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Klassisches Klausurproblem

T möchte O erschießen. Als T gerade die Tür eintritt und die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet, sieht er ein Kind neben O im Raum. T flieht, weil er Angst hat, dass das Kind ihn verrät und eine Haft für ihn nicht in Betracht kommt.

Einordnung des Falls

Freiwilligkeit Grundlagen 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach h.M. freiwillig aufgegeben.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. T hätte die Tat jederzeit zur Vollendung bringen können. Er fühlt sich jedoch gezwungen die Tat abzubrechen, weil er sonst ein höheres Risiko sieht, erwischt zu werden. Dies löst bei ihm eine psychische Zwangslage aus. T tritt daher fremdbestimmt von der Tat zurück. Theoretisch musst Du dabei auch berücksichtigen, dass der Täter das Kind ebenfalls töten könnte. Dann müsstest Du danach unterscheiden, ob der Täter darin eine psychische Hürde sieht, was dann wiederum fremdbestimmt wäre.

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YO

yolojura

31.12.2022, 12:25:18

Die Unterscheidung in eigene und fremde Motive des Rücktritts ist für mich nicht ganz verständlich. Warum ist der Wunsch im Rahmen einer Straftat nicht erkannt werden zu wollen, nicht autonom? Man könnte doch auch sagen, die komplett Fortbewegungsfreiheit, die entfällt, wenn man eine Freiheitsstrafe im Gefängnis absitzen muss, ist ein ureigenes Interesse jedes Menschen und darüber hinaus in Art. 11 GG grundrechtlich geschützt.

EB

Elias Von der Brelie

6.6.2023, 18:31:00

Naja irgendwo muss man ja die Unterscheidung machen. Ich hab das Gefühl, die meisten Entscheidungen der h.M. sind eher praktischer Natur. Schließlich könnte man nach deiner Logik argumentieren, dass im weitesten Sinne alle Motive Autonom sind, und das würde in der Rechtsprechung einfach zu schwierigen Ergebnissen führen. Letztendlich könnte man Philosophisch mit unzähligen Begründungen harpern. Letztendlich kann das System nicht perfekt sein. Es soll so wie ich das verstanden habe lediglich so gut es eben geht praktisch funktionieren.

Simon

Simon

20.3.2024, 23:45:27

Der Übergang zwischen eigenen und fremdbestimmten Motiven ist fließend und daher wertend vorzunehmen. Irgendwo gibt es ja immer äußere Einflüsse, schon allein deswegen, weil man seine Entscheidung typischerweise anhand ihrer Konsequenzen in der Realität trifft. Letztlich geht es darum, wann der Druck von außen (aus Sicht des Täters) so groß wurde, dass für ihn nur der Rücktritt in Frage kam. Eine gewisse Nähe zum Kriterium "Verbrechervernunft" lässt sich wohl nicht leugnen.


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