Örtliche Zusammenkunft (3): virtuelle Zusammenkünfte z. B. Online-Demo mit DoS (-)


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A (Berlin), B (Köln) und C (Frankfurt) verabreden sich im Internet zu einer "Online-Demo gegen Überwachung". A will dabei die Berliner Polizei hacken. Diese hat von dem Plan Wind bekommen und nimmt A kurzerhand fest. A beruft sich auf seine Versammlungsfreiheit.

Einordnung des Falls

Örtliche Zusammenkunft (3): virtuelle Zusammenkünfte z. B. Online-Demo mit DoS (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Versammlungsfreiheit schützt das "Sich-Versammeln". Damit A sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann, muss eine Versammlung gegeben sein.

Ja!

Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht der Bürgerinnen und Bürger, "sich zu versammeln". Dies setzt eine Versammlung voraus. Eine Versammlung in diesem Sinne ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

2. Eine Versammlung setzt eine örtliche Zusammenkunft voraus. Diese kann auch virtuell stattfinden. Die Internet-Demonstration von A, B und C ist daher eine örtliche Zusammenkunft. Eine Versammlung liegt vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Örtliche Zusammenkunft bedeutet die körperliche Präsenz mehrerer Personen am gleichen Ort. Dies liegt daran, dass das Einstehen der Versammlungsteilnehmer für den gemeinsamen Zweck mit dem eigenen Körper eine erhöhte Verwundbarkeit beinhaltet, die den besonderen Schutz der Versammlungsfreiheit erfordert. Dies ist bei virtuellen "Internet-Demonstrationen" auf Social-Media-Plattformen, in Chatrooms oder bei Telefon- oder Videokonferenzen, wo die Teilnehmer gerade nicht körperlich anwesend sind, nicht der Fall. Deshalb liegt hier keine Versammlung vor. A kann sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen.

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🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

13.1.2020, 10:15:04

Led. nach h. M. liegt hier keine Versammlung vor. Gerade in der Zeit großer Relevanz des IT Bereichs darf m. E. die Versammlung bejahende a. A. nicht vernachlässigt werden!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.12.2021, 13:31:13

Hallo LEXDEROGANS, in der Tat gibt es einige (wenige) Vertreter in der Literatur, die sich dafür einsetzen, den Versammlungsbegriff zu erweitern und auf das Merkmal der Körperlichkeit zu verzichten. Die weit überwiegende Mehrheit und das BVerfG halten aber weiterhin daran fest. Näher hierzu in der Diskussion zu folgendem Fall: https://applink.jurafuchs.de/u26MuMvzQlb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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