Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
(Parkplatz) > Rechtsstaat und Demokratie (Allgemeinbildung Recht)
Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Soldaten sind Mörder“)
Bundeswehroffizier O fühlt sich durch die Äußerung des Pazifisten P in seiner Ehre verletzt und stellt Strafantrag. P wird daraufhin wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. P ist empört und rügt eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung.
Örtliche Zusammenkunft (3): virtuelle Zusammenkünfte z. B. Online-Demo mit DoS (-)
A (Berlin), B (Köln) und C (Frankfurt) verabreden sich im Internet zu einer "Online-Demo gegen Überwachung". A will dabei die Berliner Polizei hacken. Diese hat von dem Plan Wind bekommen und nimmt A kurzerhand fest. A beruft sich auf seine Versammlungsfreiheit.
Ein-Mann-Demonstration
V ist verärgert, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender die Champions League nicht übertragen. Er will dagegen allein in der Eingangshalle der ZDF-Zentrale demonstrieren, was ihm vom ZDF versagt wird. V sieht seine Versammlungsfreiheit verletzt.
Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug eines Tornados – Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG
Wegen mehrtägiger gewalttätiger Großdemonstrationen machen Kampfflugzeuge der Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei Fotos der Umgebung, um Gefahren frühzeitig zu erkennen. Dafür fliegt ein Jet in nur 114 m Höhe über ein Unterkunfts-Camp, in dem sich Demonstrantin D aufhält.
Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
A soll einen Van Gogh aus dem Museum gestohlen haben. Die Polizei möchte in A's Wohnung danach suchen. Richterin R ist nicht erreichbar. Da Anhaltspunkte bestehen, dass A sich mit der Beute aus dem Staub macht, ordnet Staatsanwalt S die Durchsuchung an. Die Polizei stürmt A's Wohnung.
Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Die Polizei löst eine gewalttätige Versammlung auf und fordert die Teilnehmer zum Gehen auf. Gewaltbereite Demonstranten kommen der Aufforderung nicht nach. Nach erfolgloser Androhung setzt die Polizei Wasserwerfer ein. Demonstrant D erleidet Hämatome.
Öffentliches Recht > Grundrechte
Spaßveranstaltung als geschützte Versammlung? – Schutzbereich Art. 8 GG („Loveparade“)
Veranstalter A meldet bei Polizeipräsidentin P die „Love-Parade“ als Versammlung an. Geplant sind bunte Wagen, die mit Techno-Musik durch die Stadt ziehen. P meint, dass die Veranstaltung keine öffentliche Versammlung sei, und verbietet sie. A ist damit nicht einverstanden.