Fahrzeug (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Fahrzeug“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Auf die Antriebsart kommt es nicht an, sodass neben Kfz etwa auch Fahrräder oder Pferdefuhrwerke umfasst sind.

Keine (sonstigen) Fahrzeuge sind Fortbewegungsmittel mit geringem Gefährdungspotential, die deshalb dem Fußgängerverkehr zuzuordnen sind. Hierzu gehören Rodelschlitten, Kinderwagen, Schubkarren, und Tretroller. Umstritten ist dagegen die Einordnung von Inlineskates, Rollschuhen und Skateboard (näher hierzu Pegel, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 315c RdNr. 13).

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