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Jurafuchs

Verbraucherin V mietet bei Unternehmerin U einen Musik-Streamingdienst. Nach Bereitstellung kann V wegen eines Fehlers im System nicht mehr darauf zugreifen. Dies meldet sie U. U fragt V, ob eine Nachbesserung in einem Monat für V in Ordnung wäre. V stimmt zu.

Einordnung des Falls

Haftungsausschluss nach Mitteilung des Mangels

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB).

Genau, so ist das!

Voraussetzungen der Nacherfüllung sind (1) die Bereitstellung eines (2) digitalen Produkts, welches einen (3) Mangel aufweist und ein (4) Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers. Die Nacherfüllung ist bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 327l Abs. 2 S. 1 BGB). Ein Streamingdienst ist eine digitale Dienstleistung i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. Eine Bereitstellung nach § 327b Abs. 4 BGB ist erfolgt. Es liegt ein Mangel i.S.d. § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 BGB vor. Der Anspruch auf Nacherfüllung besteht.

2. Dem Unternehmer steht es frei, wann er die Nacherfüllung ausführt (vgl. § 327l BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher dem Unternehmer den Mangel mitteilt, hat der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist die Nacherfüllung zu erbringen. Welche Frist angemessen ist, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Eine Fristsetzung durch den Verbraucher ist nicht erforderlich.

3. Us Nacherfüllung überschreitet die angemessene Frist. Kann V nun den Vertrag beenden?

Nein!

Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung ist nach § 327s BGB möglich. Allerdings kann sich der Unternehmer nur darauf berufen, wenn eine solche Vereinbarung nach Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher getroffen wurde. Der vereinbarte Zeitraum ist länger als die vom Verbraucher abzuwartende „angemessene Frist“. Eine längere Wartezeit wurde hier zwischen den Parteien aber nach Mitteilung des Mangels getroffen. Es liegt eine wirksame abweichende Vereinbarung vor, sodass V nicht wegen der verzögerten Nacherfüllung den Vertrag beenden kann.

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Bubbles

Bubbles

18.3.2024, 15:57:31

Könnte man hier nicht auch mit venire contra factum proprium (§ 242) argumentieren?


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