Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB

Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 631 BGB Werkvertrag

Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 631 BGB Werkvertrag

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D hat wieder mal Ärger mit seinem unliebsamen Nachbarn. In einer neuen Sache sucht er Rechtsanwältin R auf, um ein Rechtsgutachten zum Nachbarschaftsrecht anfertigen zu lassen. R und D schließen einen Vertrag über die Erstellung eines einzelnen Gutachtens für €5.000.

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Einordnung des Falls

Rechtsanwaltsvertrag – Geschäftsbesorgung § 675 BGB, § 631 BGB Werkvertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der von D und R geschlossene Vertrag über die Erstellung des Gutachtens für €5.000 ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB).

Nein!

Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) wird nur die ordnungsgemäße Erbringung einer Dienstleistung geschuldet, während beim Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) auch ein bestimmter Erfolg geschuldet ist. Bei Rechtsanwaltsverträgen handelt es sich folglich um Dienstverträge, wenn Tätigkeiten wie zum Beispiel Rechtsberatung und Prozessvertretung Leistungsgegenstand sind. Rechtsanwaltsverträge können aber auch Werkverträge sein, wenn ein spezifischer Erfolg wie zum Beispiel die Erstellung eines Gutachtens oder das Entwerfen eines Vertrags geschuldet ist.D und R haben einen Vertrag über die Erstellung eines einzelnen Gutachtens geschlossen. R hat sich nicht zu einem Dienst in Form einer rechtlichen Beratungstätigkeit verpflichtet, sondern schuldet die Erstellung eines Gutachtens als spezifischen Erfolg.
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2. D und R haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB) geschlossen.

Genau, so ist das!

Rechtsanwaltsverträge können ausnahmsweise auch Werkverträge sein, wenn ein spezifischer Erfolg wie zum Beispiel die Erstellung eines Gutachtens oder das Entwerfen eines Vertrags geschuldet ist. D und R vereinbaren die Anfertigung eines Gutachtens über das Nachbarschaftsrecht. R schuldet ein fertiges Gutachten als bestimmten Erfolg, keine bloße Tätigkeit.

3. Der Werkvertrag zwischen D und R hat eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand, sodass nach § 675 Abs. 1 BGB Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674, ggf. § 671 Abs. 2 BGB) entsprechende Anwendung finden.

Ja, in der Tat!

§ 675 BGB erklärt für Dienst- und Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt haben, Vorschriften des Auftragsrechts für anwendbar. Eine Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die in der Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen besteht, die eigentlich der Sorge des Geschäftsherrn obliegen. Sie liegt in der Regel bei Bankgeschäften, Prozessführung, Rechts- und Vermögensberatung oder Treuhandverhältnissen vor. R verpflichtet sich, D rechtlich zu beraten, indem sie das Gutachten für D erstellt. Da R sich so selbstständig zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen des D verpflichtet, liegt ein Werkvertrag vor, der eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

4.9.2023, 21:10:03

Beim Kriterium "in Wahrnehmung von Vermögensinteressen, die eigentlich der Sorge des Geschäftsherrn obliegen" fällt mir eine trennscharfe Abgrenzung doch sehr schwer, gerade im Hinblick auf juristische Tätigkeiten. Hier wird ein Vermögensbezug quasi grundsätzlich unterstellt?

Dogu

Dogu

13.8.2024, 12:16:07

Der Rechtsanwaltsvertrag wird ja auch regelmäßig ein

Geschäftsbesorgungsvertrag

sein.


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