Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB als besondere Form des Dienstvertrags
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D hat furchtbare Zahnschmerzen und sucht daraufhin Zahnärztin Z auf. Z erklärt ihr, dass sie im Rahmen eines Behandlungseingriffs die Weisheitszähne der D ziehen müsse. D ist gesetzlich krankenversichert und schließt mit Z einen entsprechenden Vertrag.
Einordnung des Falls
Behandlungsvertrag nach §§ 630a ff. BGB als besondere Form des Dienstvertrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D und Z haben einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) zur Vornahme einer Ziehung der Weisheitszähne geschlossen.
Ja, in der Tat!
2. Z schuldet D einen Behandlungserfolg.
Nein!
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Raphaeljura
25.7.2023, 10:56:01
Könnte man hier auch einen Werkvertrag vereinbaren, gerade dann wenn mit herausragenden Behandlungserfolgen geworben wird?
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Lukas_Mengestu
1.8.2023, 16:56:45
Hallo Raphaeljura, grundsätzlich gilt im Zivilrechtsverkehr Privatautonomie, d.h. selbstverständlich können die Parteien auch vereinbaren, dass sie - abweichend von der gesetzlichen Konzeption - einen Werkvertrag vereinbaren. Das muss sich aber auch aus der Parteivereinbarung geben. Wegen der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper und ihrer teilweisen Unbeherrschbarkeit durch den Menschen und auch durch die moderne Medizin dürfte der Arzt regelmäßig gerade nicht dafür einstehen wollen, ein bestimmtes "Werk" oder einen Erfolg zu schulden, sondern eben nur eine Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunst. Allein aus dem Verweis auf vergangene Erfolge kann man insoweit nicht bereits schließen, dass er sich zur Leistung eines Erfolges verpflichten wollte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Laura
17.3.2024, 18:30:09
Könnte man hier nicht aber den Erfolg dahingehend annehmen, dass die Weisheitszähne auch tatsächlich entfernt werden sollen?