit auf dem Schutzniveau des Art. 8 Abs. 1 GG beanspruchen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
19.5.2020, 13:29:19
Kommen denn beide Ansichten wirklich zum selben Ergebnis? In der Darstellung in der Klausur prüfe ich, ob der persönliche Schutzbereich von Art. 8 I GG eröffnet ist und nach der einen Ansicht ist er es Strenggenommen nicht, sondern nur der sachliche Schutzbereich des Art. 2 I GG wird erweitert

Fräulein Cowds
12.7.2020, 11:39:49
Im Grunde schon, nach der einen Ansicht ist der Schutzbereich des Art. 8 I GG eröffnet, wie du richtig erkannt hast. Nach der anderen Ansicht ist Art. 2 I GG eröffnet. Im Rahmen des
Eingriffs und der Verfassungsrechtlichen Rechtfertigung greifst du dann aber auf die Schrankenregelung des Art. 8 GG zurück und nicht auf die des Art. 2 I .
hagenhubl
6.10.2024, 09:53:13
Österreich liegt in der EU. Deshalb darf er sich auch auf Grundrechte berufen, die eigentlich nur für deutsche Staatsbürger gelten.