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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

J schreibt in einem Zeitungsartikel, ein bayerischer Minister sei durch Zugang zu einem "Call-Girl-Ring" bestochen worden. Dieser Behauptung lag ein unwahres Gerücht zugrunde, das Staatsminister S solche Verbindungen nachsagte. Die Veröffentlichung nennt jedoch keinen Namen und bringt damit alle 7 Minister der bayerischen Staatsregierung, darunter auch den Staatsminister M, an dessen Integrität der J nicht zweifelte, in einen entsprechenden Verdacht.

Einordnung des Falls

Kollektivverleumdung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J hat eine Tatsache behauptet.

Ja!

Die Verleumdung (§ 187 StGB) erfasst nur die Äußerung von Tatsachen gegenüber Dritten. Für Werturteile gilt ausschließlich § 185 StGB. Tatsachen sind Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Behaupten ist das Hinstellen einer Tatsache als wahr. Ob die Minister mit Prostituierten bestochen wurden, ist ein Geschehnis der Vergangenheit, welches dem Beweis zugänglich ist. Diese Tatsache hat J als wahr hingestellt.

2. Die Tatsache ist hinsichtlich M unwahr.

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) setzt die Unwahrheit der Tatsache voraus. Anders als bei § 186 StGB wird der Täter daher durch verbleibende Zweifel hinsichtlich der Wahrheit der behaupteten Tatsache entlastet. Für eine Bestrafung ist im Gegensatz zu § 186 StGB erforderlich, dass dem Täter nachgewiesen wird, dass seine Behauptung unwahr ist. Anderenfalls kommt nur eine Strafbarkeit nach § 186 StGB in Frage. M wurde nicht mit Prostituierten bestochen.

3. J hat diese Tatsache "in Bezug auf einen anderen" behauptet.

Ja, in der Tat!

Die Behauptung bzw. Verbreitung muss "in Beziehung auf einen anderen" erfolgen, sodass Adressat der Äußerung und von der Äußerung Betroffener personenverschieden sein müssen (Drittbezug). Adressat der Äußerung sind allgemein die Leser der Zeitung, betroffen sind die Staatsminister, die alle unter Verdacht gestellt wurden.

4. Die Tatsache ist ehrenrührig.

Ja!

Die Tatsache muss geeignet sein, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Ehrenrührigkeit). Erforderlich ist also eine Eignung zu einer Ehrverletzung. Diese liegt vor, wenn die Tatsache Grundlage eines negativen Urteils über die Ehre des Betroffenen sein kann. Die Behauptung, M lasse sich mit Prostituierten bestechen, stellt dessen Fähigkeit verantwortungsvoll als Politiker zu agieren in Abrede und kann insofern Grundlage eines negativen Urteils über dessen Ehre sein.

5. M ist hier passiv beleidigungsfähig.

Genau, so ist das!

Beleidigungsfähig sind insbesondere alle lebenden natürlichen Personen als Ehrträger. Besondere Fallgruppen sind die Beleidigung eines Kollektivs als Kollektiv und die Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung. Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung sind strafrechtlich nur relevant, wenn (1) sie sich auf einen deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, (2) der klar abgrenzbar und überschaubar ist und (3) dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen. Js Behauptung bezieht sich nur auf die zahlenmäßig überschaubaren Staatsminister. Sie lassen sich auch zweifelsfrei bestimmen.

6. J handelte vorsätzlich.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich setzt der subjektive Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) Vorsatz in Form von dolus eventualis voraus. Darüber hinaus muss der Täter "wider besseres Wissen" bezüglich der Unwahrheit der Tatsache handeln, er muss insofern sicher wissen, dass die Tatsache unwahr ist. J wusste, dass der Vorwurf nicht den M, sondern nur den S betrifft, in Bezug auf M also unwahr ist.

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