Allgemeinbildung Recht
Rechtsstaat und Demokratie
Grundrechte
Örtliche Zusammenkunft (3): virtuelle Zusammenkünfte z. B. Online-Demo mit DoS (-)
Örtliche Zusammenkunft (3): virtuelle Zusammenkünfte z. B. Online-Demo mit DoS (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A (Berlin), B (Köln) und C (Frankfurt) verabreden sich im Internet zu einer "Online-Demo gegen Überwachung". A will dabei die Berliner Polizei hacken. Diese hat von dem Plan Wind bekommen und nimmt A kurzerhand fest. A beruft sich auf seine Versammlungsfreiheit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Örtliche Zusammenkunft (3): virtuelle Zusammenkünfte z. B. Online-Demo mit DoS (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Versammlungsfreiheit schützt das "Sich-Versammeln". Damit A sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann, muss eine Versammlung gegeben sein.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Versammlung setzt eine örtliche Zusammenkunft voraus. Diese kann auch virtuell stattfinden. Die Internet-Demonstration von A, B und C ist daher eine örtliche Zusammenkunft. Eine Versammlung liegt vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
13.1.2020, 10:15:04
Led. nach h. M. liegt hier keine Versammlung vor. Gerade in der Zeit großer Relevanz des IT Bereichs darf m. E. die Versammlung bejahende a. A. nicht vernachlässigt werden!
Lukas_Mengestu
9.12.2021, 13:31:13
Hallo LEXDEROGANS, in der Tat gibt es einige (wenige) Vertreter in der Literatur, die sich dafür einsetzen, den Versammlungsbegriff zu erweitern und auf das Merkmal der Körperlichkeit zu verzichten. Die weit überwiegende Mehrheit und das BVerfG halten aber weiterhin daran fest. Näher hierzu in der Diskussion zu folgendem Fall: https://applink.jurafuchs.de/u26MuMvzQlb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team