Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB

Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 631 BGB Werkvertrag

Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 631 BGB Werkvertrag

23. November 2024

4,7(5.733 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D hat wieder mal Ärger mit seinem unliebsamen Nachbarn. In einer neuen Sache sucht er Rechtsanwältin R auf, um ein Rechtsgutachten zum Nachbarschaftsrecht anfertigen zu lassen. R und D schließen einen Vertrag über die Erstellung eines einzelnen Gutachtens für €5.000.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 631 BGB Werkvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der von D und R geschlossene Vertrag über die Erstellung des Gutachtens für €5.000 ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB).

Nein!

Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird nur die ordnungsgemäße Erbringung einer Dienstleistung geschuldet, während beim Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) auch ein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Bei Rechtsanwaltsverträgen handelt es sich folglich um Dienstverträge, wenn Tätigkeiten wie zum Beispiel Rechtsberatung und Prozessvertretung Leistungsgegenstand sind. Rechtsanwaltsverträge können aber auch Werkverträge sein, wenn ein spezifischer Erfolg wie zum Beispiel die Erstellung eines Gutachtens oder das Entwerfen eines Vertrags geschuldet ist.D und R haben einen Vertrag über die Erstellung eines einzelnen Gutachtens geschlossen. R hat sich nicht zu einem Dienst in Form einer rechtlichen Beratungstätigkeit verpflichtet, sondern schuldet die Erstellung eines Gutachtens als spezifischen Erfolg.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. D und R haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) geschlossen.

Genau, so ist das!

Rechtsanwaltsverträge können ausnahmsweise auch Werkverträge sein, wenn ein spezifischer Erfolg wie zum Beispiel die Erstellung eines Gutachtens oder das Entwerfen eines Vertrags geschuldet ist. D und R vereinbaren die Anfertigung eines Gutachtens über das Nachbarschaftsrecht. R schuldet ein fertiges Gutachten als bestimmten Erfolg, keine bloße Tätigkeit.

3. Der Werkvertrag zwischen D und R hat eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand, sodass nach § 675 Abs. 1 BGB Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674, ggf. § 671 Abs. 2 BGB) entsprechende Anwendung finden.

Ja, in der Tat!

§ 675 BGB erklärt für Dienst- und Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt haben, Vorschriften des Auftragsrechts für anwendbar. Eine Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen besteht, die eigentlich der Sorge des Geschäftsherrn obliegen. Sie liegt in der Regel bei Bankgeschäften, Prozessführung, Rechts- und Vermögensberatung oder Treuhandverhältnissen vor. R verpflichtet sich, D rechtlich zu beraten, indem sie das Gutachten für D erstellt. Da R sich so selbstständig zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen des D verpflichtet, liegt ein Werkvertrag vor, der eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand hat.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

4.9.2023, 21:10:03

Beim Kriterium "in Wahrnehmung von Vermögensinteressen, die eigentlich der Sorge des Geschäftsherrn obliegen" fällt mir eine trennscharfe Abgrenzung doch sehr schwer, gerade im Hinblick auf juristische Tätigkeiten. Hier wird ein Vermögensbezug quasi grundsätzlich unterstellt?

Dogu

Dogu

13.8.2024, 12:16:07

Der

Rechtsanwaltsvertrag

wird ja auch regelmäßig ein

Geschäftsbesorgungsvertrag

sein.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen