Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB als besondere Form des Dienstvertrags


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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D hat furchtbare Zahnschmerzen und sucht daraufhin Zahnärztin Z auf. Z erklärt ihr, dass sie im Rahmen eines Behandlungseingriffs die Weisheitszähne der D ziehen müsse. D ist gesetzlich krankenversichert und schließt mit Z einen entsprechenden Vertrag.

Einordnung des Falls

Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB als besondere Form des Dienstvertrags

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D und Z haben einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) zur Vornahme einer Ziehung der Weisheitszähne geschlossen.

Ja, in der Tat!

Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der Behandelnde zur Vornahme einer medizinischen Behandlung verpflichtet. Der Patient ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Dies stellt klar, dass auch ein Kassenpatient einen Behandlungsvertrag mit dem Behandelnden abschließt, obwohl die gesetzliche Krankenkasse die Vergütungspflicht trifft.Z verpflichtet sich durch den Vertrag zur Entfernung der Weisheitszähne und somit zur Vornahme einer medizinischen Behandlung, sodass Z und D einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) geschlossen haben. Dem steht nicht entgegen, dass nicht D, sondern ihre gesetzliche Krankenkasse zur Vergütung verpflichtet ist (§ 630a Abs. 1 Hs. 2 BGB).

2. Z schuldet D einen Behandlungserfolg.

Nein!

Der Behandlungsvertrag ist ein qualifizierter Dienstvertrag. Der Behandelnde schuldet daher keinen Behandlungserfolg, sondern lediglich die ordnungsgemäße Leistungserbringung im Rahmen der ärztlichen Bemühenspflicht. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anders vereinbart ist (§ 630a Abs. 2 BGB).Gegenstand des Behandlungsvertrags zwischen D und Z ist lediglich die Vornahme des medizinischen Behandlungseingriffs, also die Erbringung einer Dienstleistung. Z schuldet daher D keinen Behandlungserfolg.

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RAP

Raphaeljura

25.7.2023, 10:56:01

Könnte man hier auch einen Werkvertrag vereinbaren, gerade dann wenn mit herausragenden Behandlungserfolgen geworben wird?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.8.2023, 16:56:45

Hallo Raphaeljura, grundsätzlich gilt im Zivilrechtsverkehr Privatautonomie, d.h. selbstverständlich können die Parteien auch vereinbaren, dass sie - abweichend von der gesetzlichen Konzeption - einen Werkvertrag vereinbaren. Das muss sich aber auch aus der Parteivereinbarung geben. Wegen der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper und ihrer teilweisen Unbeherrschbarkeit durch den Menschen und auch durch die moderne Medizin dürfte der Arzt regelmäßig gerade nicht dafür einstehen wollen, ein bestimmtes "Werk" oder einen Erfolg zu schulden, sondern eben nur eine Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunst. Allein aus dem Verweis auf vergangene Erfolge kann man insoweit nicht bereits schließen, dass er sich zur Leistung eines Erfolges verpflichten wollte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LAURA

Laura

17.3.2024, 18:30:09

Könnte man hier nicht aber den Erfolg dahingehend annehmen, dass die Weisheitszähne auch tatsächlich entfernt werden sollen?


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