Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Dienstvertrag ist idR auch Lebensberatung iVm Einsatz übernatürlicher Fähigkeiten durch Kartenlegen
Dienstvertrag ist idR auch Lebensberatung iVm Einsatz übernatürlicher Fähigkeiten durch Kartenlegen
28. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Von seinem Traummann verlassen, steckt A in einer Lebenskrise. Er stößt auf K, die Lebensberatung durch Kartenlegen anbietet. In der Folge legt K dem A in vielen Telefonaten zu privaten und beruflichen Lebensfragen die Karten und gibt Rat. Dafür zahlt A im Jahr 2020 €35.000.
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Einordnung des Falls
Dienstvertrag ist idR auch Lebensberatung iVm Einsatz übernatürlicher Fähigkeiten durch Kartenlegen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat sich gegen Entgelt gegenüber A verpflichtet, ihn gestützt auf Erkenntnisse, die sie beim Kartenlegen gewinnt, bei Lebensfragen zu beraten. Dies ist als Dienstvertrag (§ 611 BGB) zu klassifizieren.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
5.9.2021, 20:30:19
Könnte man hier nicht mal an Sottenwidrigkeit denken ?

Lukas_Mengestu
27.10.2021, 11:59:36
Sehr guter Hinweis. Daran könnte man in der Tat denken. Das Berufungsgericht hatte die Frage offengelassen, da es ohnehin einen Vergütungsanspruch wegen
Unmöglichkeitder
Leistungspflichtverneint hatte (§ 326 Abs. 1 BGB). Der BGH hat insoweit zwar zurückverwiesen und geurteilt, die
Unmöglichkeitlasse nicht automatisch auch die
Vergütungspflichtentfallen. Zudem hat er angedeutet, dass er bezüglich der Sittenwidrigkeit in solchen Fällen eher wohlwollend agiert. Hierzu heißt es in dem Urteil wörtlich: "In diesem zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit dem vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden odes es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt. Daher dürfen in solgen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Stitten iSd § 138 Abs. 1 gestellt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Moltisanti
25.11.2024, 01:10:28
HHahahahahhaah BGH King

frausummer
22.12.2021, 14:17:45
Wieso ist die Leistung denn unmöglich? Man mag vom Kartenlegen halten was man mag, aber letztlich schuldet die K das Kartenlegen und die Erkenntnisse, die sie daraus ableitet. Ob das unwissenschaftlicher Hokuspokus ist, ist doch egal, oder? Ansonsten könnte man doch mit derselben Begründung
Unmöglichkeitbeim Kauf von Globulikügelchen annehmen.

Lukas_Mengestu
22.12.2021, 18:38:49
Hallo Frausummer, das lässt sich absolut hören. Nichtsdestotrotz haben der BGH und das OLG Düsseldorf (NJW 2009, 789) das Versprechen einer "Leistung durch Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten" als objektiv unmöglich eingeordnet. Sofern § 326 Abs. 1 S. 1 BGB im gegenseitigen Einvernehmen aber abbedungen wird, ist dies
unerheblichim Hinblick auf die Gegen
leistungspflicht. Auch im Globulibeispiel muss der Käufer also zahlen, unabhängig davon, ob man die Leistungserbringung (Förderung der Heilung/Gesundung) als möglich oder unmöglich einordnet. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team